Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 81/17) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten wird derBeschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.02.2018 in der Fassung des Beschlusses desselben Gerichts vom 19.03.2018 aufgehoben, soweit das Landgericht mit diesem den Akteneinsichtsantrag der Streithelferin der Beklagten teilweise zurückgewiesen hat.
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen, welches unter Beachtung der Ausführungen in diesem Beschluss erneut über den weitergehenden Akteneinsichtsantrag der Streithelferin zu entscheiden hat.
III. Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Beschwerdewert wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung, mit der die Vorsitzende der Kammer der Streithelferin der Beklagten die von dieser mit Schriftsatz vom 29.12.2017 beantragte Akteneinsicht hinsichtlich bestimmter Dokumente sowie bestimmter Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägerin und der Beklagten versagt hat, kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass sich die Klägerin hinsichtlich der im Beschluss vom 19.03.2018 genannten Anlagen und der dort ferner bezeichneten Textpassagen auf schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen kann. Ohne den Nachweis solcher Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kann der Streithelferin der Beklagten eine (vollständige) Einsicht in die Akten des Rechtsstreits nicht verweigert werden. Die Sache ist deswegen zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 572 ZPO).
I. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Ob gegen ablehnende Entscheidungen der Gerichte betreffend Akteneinsichtsgesuche nach § 299 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft ist, ist allerdings umstritten. Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass gegen eine das Akteneinsichtsgesuch ablehnende Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts, auch wenn der Vorsitzende über den Antrag entschieden hat, die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (OLG Schleswig, Rpfleger 1976, 108; OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, Beschl. v. 19.01.2004 - 2 W 118/03, BeckRS 2004, 01268; MDR 2012, 428; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.2005 - 20 VA 2/04, BeckRS 2005, 14041; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1422; MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl., § 299 Rn. 16; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 299 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 299 Rn. 5; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., § 299 Rn. 61; Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 299 Rn. 24). Nach einer abweichenden Auffassung soll gegen Akteneinsicht versagende Entscheidungen eines Vorsitzenden oder anderen Mitglieds des Kollegiums zunächst nach § 140 ZPO die Entscheidung des Kollegiums herbeizuführen und dann entweder schon gegen diese (so wohl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 299 Rn. 18; vgl. ferner Schneider, MDR 1984, 108, 109) die sofortige Beschwerde eröffnet oder eine Anfechtbarkeit der Versagung erst zusammen mit der Endentscheidung (so BGH, MDR 1973, 580 = BeckRS 1972, 31207622) gegeben sein.
Der erkennende Senat schließt sich für die hier gegebene Fallkonstellation der erstgenannten Auffassung an. § 140 ZPO ist auf Entscheidungen des Vorsitzenden innerhalb einer mündlichen Verhandlung zugeschnitten, die im Interesse der Fortführung des Verfahrens unverzüglich ergehen sollen. Dagegen hat im vorliegenden Fall die Kammervorsitzende außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Beschluss das Akteneinsichtsgesuch der Streithelferin teilweise zurückgewiesen, so dass das Erfordernis einer die Fortführung des Verfahrens ermöglichenden unverzüglichen Entscheidung, wie sie § 140 ZPO sicherstellen soll, nicht besteht (OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, MDR 2012, 428; MünchKommZPO/Prütting, a.a.O., § 299 Rn. 16). Die Zulassung der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO vermeidet zudem eine unnötige Verkomplizierung und Verzögerung (Stein/Jonas/Thole, a.a.O., § 299 Rn. 61) und gewährleistet einen effektiveren Rechtsschutz (OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, MDR 2012, 234),
II. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin hat auch in der Sache einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.
1.Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO hat jede Partei ein - an keine weiteren Bedingungen geknüpftes - Recht auf Einsicht in die Akten ihres Verfahrens. Der Anspruch dient der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, weil die Partei nur bei voller Kenntnis des dem Gericht unterbreiteten Akteninhalts zu einer umfassenden und angemessenen Rechtsverteidigung in der Lage ist. Der "Partei" steht der Streithelfer gl...