Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2000; Aktenzeichen 1 O 145/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. November 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 30.1.1975 (Bl. 6 ff. d.A.) vermietete die Klägerin an Herrn Peter S. senior, den Vater des am 8.7.1984 geborenen Beklagten, das Grundstück D., B. Straße 33 mit Gaststätte. In einem Nachtrag vom 22.11.1990 (Bl. 18 d.A.) wurde eine Vertragsdauer bis zum 31.12.2000 mit einem Optionsrecht von fünf Jahren für den nunmehr als „Pächter” bezeichneten Vertragspartner der Klägerin vereinbart, von dem dieser auch Gebrauch gemacht hat, so dass der Vertrag am 31.12.2005 endet (Bl. 172 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Regelungen wird auf die Vertragsurkunden Bezug genommen.
Am 18.1.2000 verstarb der Vater des Beklagten, der ausweislich des Erbscheins vom 7.2.2000 (Bl. 141 d.A.) alleiniger Erbe ist. Die eingangs beschriebene Gaststätte wurde unter der Bezeichnung „W. B.” in der Folgezeit von der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Beklagten weitergeführt.
Mit Anwaltsschreiben vom 4.3.2000 (Bl. 19/20 d.A.) kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis, in das der Beklagte als alleiniger Erbe seines Vaters eingetreten war, fristlos. Zur Begründung gab sie an, die vereinbarte Miete von zuletzt 8.745 DM zuzüglich Mehrwertsteuer sei in den Monaten Februar und März 2000 nicht gezahlt worden, so dass ein Rückstand von 20.330,90 DM aufgelaufen sei.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Gaststätte in Anspruch, da nach ihrer Auffassung das Vertragsverhältnis mit ihm aufgrund der Kündigung vom 4.3.2000 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.
Der Beklagte hat mit der Begründung Klageabweisung beantragt, die Mietzinszahlungen seien seitens des Vertriebsleiters der Klägerin am 1.2.2000 gestundet worden, so dass Zahlungsverzug hinsichtlich der Monate Februar und März 2000 nicht eingetreten sei.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Kündigung der Klägerin habe nicht zur Vertragsbeendigung geführt: Die in erster Instanz durchgeführte Zeugenvernehmung habe nämlich ergeben, dass am 4.3.2000 Zahlungsverzug nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus sei die fristlose Kündigung der Klägerin unter den gegebenen Umständen treuwidrig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt. Dazu wiederholt und ergänzt sie ihr Vorbringen erster Instanz. Sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung (richtig: Abänderung) des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie die auf dem Grundstück B. straße 33 in D. gelegene Gaststätte „W. B.”, bestehend aus einem Bierkeller im Kellergeschoss, einem Gastraum, einer Küche, einem Aufenthaltsraum und einer WC-Anlage, diese wiederum bestehend aus einem Damen- und einem Herren-WC-Raum, gelegen im Erdgeschoss, einem Lagerraum sowie einer Terrasse im ersten Obergeschoss nebst einem weiteren Lagerraum, einem Personalraum, einem Waschraum sowie einem Stauraum im zweiten Obergeschoss gelegen, zu räumen und an sie herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und ergänzt sein früheres Vorbringen. Dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin tritt er entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch ihr zweitinstanzliches Vorbringen, rechtfertigt keine für die Klägerin günstigere Entscheidung.
1.)
Die zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger des Beklagten mit Vertrag vom 30.1.1975 (Bl. 6 ff. d.A.) begründeten Rechtsbeziehungen sind als Mietverhältnis zu qualifizieren. Der Vertrag ist zwar nicht ausdrücklich als Mietvertrag bezeichnet. In Ziffer 1 heißt es jedoch expressis verbis, die streitgegenständliche Gaststätte werde vermietet. Außerdem ist durchgehend von „Vermieter” und „Mieter” sowie von „Mietzins” und „Mietzeit” die Rede. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die gesetzlichen Regelungen über den Pachtvertrag vorliegend keine Anwendung finden. Dass in der Nacht...