Leitsatz (amtlich)

1. Eine Verfügung, die sich aufgrund ihres objektiven Erklärungsinhaltes nicht als Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO darstellt (hier hatte das Grundbuchamt den Antragsteller aufgefordert, seinen Eintragungsantrag in vollem Umfang innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen, weil demselben ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehe), ist nicht anfechtbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet oder der formalen Gestaltung nach als solche aufgebaut hat oder behandelt wissen will.

2. Zu den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen sowie der - vom Grundbuchamt nur eingeschränkt zu überprüfenden - materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vereinigung von Wohnungs- und Teileigentumsrechten gemäß § 890 BGB.

 

Normenkette

GBO § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1; BGB § 890; GG Art. 14

 

Verfahrensgang

AG Mülheim a.d. Ruhr (Beschluss vom 08.10.2015; Aktenzeichen MH-13656-2)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen.

 

Gründe

I. Am 25.8.2015 erklärten die Vertreter der Beteiligten, notariell beglaubigt, unter anderem:

"Wir bewilligen und beantragen, die vorgenannten Wohnungs- und Teileigentumsrechte gemäß § 890 Abs. 1 BGB zu vereinigen, so dass künftig ein Miteigentumsanteil von 22852/100000stel an dem Grundstück Gemarkung Mülheim, Flur 69, Flurstück 119, Gebäude- und Freifläche ...,...,...,..., groß 7198 qm, besteht, der verbunden ist mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nrn. ... [es folgen die Bezifferungen von 44 Eigentumswohnungen und 44 Tiefgarageneinstellplätzen]

Diese sollen im Zuge der Vereinigung gebucht werden im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von Mülheim Blatt 13656."

Mit Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1.9.2015 hat die Beteiligte beantragt, dem Vereinigungsantrag zu entsprechen.

Daraufhin hat das Grundbuchamt mit als Zwischenverfügung bezeichnetem Beschluss vom 8.10.2015 ausgesprochen, der Erledigung des Antrages stehe das Hindernis entgegen, dass die Vereinigung nicht erfolgen könne, denn zum einen widerspreche sie in dem beabsichtigten Umfang Sinn und Zweck einer Vereinigung von Wohnungs- und Teileigentum, zum anderen sei angesichts jenes Umfanges Verwirrung zu besorgen; die Beteiligte erhalte Gelegenheit, ihren Antrag zurückzunehmen, wofür ihr eine Frist bis zum 15.11.2015 gesetzt werde.

Gegen den vorbezeichneten Beschluss wendet sich die Beteiligte mit ihrem Rechtsmittel. Diesem hat das Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 21.10.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

II.1. Das Rechtsmittel der Beteiligten ist unzulässig, da unstatthaft.

a) Nach § 71 Abs. 1 GBO findet gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Hierbei muss es sich - anders als nach § 58 Abs. 1 FamFG - nicht um Endentscheidungen handeln, so dass mit der Beschwerde auch eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO anfechtbar ist. Nicht anfechtbar hingegen sind Verfügungen, die keine Zwischenverfügungen im Sinne des § 18 GBO sind. Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist aufgrund des objektiven Erklärungsinhaltes der Verfügung zu beurteilen; ohne Bedeutung ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet oder der formalen Gestaltung nach als solche aufgebaut hat oder behandelt wissen will.

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO kann das Grundbuchamt, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht, dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses bestimmen; alsdann ist der Antrag nach Fristablauf zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Behebung des Hindernisses nachgewiesen ist, § 18 Abs. 1 Satz 2 GBO. Aus diesen gesetzlichen Vorschriften folgt zweifelsfrei, dass eine Zwischenverfügung nur bei behebbaren Hindernissen in Betracht kommt; denn in jeder einen Antrag beanstandenden Zwischenverfügung liegt zugleich der Ausspruch, dem Antrag werde nach Beseitigung des Hindernisses entsprochen werden. Deshalb fehlt es an dem Kernerfordernis einer Zwischenverfügung, wenn ein Antragsteller vom Grundbuchamt aufgefordert wird, seinen Eintragungsantrag in vollem Umfang innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen, weil ihm ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehe. In diesem Fall liegt überhaupt keine Zwischenverfügung im Rechtssinne des § 18 Abs. 1 GBO vor.

All dies entspricht, soweit ersichtlich, gesicherter Erkenntnis in Rechtsprechung und Schrifttum (statt aller: Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 18 Rdnr. 29 und § 71 Rdnr. 19; Meikel-Böttcher, GBO, 11. Aufl. 2015, § 18 Rdnr. 24; jeweils m. w. Nachw.).

b) Gemessen hieran, handelt es sich bei dem Beschluss des Grundbuchamtes vom 8.10.2015 lediglich seiner Bezeichnung und seiner äußeren Form, nicht jedoch seinem objektiven Erklärungsinhalt nach um eine anfechtb...

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