Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 59/20 ZV I) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.09.2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert wird auf einen Wert der Stufe bis 250.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Urteil vom 21.12.2021 (Az.: 4c O 59/20) hat das Landgericht Düsseldorf die Schuldnerin unter anderem zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung wie folgt verurteilt (Tenor zu I.):
"Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung, soweit vorhanden auch in elektronischer Form - hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können - darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 12. September 2015
1. Decodierer [...] in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat;
2. Mittel zum Durchführen eines Decodierverfahrens [...] zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat;
und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und Schaltungszeiträumen, und
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist."
Wegen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 07.07.2022 beim Landgericht die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin beantragt, die sodann ihrerseits mit Schriftsatz vom 04.08.2022 zusammenfassend beantragt hat, die soeben wiedergegebenen, im Rahmen der tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht zu erteilenden Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und eine Beschränkung der Wissensträger auf Seiten der Gläubigerin anzuordnen.
Das Landgericht hat den Antrag der Schuldnerin mit Beschluss vom 26.09.2022 mit der Begründung zurückgewiesen, die Anordnung verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes entsprechend §§ 16 ff. GeschGehG komme im patentrechtlichen Zwangsmittelverfahren, soweit es sich um zu erzwingende Auskünfte/Rechnungslegung handele, nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die am 10.10.2022 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der diese beantragt,
den Beschluss des Landgerichts vom 26.09.2022 aufzuheben und ihrem Geheimhaltungsschutzantrag vom 04.08.2022 stattzugeben, der im Einzelnen wie folgt lautet:
"I. Die nachfolgenden Informationen werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft
Auskunft und Rechnungslegung über
a. die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b. die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c. die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen; der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und Schaltungszeiträumen
inklusive der entsprechenden Belege (Rechnungen, Lieferscheinen, Quittungen) gemäß Tenor Ziff. I des Urteils vom 21.12.2021 des LG Düsseldorf (4c O 59/20)
II. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig zur Folge hat, dass die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an...