Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 206/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Oktober 2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az. 12 O 206/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger ist ein 1997 gegründeter Verein, der als Dachverband für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland fungiert. Zu seinen Aufgaben gehört die Überwachung der Durchführung des Motorsports in Deutschland nach einheitlichen Regeln.

Vor der Gründung des Klägers oblag der "A.-GmbH" (im Folgenden "A.-GmbH") die Ausübung der sporthoheitlichen Aufgaben im Automobilsport, insbesondere die Aufstellung, Durchsetzung und Überwachung einheitlicher Sportregeln für den Automobilsport in der Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem Zweck erstellte die A.-GmbH technische Reglements für die Durchführung des Motorsports. Diese Reglements wurden fortwährend unter Berücksichtigung der technischen Weiterentwicklung, des Zeitgeists, geänderter Sicherheitsanforderungen und neuer Anforderungen aus Politik und Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland fortgeschrieben.

Seit seiner Gründung übernahm der Kläger die Fortschreibung, Änderung und Ergänzung dieser Rennsport-Reglements. Er gibt nunmehr jährlich das "Handbuch Automobilsport/Kartsport" heraus, in dessen Impressum er ausweislich des als Anlage K 2 vorgelegten "Handbuch Automobilsports Kartsport 2017" auch als Herausgeber bezeichnet wird. Auf der ersten Seite des Handbuchs findet sich folgender Hinweis:

"Alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte liegen beim B.-e-V. Auch auszugsweise Nachdruck, Fotokopie oder Speicherung auf Datenträgern ist nur mit Genehmigung des B. gestattet."

Bestandteil des Handbuchs 2017 (Anlage K 2) waren unter anderem das "B.-Rallye-Reglement für Automobilrallyes 2017" und die technischen Bestimmungen zu den nationalen Fahrzeuggruppen (B.-Gruppen), darunter die "Technischen B.-Bestimmungen 2017 für die Gruppe F" und die "Technischen B.-Bestimmungen 2016 für die Gruppe H". Die Technischen Bestimmungen für die Gruppe H (sog. "H-Rallyefahrzeuge") wurden im Jahre 2017 geändert, nachdem die zuständigen Gremien der A.-GmbH aufgrund von Sicherheitsbedenken im Jahre 2013 die schrittweise Abschaffung der Gruppe H im Rallyesport ab dem Jahr 2017 beschlossen hatte.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 20. Januar 1998, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 15005 am 31. März 1998, wurde die Firma der A.-GmbH in "C.-GmbH" geändert (Handelsregisterauszug Anlage K 4). Als Gegenstand des Unternehmens dient ausweislich des im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszwecks die Unterstützung des Klägers beim Erreichen seiner satzungemäßen Zwecke.

Der Beklagte ist ein im Februar 2018 gegründeter, eingetragener Verein und hat zum Vereinszweck die "Pflege und Förderung des Motorsports im Breitensport und Amateurbereich, insbesondere des Rallyesports, als Sportverband auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland".

Der Beklagte erstellte eine Motorsportordnung (MSpO), die erstmals im März 2018 im Internet veröffentlicht wurde (Anlage K 6). Sie beinhaltet ein Rallye-Reglement und zugehörige technische Bestimmungen zu den Fahrzeuggruppen RF und RH, die den Fahrzeuggruppen F und H des Klägers entsprechen.

Im Vorwort des Rallye-Reglements des Beklagten befindet sich ein Hinweis, wonach das B.-Rallye-Reglement 2017, das B.-Veranstaltungsreglement 2017 und die technischen Bestimmungen und Vorschriften aus dem B.-Handbuch 2017 für Automobil und Kartsport als "Quelle oder Grundlage" der Motorsportordnung genutzt wurden. In der Motorsportordnung findet sich zudem der folgende Hinweis: "* B.-Handbuch Automobilhandbuch 2017".

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte verletze sein Urheberrecht an dem im Handbuch 2017 veröffentlichten Reglement "B.-Rallye-Reglement für Automobilrallyes 2017", an den "Technischen B.-Bestimmungen 2017 für die Gruppe F" und den "Technischen B.-Bestimmungen 2016 für die Gruppe H". Er ließ den Beklagten deshalb mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2018 (Anlage K 14) abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2018 (Anlage K 15) die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Düsseldorf.

Er hat dort erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnung...

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