Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 09.07.2007) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 9. Juli 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.445,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 44 % dem Kläger und zu 56 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass wenigstens ein bestimmter, näher abgegrenzter Teil des Schadens auf den fraglichen Zusammenstoß zurückzuführen sei.
Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz aller durch ihn geltend gemachter unfallbedingter Vermögenseinbußen hat. Denn es ist davon auszugehen, dass es im Zuge der fraglichen Kollision nur zu einer einmaligen Berührung der beteiligten Fahrzeuge gekommen ist, die nach dem bewegungsdynamischen Ablauf nicht alle in dem durch den Kläger überreichten Schadensgutachten aufgeführten Fahrzeugbeeinträchtigungen verursacht haben kann. Jedoch ist erwiesen, dass durch den Zusammenstoß ein bestimmter, abgrenzbarer Teil von Fahrzeugschäden entstanden ist, auf welche sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bezieht. Dieser Teil hat die an dem klägerischen Fahrzeug eingetretenen Frontschäden einschließlich der Beeinträchtigungen am vorderen rechten Kotflügel zum Gegenstand.
Ohne dass es dazu einer weiteren Sachaufklärung bedarf, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es am 20. November 2003 gegen 14.35 Uhr in dem Verteilerkreis der ... Straße in D. zu einem Zusammenstoß des klägerischen Pkw Mercedes E 220 mit dem durch den wartepflichtigen Beklagten zu 1. geführten Lkw Mercedes gekommen ist. Dabei ist Ersterer mit der äußeren rechten Frontseite gegen die linke Seite des Führerhauses des Lastkraftwagens geprallt. Die dabei entstandenen Schäden sind entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht auf der Grundlage des § 287 ZPO anhand der durch den Kläger überreichten Schadensunterlagen betragsmäßig abzugrenzen und erreichen den Umfang von 3.864,81 EUR netto. Zuzüglich der von den Beklagten in voller Höhe zu ersetzenden Gutachterkosten und der vollen Kostenpauschale stellt sich der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers auf insgesamt 4.445,52 EUR. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat nicht die Schäden an dem klägerischen Pkw zum Gegenstand, welche die Beeinträchtigungen von der Beifahrertür bis zum hinteren rechten Kniestück betreffen.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
I.
1)
Nach der Zurückverweisung der Sache aufgrund des aufhebenden Senatsurteils vom 12. Februar 2007 zu dem Aktenzeichen 1 U 129/06 hat das Landgericht die seinerzeit noch ausstehende Tatsachenaufklärung nachgeholt, indem es die durch den Kläger zum Unfallhergang benannten Zeugen vernommen und dazu den Beklagten zu 1. informatorisch befragt hat.
a)
Nach dem Ergebnis dieser Tatsachenaufklärung ist erwiesen, dass es zwischen dem klägerischen Pkw Mercedes E 220 und dem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Lkw Mercedes der Baureihe W 210 nur zu einer Kollisionsberührung gekommen ist. Diese ereignete sich, als der Beklagte zu 1. als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer den Versuch unternahm, von der Straße R. nach rechts in die äußere Fahrspur des Verteilerkreises der ... Straße einzubiegen. Da die aufnehmenden Polizeibeamten keine Unfallspuren gesichert haben und da die durch sie gefertigte Unfallskizze nur eine grobe schematische Darstellung der Anstoßsituation wiedergibt, kann weder der genaue Unfallort noch die Anstoßkonfiguration der beteiligten Fahrzeuge exakt rekonstruiert werden. Es lässt sich nur anhand der - lichtbildlich gesicherten - Fahrzeugschäden mit sachverständiger Hilfe in etwa die Stellung der Fahrzeuge zueinander zum Anstoßzeitpunkt wiedergeben. Für diese kommen Fahrzeugpositionen in Betracht, die der Sachverständige D. in seinem Gutachten vom 26. September 2005 in einer Brandbreite zwischen einer annähernd rechtwinkligen Stellung (S. 16) und einer relativ spitzen Winkelbildung (Bl. 18 des Gutachtens obere Variante) zeichnerisch dargestellt hat. Die genaue Winkelstellung hängt u.a. von der im Nachhinein nicht mehr aufklärbaren Fahrlinie ab, mit welcher der Beklagte zu 1. von der Straße R. nach rechts in den Verteilerring einbiegen wollte.
b)
Entscheidend ist jedenfalls, dass es anlässlich der einzigen Kollisionsberührung der Fahrzeuge nur zu einem Kontakt zwischen der vorderen rechten Frontseite des klägerischen Pkw und der linken Führerhausseite des Lkw gekommen ist. Die dabei an dem klägerischen F...