Verfahrensgang
AG Viersen (Aktenzeichen 27 F 169/16) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10. November 2016 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Viersen wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 EUR festgesetzt.
Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät A u.a. aus B bewilligt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners und hat diesen erstinstanzlich auf Auskunfterteilung über dessen Einkommensverhältnisse und Vorlage von Belegen in Anspruch genommen, um überprüfen zu können, ob sie eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels verlangen kann. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit am 10. November 2016 verkündeten Beschluss antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II. Die Beschwerde war gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600,00 EUR nicht.
Die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.
Zur Bewertung dieses Aufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können, so dass der in § 20 JVEG festgelegte Stundensatz von 3,50 EUR zugrundezulegen ist, was die Beschwerde auch nicht in Frage stellt (vgl. BGH FamRZ 2015, 838; FamRZ 2014, 1012; FamRZ 2014, 644).
Nach diesen Maßgaben wird der Beschwerdewert von mehr als 600 EUR nicht erreicht. Zur Auskunftserteilung und Belegvorlage, zu der der Antragsgegner verpflichtet ist, bedarf es im Wesentlichen des Heraussuchens und Kopierens vorhandener Belege, in Einzelfällen eventuell des Übertragens von Daten aus vorhandenen Belegen in ein zu erstellendes Verzeichnis. Dass der Antragsgegner hierzu mindestens 172 Stunden aufzuwenden hätte, was erforderlich wäre, um den Beschwerdewert zu erreichen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Im Gegenteil gibt der Antragsgegner an, er benötige für eine güterrechtliche Auskunft nur 20 Stunden. Dass bei einer Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Zeitaufwand derart viel höher wäre, dass der Beschwerdewert erreicht würde, ist nicht zu erkennen.
Insbesondere ist für die Bewertung des Aufwands grundsätzlich nicht auf die Kosten eines Steuerberaters abzustellen, denn die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB ist persönlicher Natur, und deren Erfüllung ist mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber Dritten, nicht vergleichbar. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung ein Dritter fordern kann, wenn er die vom Auskunftspflichtigen geschuldete Leistung beruflich erbringt (vgl. BGH FamRZ 2015, 838). Dies gilt sowohl in Bezug auf die Kosten des Steuerberaters für Unterlagen, die bereits erstellt sind (und die der Antragsgegner auch nicht geltend macht), als auch in Bezug auf die Kosten des Steuerberaters für von diesem noch zu erstellende Unterlagen.
Auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 838). Dass der Antragsgegner als gelernter Elektriker zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht imstande sei, ist indes nicht nachvollziehbar dargetan, zumal seine Auskunftsverpflichtung, auch wenn eine Belegvorlage noch daneben geschuldet ist, sich im wesentlichen im Zusammenstellen und Vorlegen von Belegen erschöpft, im Einzelfall durch das Übertragen von Daten aus Belegen in ein Verzeichnis zu erfüllen ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht vorliegend auch nicht deshalb ein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse, weil der Antragsgegner in einem anderen Verfahren von der Mutter der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen wird. Denn der Antragsgegner ist der Mutter der Antragstellerin zur...