Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 12 O 87/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.10.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (12 O 87/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der am 00.00.1952 geborene Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 09.04.2018 in D. geltend, bei dem er schwer verletzt wurde.

In der Berufung geht es bei streitigem Unfallhergang lediglich um die Haftungsquote.

Am Unfalltag befuhren der Kläger mit seinem Fahrrad und hinter ihm der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Seat Leon die A.-Straße in nordwestliche Richtung. Als der Kläger nach links abbiegen wollte, um den Baumarkt X. aufzusuchen, kam es in Höhe Nr. ... auf der Gegenspur zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1., der den Kläger überholen wollte. Dabei stieß die rechte vordere Ecke des Pkw gegen den Rahmen des Fahrrades.

Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, er habe sich vor dem Abbiegen erstmals umgeschaut, als der Beklagte zu 1. noch etwa 150 m entfernt gewesen sei. Sodann habe er mit dem linken Arm ein Handzeichen gegeben und den Abbiegevorgang eingeleitet. Als er bereits die Gegenfahrbahn erreicht habe, sei es zu der Kollision gekommen. Mit Schriftsatz vom 17.09.2019 hat der Kläger seinen Vortrag zum Unfallgeschehen "präzisiert" und behauptet, er sei nach dem Handzeichen zunächst langsam zur Fahrbahnmitte gefahren, habe sich dann erneut nach hinten umgeschaut und den Beklagten zu 1. in einer Entfernung von etwa 50 m gesehen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1. in dieser Situation beschleunigen und ihn links überholen werde.

Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall alleine zu vertreten. Hierzu haben sie - unter Bezugnahme auf die Unfallschilderung des Beklagten zu 1. (B1) - behauptet, der Beklagte zu 1. habe auf Höhe der B. angehalten, weil vor ihm ein Fahrzeug abgebogen sei. Als er beim Anfahren den vor ihm am rechten Fahrbahnrand fahrenden Kläger wahrgenommen habe, habe er den Entschluss gefasst, diesen zu überholen. Hierzu habe sich der Beklagte zu 1. zur Fahrbahnmitte hin orientiert, um unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn einen ausreichenden Seitenabstand einzuhalten. Als er mit der Front seines Fahrzeugs schon fast auf der Höhe des Fahrrades befunden habe, sei der Kläger plötzlich - ohne Vorankündigung durch Handzeichen und ohne vorherige Orientierung zur Fahrbahnmitte und ohne jede Rückschau - nach links abgebogen und in seine Fahrlinie geraten. Trotz einer eingeleiteten Vollbremsung und eines gleichzeitig durchgeführten Ausweichmanövers habe der Beklagte zu 1. den Unfall nicht vermeiden können.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Unfallbeteiligten angehört (GA 126 ff.) und das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen C. vom 21.07.2020 (SH) eingeholt.

Sodann hat das Landgericht die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu einer Quote von 2/3 festgestellt und die Beklagten zur Zahlung von 13.888,91 EUR verurteilt.

Das Landgericht hat ausgeführt, beiden Unfallbeteiligten sei ein Mitverschulden anzulasten, dem Kläger ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1, 5 StVO, dem Beklagten zu 1. ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Auf der Grundlage der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger zwar am rechten Fahrbahnrand ein Handzeichen gegeben habe, sich aber weder zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet noch eine zweite Rückschau vorgenommen habe. Sodann habe er zum eigentlichen Abbiegen angesetzt, als sich der Beklagte zu 1. bereits im Überholvorgang befunden habe.

Für den Beklagten zu 1. habe auf Grund des Handzeichens eine unklare Verkehrslage bestanden, so dass er von dem beabsichtigten Überholmanöver habe absehen müssen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine vollständige Abweisung der Klage erstreben. Dabei wird nur die in Ansatz gebrachte Quote beanstandet, die Feststellungen zur Höhe - auch des Schmerzensgeldes - werden nicht angegriffen.

Die Beklagten rügen die Beweiswürdigung und die in Ansatz gebrachte Quote. Sie sind der Auffassung, dass - selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 StVO durch den Beklagten zu 1. - der größere Verursachungsanteil in jedem Fall bei dem Kläger liege, weil dessen Verstöße gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 und § 9 Abs. 5 StVO schwerer zu gewichten seien, zumal § 9 Abs. 5 StVO den Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer fordere.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20.10.2020 (12 O 87/19) dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird...

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