Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 6 O 107/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. März 2015 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten bezüglich der materiellen Schäden im zweiten Absatz des Tenors in der Hauptsache nicht den Ersatzbetrag von 367,50 EUR, sondern einen solchen von 517,50 EUR zum Gegenstand hat.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 18. April 2011 gegen 15.35 Uhr auf der A-Straße in B in Höhe der Grundstücksausfahrt des Hauses Nr. ... zwischen dem 29 Jahre alten Kläger als Halter und Fahrer eines Motorrades Yamaha und dem Beklagten zu 1. als Halter und Fahrer eines Pkw Mazda, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, ereignet hat. Die Einzelheiten des Schadensereignisses sind streitig. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller Schäden sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflichtung für künftige materielle und immaterielle Schäden.
Der Kläger befuhr die A-Straße in südlicher Richtung in Fahrtrichtung B und folgte dem durch den Zeugen E gesteuerten Lkw mit Sattelauflieger. Gleichzeitig beabsichtigte der Beklagte zu 1., von einem Betriebsgelände auf dem Hausgrundstück Nr. ... nach links in die dort dreispurige A-Straße abzubiegen. Vor der ca. 50 m von der Grundstücksausfahrt entfernten Ampelanlage der Kreuzung mit der Straße C-Weg hatte sich wegen eines roten Lichtsignals auf der Geradeausspur in der Fahrtrichtung des Klägers ein Fahrzeugrückstau gebildet, der den Beklagten zu 1. am Linksabbiegen hinderte. Als sich der Zeuge E der Warteposition des Beklagten zu 1. näherte, verlangsamte jener seine Fahrt und signalisierte diesem, dass er ihm auf der Geradeausspur Platz für die Grundstücksausfahrt lassen werde.
Währenddessen hatte der Kläger hinter dem Sattelzug die Höhe einer langgezogenen schraffierten Sperrfläche (Zeichen 298 der lfd.Nr. 72 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) erreicht. Als er bemerkte, dass die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung vor ihm auf "Grün" wechselte, setzte er zum Überholen des Sattelzuges an. Im Zuge dieses Fahrmanövers nahm der Kläger eine sich an die Sperrfläche anschließende Linksabbiegerspur in Anspruch, die sich ca. 70 m von der Kreuzung entfernt öffnet. Der Kläger hatte die Absicht, nach der Vollendung des Überholvorganges wieder auf die Fahrspur für den Geradeverkehr zurückzukehren. Als er als einziger Verkehrsteilnehmer auf der Linksabbiegerspur fahrend den Sattelzug rechts hinter sich gelassen hatte, bemerkte er plötzlich die rechtsseitige Einfahrt des Pkw Mazda, nachdem sich der Beklagte zu 1. auf ein entsprechendes Signal des Zeugen E hin in Bewegung gesetzt hatte. Zur Vermeidung eines Zusammenstoßes bremste der Kläger sein Motorrad so heftig ab, dass er kurz vor der Grundstücksausfahrt auf die Straße stürzte. Das führerlose Motorrad kam in Kollisionskontakt mit der vorderen rechten Ecke des bis zum Stillstand abgebremsten Fahrzeuges des Beklagten zu 1., ehe es in Höhe der Ausfahrt auf der Linksabbiegerspur liegen blieb.
Durch den Sturz trug der Kläger erhebliche Verletzungen davon. Er erlitt eine Sprengung des rechtsseitigen Schultereckgelenks, einen rechtsseitigen Speichenbruch, einen Kahnbeinbruch der rechten Hand, eine Benett'sche Luxationsfraktur des ersten Mittelhandknochens links sowie eine Fraktur des Vieleckbeins der linken Handwurzel. Die sich aus diesen Verletzungen ergebenden Folgebeeinträchtigungen sind streitig.
Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen, dessen Höhe er bei gleichzeitiger Angabe einer Betragsvorstellung von 35.000 EUR in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Darüber hinaus verlangt er Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, dessen Höhe er mit 1.035 EUR beziffert. Zudem begehrt er die Erstattung des Selbstbeteiligungsbetrages von 500 EUR für die Vollkaskoversicherung seines Motorrades neben einer Kostenpauschale von 25 EUR. Die Beklagte zu 2. hat vorprozessual zur beliebigen Verrechnung Teilleistungen von 3.000 EUR sowie von 10.000 EUR erbracht. Schließlich war klagegegenständlich ein Begehren betreffend die Feststellung der gesamtschuldnerischen Ersatzverpflichtung der Beklagten für alle künftigen materiellen und immateriellen Unfallschäden vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1. habe bei der Einfahrt in die A-Straße allein den von rechts kommenden Verkehr beobachtet und sich im Übrigen fälschlicherweise auf...