Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit der Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung.
2. Eine formbedürftige Honorarvereinbarung, die unter dem Vorbehalt späterer Mandatserteilung steht, ohne dass dies schriftlich niedergelegt wurde, ist unwirksam.
Normenkette
BRAO § 3 Abs. 1, § 49b Abs. 4; BGB §§ 125-126, 134; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 3 O 30/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.12.2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die Kläger haben aus §§ 675, 612 Abs. 2 BGB; 3, 118 BRAGO gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 11.984,58 DM.
1. Die Abtretung der Honorarforderung (§ 398 BGB) an die Kläger ist allerdings wirksam. Sie ist nicht im Hinblick auf § 49b BRAO; 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig nach § 134 BGB.
Den Zessionaren hatte der Beklagte sämtlich Strafprozessvollmacht erteilt, so dass sie bereits vor der Abtretung rechtmäßig umfangreich Kenntnis von dem Strafverfahren gegen den Beklagten nehmen konnten. Ob es nach § 49b Abs. 4 BRAO neuer Fassung grundsätzlich noch einer Einwilligung des Mandanten in die Abtretung einer Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt bedarf (vgl. bejahend: Prechtel, NJW 1997, 1813, Berger, NJW 1995, 1406 [1407]; OLG Düsseldorf, 2. ZS, zu § 43a Abs. 3 Patentanwaltsordnung, v. 22.10.1998 – 2 U 164/97, OLGReport Düsseldorf 1999, 59 = NJW-RR 1999, 1583 [1584]; verneinend: Feuerich/Braun, 5. Aufl., § 49b BRAO Rz. 36, Kleine-Cosak, 2. Aufl., § 49b BRAO Rz. 19), kann dahinstehen. Schon zu der bis zum 8.9.1994 bestehenden Rechtslage hat der BGH entschieden, dass eine Einwilligung entbehrlich ist, wenn der Zessionar bereits vor der Abtretung rechtmäßig umfangreich Kenntnis von der Angelegenheit nehmen konnte (vgl. BGH v. 13.6.2001 – VIII ZR 176/00, BGHReport 2001, 665 = MDR 2001, 1139; v. 17.10.1996 – IX ZR 37/96, MDR 1997, 197). Dieser Fall ist hier gegeben. Angesichts der Bevollmächtigung sämtlicher Kläger zur Strafverteidigung, die zeitlich vor der Abtretung erfolgt ist, bedurfte es zu ihrer Wirksamkeit nicht der Einwilligung des Beklagten.
2. Den geltend gemachten Honoraranspruch können die Kläger nicht auf die von ihnen vorgelegte Honorarvereinbarung stützen. Denn die nach § 3 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB erforderliche Schriftform des Honorarversprechens ist nicht eingehalten, was gem. § 125 BGB die Nichtigkeit des Versprechens zur Folge hat.
Nach § 3 Abs. 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben worden ist.
a) Dass die Kläger eine höhere als die gesetzliche Vergütung geltend machen, ergibt sich daraus, dass Rechtsanwalt B. für die Tätigkeiten, die Gegenstand der Honorarvereinbarung waren, nur die Hälfte der in § 83 Abs. 1, 3 BRAGO bestimmten Gebühren erhalten würde. Da das Strafverfahren gegen den Beklagten vor einer großen Strafkammer geführt wurde und er sich zeitweise nicht auf freiem Fuß befand, beträgt der gesetzliche Gebührenanspruch höchstens 950 DM, nämlich die Hälfte des um 25 % erhöhten Betrages von 1.520 DM (§ 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO). Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO) ergibt sich danach ein gesetzlicher Gebührenanspruch von höchstens 1.102 DM. Selbst unter Hinzurechnung eines Pauschsatzes für Post und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 30 DM nach § 26 BRAGO und der auf diesen Betrag entfallenden Umsatzsteuer von 4,80 DM wird der mit der Klage geltend gemachte Betrag bei weitem nicht erreicht.
Für die Frage, ob mit der Honorarvereinbarung höhere als die gesetzlichen Gebühren geltend gemacht werden, kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt B. den Beklagten auch in Steuerstrafsachen anwaltlich vertreten hat. Denn die §§ 83 ff. BRAGO regeln den gesetzlichen Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes auch für solche Strafverfahren (vgl. Madert in Gerold/Schmid/von Eiken/Madert, 14. Aufl., vor § 83 BRAGO Rz. 1).
Eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren i.S.d. § 3 Abs. 1 BRAGO ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kläger geltend machen, unabhängig von der Honorarvereinbarung Anspruch auf eine Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 1,5 Mio. DM nach § 118 BRAGO gegen den Beklagten zu haben. Denn Gegenstand der Honorarvereinbarung waren ausschließlich Tätigkeiten, die von den §§ 83, 84 und 91 BRAGO erfasst werden.
c) Da für die Tätigkeiten, die von der Honorarvereinbarung erfasst wurden, die gesetzlichen Gebühren überschritten werden, ist kein Fall des § 3 Abs. 5 BRAGO gegeben, nach der der Rechtsanwalt in außergerichtlichen Angelegenheiten Tauschvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren kann, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren sind.
d) Das tatsächliche Vorbringen der Kläger im Berufungsrechtszug bel...