Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 18.04.2000; Aktenzeichen 1 O 110/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 18. April 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert.
- Der Verfügungsbeklagte zu 1) wird verurteilt, den auf dem Eckpunkt seines Grundstücks J. und die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, den auf dem Eckpunkt ihres Grundstückes J. errichteten Stahlpfosten – jeweils an der trichterförmigen Einmündung zu dem im Eigentum der Stadt S. stehenden W., Grundbuch von D. Flur …, Flurstück …, in Richtung zum Haus J. zu entfernen.
- Die Verfügungsbeklagten werden ferner verurteilt, die drei Felsbrocken zu entfernen, die auf den Grundstücken, Grundbuch von D. Flur …, Flurstücke …, in Höhe der trichterförmigen Einmündung zu dem im Eigentum der Stadt S. stehenden Waldweg J. (Grundbuch von D. Flur … Flurstück … gelagert sind.
Den Verfügungsbeklagten wird untersagt, durch Aufstellen von Stahlpfosten oder Verlegen von Felsbrocken oder Schaffung ähnlicher Einzelobjekte die Einfahrt in den Waldweg J. entlang dem Grundstück der Stadt S., Grundbuch von D., Flur …, Flurstück … zu behindern.
Für jeden Fall der Widerhandlung wird ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungsbeklagte zu 1) zu 1/2 und die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) zu je 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 543 Abs. 1, 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
Das angegriffene Urteil ist abzuändern und die beantragten Maßnahmen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes sind gemäß § 940 ZPO anzuordnen.
1. Der Verfügungskläger kann gemäß § 226 BGB von den Verfügungsbeklagten die Beseitigung der im Einmündungsbereich des Waldweges J. – Abzweig in Richtung des Hauses des Verfügungsklägers J. – aufgestellten Stahlpfosten sowie die Entfernung der auf der gegenüberliegenden Seite deponierten Felsbrocken verlangen. Zukünftige Blockaden dieser Einfahrt durch Stahlposten, Steinbrocken oder vergleichbare Objekte sind zu unterlassen.
Ein Anspruch gemäß § 226 BGB setzt objektiv voraus, dass die Rechtsausübung keinen anderen Zweck hat, als dem anderen einen Schaden zuzufügen (vgl. BGH NJW 1975, 1313, 1314; Staudinger-Werner, § 226 BGB, Rdnr. 9).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Aufstellung der Stahlpfosten und das nachträgliche Niederlegen der Felsbrocken auf der gegenüberliegenden Wegseite kein anderes Ziel verfolgte, als dem Verfügungskläger die Zufahrt mit seinem Pkw sowie die Anfahrt von Versorgungsfahrzeugen zu seinem Grundstück abzuschneiden und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Ein weiterer Zweck ist auch in der Erörterung im Senatstermin am 14.08.2000 nicht zutage getreten.
Die Verfügungsbeklagten haben allerdings die entsprechenden Hindernisse auf ihrem Grund und Boden errichtet. Gemäß § 903 BGB darf der Eigentümer grundsätzlich auch bestimmen, wer sein Grundstück benutzen darf; gegebenenfalls darf er Dritte von jeder Einwirkung ausschließen. Die Verfügungsbeklagten stellen seit Jahrzehnten Teile ihre Grundstücke zur Benutzung durch Anlieger und Wanderer zur Verfügung. Über die Grundstücke Flurstücke … und … der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) verlaufen wesentliche Teile des „Hauptweges” J. zur nächsten öffentlichen Straße, der B.straße. Der vom Hauptweg J. zwischen den Grundstücken des Verfügungsbeklagten zu 1) und der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) abzweigende Waldweg, der im Kern aus der Parzelle der Stadt S. Flurstück … hervorgegangen ist, wird zu Lasten der Grundstücke der Verfügungsbeklagten von 2 m auf bis zu 3,50 m in Höhe des klägerischen Grundstücks ausgedehnt und wurde bisher von den Eigentümern des Grundstückes J. über Jahre unbeanstandet auch mit Kraftfahrzeugen genutzt.
Die Anbringung der hier streitigen Stahlpfosten diente aber nicht dem Zweck, diesen bisher der Allgemeinheit zur Verfugung gestellten Teil des Eigentums im Bereich des abzweigenden Waldweges wieder dem ausschließlich selbst genutzten Eigentum zuzuführen. Die Ausführungen des Verfügungsbeklagten zu 3) vor dem Senat haben als einziges Motiv für die Anbringung der Stahlpfosten die Absicht zutage gefördert, dem Verfügungskläger die Benutzung des Weges mit Kraftfahrzeugen unmöglich zu machen, und dies nicht deshalb, weil von dieser Art der Benutzung eine sie beeinträchtigende Störung ausgeht. Die Verfügungsbeklagten verfolgen ausschließlich die Absicht, dem Verfügungskläger, der sich nach Darstellung der Verfügungsbeklagten in der Vergangenheit auf vielfältige Weise seinerseits schikanös verhalten haben soll, durch diese Beeinträchtigungen zu zeigen, auch er müsse sich an die „Spielregeln” der Waldsiedlung J. halten, die sich über Jahrzehnte gebildet haben. Dazu zählte nach den Ausführungen des Verfügungsbeklagten zu 3) u.a. die Benutzung der im Eigentum des Verfügungsklägers stehenden Parzelle … insb...