Leitsatz (amtlich)
Ist eine Gesellschaft, die mit einem stillen Gesellschafter einen Teilgewinnabfüh-rungsvertrag hat, im Rahmen der Rückabwicklung seiner Beteiligung rechtskräftig zur Zahlung verurteilt, so hat sie dem stillen Gesellschafter auf dessen Antrag hin eine vollständige Liste der atypisch stillen Gesellschafter dann nicht zur Einsicht vorzulegen, wenn feststeht dass er hinsichtlich der vollständigen Liste der atypisch stillen Gesellschafter die Funktionsgebundenheit seines Informationsrechts außer Acht lässt, weil er die entsprechende Information nicht zur Ausübung seiner gesellschaftsbezogenen Mitwirkungsrechte erhalten möchte (hier: Wahrung "legitimer Rechte", "mit allen legalen Mitteln die Aufklärung des Skandals insbesondere bezüglich des Verbleibs seines Anlagekapitals zu betreiben").
Normenkette
HGB § 233 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 19.11.2013; Aktenzeichen HRB) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird dahin geändert, dass der Ausspruch, dem Beteiligten sei zur Einsicht die vollständige Liste der atypisch stillen Gesellschafter vorzulegen, ersatzlos entfällt. Des Weiteren wird von Amts wegen klargestellt, dass der Hinweis auf "§ 35 FamFG" durch denjenigen auf "§ 95 FamFG" ersetzt wird.
Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Geschäftswert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte ist stiller Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft, die mit ihm einen Teilgewinnabführungsvertrag abgeschlossen hat. Er hat ein rechtskräftiges Urteil erstritten, durch das die betroffene Gesellschaft nach seinen Angaben zur Zahlung von insgesamt über 160.000 EUR im Rahmen der Rückabwicklung seiner Beteiligung verurteilt worden ist.
Auf Antrag des Beteiligten hat das AG durch die angefochtene Entscheidung gem. § 233 Abs. 3 HGB u.a. angeordnet, die betroffene Gesellschaft habe dem Beteiligten eine vollständige Liste der atypisch stillen Gesellschafter zur Einsicht vorzulegen. Gegen diese ihr am 21.11.2013 zugestellte Entscheidung wendet sich die betroffene Gesellschaft mit ihrem am 19.12.2013 bei Gericht eingegangenem Rechtsmittel. Mit diesem macht sie geltend: Zum einen stelle sich die Frage, ob die übrigen atypisch stillen Gesellschafter damit einverstanden seien, dass ihre Daten herausgegeben würden, zumal sie im Handelsregister nicht namentlich genannt seien. Zum anderen bestehe vor dem Hintergrund, dass der Beteiligte versuche, seine Beteiligung an der betroffenen Gesellschaft rückabzuwickeln, die Besorgnis, dass er die Adressen der übrigen stillen Gesellschafter gesellschaftsfremd nutzen, nämlich für seine Auseinandersetzung mit der betroffenen Gesellschaft instrumentalisieren wolle; er wolle sein Informationsrecht lediglich ausüben, um die übrigen stillen Gesellschafter gegen die betroffene Gesellschaft aufzubringen und so seinen eigenen Forderungen Nachdruck zu verleihen.
Mit Beschluss vom 6.1.2014 hat das AG dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Vorlage der Sache an das OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht verfügt. Zur Begründung hat es u.a. darauf hingewiesen, Namen und Daten der stillen Gesellschafter ergäben sich teilweise bereits aus den Handelsregistereintragungen selbst, zumindest aber aus den hierzu eingereichten Urkunden, in die auch Einsicht genommen werden könne; eine Instrumentalisierung jener übrigen Gesellschafter brauche die betroffene Gesellschaft nicht zu fürchten, falls ihr keinerlei Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt werden könnten.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Senat hat die betroffene Gesellschaft ihr Rechtsmittel ergänzend begründet und ist der Beteiligte dem entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte einschließlich ihrer Sonderbände Bezug genommen.
II. Das gem. §§ 402 Abs. 1 i.V.m. 375 Nr. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässige Rechtsmittel der betroffenen Gesellschaft, das nach der vom AG ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 FamFG), hat auch in der Sache Erfolg.
Dabei kommt es indes nicht in erster Linie auf die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gerückten materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Recht des stillen Gesellschafters auf Mitteilung der Namen und Adressen der Mitgesellschafter an (dazu eingehend: BGHZ 196, 131 ff. und parallel BGH ZIP 2013, 619 ff. sowie vorangehend BGH NJW 2010, 439f und BGH NJW 2011, 921 ff.). Denn der Beteiligte hat keine Auskunftsklage gegen die betroffene Gesellschaft erhoben, sondern geht im Wege des sog. Informationserzwingungsverfahrens vor.
Nach § 233 Abs. 3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines stillen Gesellschafters neben der Mitteilung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses auch die Vorlage der Bücher oder sonstiger Papiere sowie die Erteilung von Auskünften anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Zu den Büchern und Papieren einer Gesellschaft gehören alle Geschäftsunterlagen, wobei der Berechti...