Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.09.2009; Aktenzeichen 37 O 89/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. September 2009 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die in Belgien Parfümprodukte vertreibt, Ansprüche aus der dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke Nr. 003788767 der Firma A. S.A. geltend. Hinsichtlich der eingetragenen Marke, die einen Parfümflakon wiedergibt, wird auf die graphische Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen. Die Klägerin macht geltend, sie sei ausschließliche Lizenznehmerin auch dieser Marke und von der Markeninhaberin ausdrücklich zur Geltendmachung der Ansprüche aus dieser Marke ermächtigt. Die Beklagte veräußerte im Januar 2007 an den Zeugen P. ein Produkt "Blue Safe for Women", welches in einem Flakon geliefert wurde, dessen Abbildung im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben ist. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Warenlieferung an Herrn P. in Deutschland selbst vorgenommen. Sie hat die Auffassung vertreten, hierin sei eine Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarke zu sehen. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, der Vertrieb in der im Klageantrag wiedergegebenen Flasche stelle sich als unzulässiger Werbevergleich dar. Schließlich handele es sich auch um eine Nachahmung, die nach § 4 Nr. 9 a und b UWG unlauter sei.
Nachdem die Beklagte auf eine Abmahnung der Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben und der Klägerin Auskunft über die Anzahl der verkauften Produkte erteilt hatte, hat die Klägerin die Beklagte mit dem vorliegenden Rechtsstreit noch auf Auskunft über die Herkunft, die vollständigen Umsätze und Gewinne, Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer in Deutschland sowie auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht begehrt. Die Beklagte hat geltend gemacht, eine Rechtsverletzung liege nicht vor. Zudem hat sie die Ansicht vertreten, deutsche Gerichte seien nicht zuständig. Hierzu hat sie behauptet, der Zeuge P. habe die streitgegenständlichen Parfümflakons in Belgien bei ihr erworben.
Das Landgericht hat die Klage auf Auskunft, Zahlung und Feststellung der Schadensersatzpflicht mit dem angefochtenen Urteil aus Sachgründen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren der Sache nach weiterverfolgt.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Die Klägerin beantragt,
I.
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.09.2009 abzuändern,
II.
die Klägerin zu verurteilen,
1.
Auskunft zu erteilen,
a)
über Name und Anschrift desjenigen, von dem die Beklagte die von ihr an Kunden in Deutschland, u.a. Stefan P. Warenhandel, veräußerten Parfums mit der Bezeichnung "Blue Safe für Woman" in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat und unter Vorlage der Lieferbelege:
es folgt die aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 9. März 2010, Seite 2, (Bl. 315 GA), oben ersichtliche Abbildung,
hilfsweise:
b)
über Name und Anschrift desjenigen, von dem die Beklagte die von ihr an Kunden in Deutschland, u.a. Stefan P. Warenhandel, veräußerten Parfums mit der Bezeichnung "Blue Safe for Woman" in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat und unter Vorlage der Lieferbelege, soweit dieser Verkäufer in Deutschland ansässig ist:
es folgt die aus der vorstehend genannten Seite des Schriftsatzes unten ersichtliche Abbildung,
2.
an die Klägerin 1.379,80 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2007 zu zahlen,
hilfsweise hierzu:
die Klägerin von Kostenforderungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung im Abmahnverfahren bis zu einem Betrag in Höhe von 1.379,80 € freizustellen.
III.
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin einen Schaden zu ersetzen hat, der aus dem Vertrieb des Parfüms mit der Bezeichnung "Blue Safe for Women" in der zu Ziff. 1 a bezeichneten Ausstattung nach Deutschland entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und hält insbeso...