Normenkette

ZPO §§ 91a, 103, 794 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 409/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des LG Krefeld vom 14.9.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.

 

Gründe

Das gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin seinen Antrag, gegen die Beklagte außergerichtliche Kosten i.H.v. 1.222,50 DM festzusetzen, zurückgewiesen.

Es handelt sich insoweit um eine 5/10-Verhandlungsgebühr gem. §§ 33 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 26.4.2001, in dem die Beklagte säumig war. Wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat, kann diese Gebühr nicht festgesetzt werden, weil insoweit keine Kostengrundentscheidung vorliegt, die die Beklagte verpflichtet, diese Kosten zu tragen.

Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Notwendig ist mithin eine Kostengrundentscheidung; diese ist Grundlage der Kostenfestsetzung. Nach Maßgabe des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genügt insoweit auch ein Vergleich, der eine Kostenregelung enthält.

In dem von den Parteien am 5.7.2001 geschlossenen Vergleich heißt es u.a., dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind. Der Vergleich enthält keine Bestimmung darüber, welche Partei – der Kläger oder die Beklagte – die durch die Säumnis verursachten Kosten trägt.

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Pflicht der Beklagten, diese Kosten zu tragen, nicht aus dem Versäumnisurteil des LG vom 26.4.2001.

Zwar sind darin der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden, worunter grundsätzlich auch die durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten fallen können: Indessen ist das Versäumnisurteil nunmehr wirkungslos und kommt als Grundlage einer Kostenfestsetzung nicht (mehr) in Betracht.

Wenn der Rechtsstreit, nachdem gegen ein bereits erlassenes Versäumnisurteil Einspruch eingelegt worden ist, wie hier durch einen Vergleich endet, wird das Versäumnisurteil wirkungslos, ohne dass es ausdrücklich aufgehoben werden muss (vgl. Prütting in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2000, § 343 Rz. 19; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 1998, § 343 Rz. 11).

Die Kostenregelung in dem Vergleich kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte die durch ihre Säumnis verursachten Kosten zu tragen hat. Dies mag zwar i.E. nahe liegend sein, weil auch § 344 ZPO grundsätzlich davon ausgeht, dass die säumige Partei die durch die Säumnis entstandenen Kosten zu tragen hat. Indessen ist Voraussetzung für eine Auslegung, dass sich aus dem Vergleichstext Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, zu vereinbaren, dass die Beklagte die durch die Säumnis verursachten Kosten zu tragen hat. Daran fehlt es vorliegend. Der Vergleich vom 5.7.2001 enthält keinerlei Hinweis auf eine derartige Verpflichtung; die Frage, wer die durch die Säumnis entstandenen Kosten zu tragen hat, ist in dem Vergleich weder erwähnt noch geregelt worden.

Die Kostenregelung ist insoweit unvollständig und lückenhaft; die durch die Säumnis verursachten Kosten werden von ihm nicht erfasst.

Wenn die Parteien Hauptsache und Kostenpunkt durch einen Prozessvergleich geregelt haben, sich die Kostenregelung indessen als ergänzungsbedürftig erweist, so hat das Gericht entsprechend § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden, die von dem Vergleich nicht erfasst werden (vgl. OLG Köln v. 5.12.1994 – 2 W 173/94, NJW-RR 1995, 509; Herget in Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 98 Rz. 2). Es entspricht dem Rechtsgedanken des § 91a ZPO, das vereinfachte Verfahren der Kostenentscheidung auch dann zu eröffnen, wenn die Parteien sich über die Hauptsache und über die Kosten geeinigt haben, die Kostenregelung indessen unvollständig ist und nicht alle angefallenen Kosten erfasst. Der Wille des Gesetzgebers, durch die Vorschrift des § 91a ZPO zu vermeiden, dass der Rechtsstreit bei Erledigung der Hauptsache allein wegen der Kosten fortgesetzt wird, gebietet es erst recht, die Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn die Parteien sich lediglich über einen Teil der Kosten geeinigt haben (vgl. insoweit OLG Köln v. 5.12.1994 – 2 W 173/94, NJW-RR 1995, 509).

Das LG wird mithin entsprechend § 91a ZPO über die durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten zu entscheiden haben. Eine solche Entscheidung ist nicht durch § 98 ZPO ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt nur, falls die Parteien keine Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (vgl. OLG Köln v. 5.12.1994 – 2 W 173/94, NJW-RR 1995, 509). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Parteien in dem Vergleich auch eine Regelung über die Kosten treffen wollten und getroffen haben; diese ist, wie bereits ausgeführt, indessen unvollständig.

Die Kost...

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