Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.01.2006; Aktenzeichen 10 0 258/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Januar 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt: 150.000,- Euro.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch.
Der Beklagte und der im Parallelverfahren (10 O 259/05 LG Düsseldorf = I-3 U 33/07 OLG Düsseldorf) verklagte R. entwickelten gemeinsam einen automatischen Notenblattwender; hierfür wurde ihnen ein Patent erteilt. Die beiden Erfinder beabsichtigten, die Erfindung exklusiv zu produzieren und weltweit zu vermarkten. Zu diesem Zweck gründeten sie im April 2002 die im Mai 2002 im Handelsregister eingetragene f. GmbH (GmbH), deren geschäftsführende Gesellschafter sie waren. Die GmbH unterhielt bei der Klägerin verschiedene Konten.
Zur Finanzierung der Gründung der GmbH führten der Beklagte und sein Mitgesellschafter im Oktober 2001 erste Gespräche mit der P. GmbH, einem Unternehmen der Klägerin. Diese empfahl dem Beklagten die Erstellung eines so genannten Businessplanes, der "P." unter dem 15. Mai 2002 vorgelegt wurde. Danach veranschlagte der Beklagte einen Fremdmittelbedarf in Höhe von 320.000,- Euro bei Eigenmitteln finanziert mit Darlehen von Dritten in Höhe von 120.000,- Euro. Die Finanzierung sollte mit hierfür vorgesehen öffentlichen Geldern erfolgen, wobei die so bewilligten Darlehen über die jeweilige Hausbank des Geförderten abgewickelt sollten.
Um die Marktchancen des Produkts beurteilen zu können, gab die Klägerin, die nunmehr die weitere mögliche Abwicklung der Kreditbewilligung übernommen hatte, im Einverständnis der GmbH ein Gutachten in Auftrag, das die Technologie und die Marktchancen des Notenblattwenders bewerten sollte. Der hiermit beauftragte Gutachter Prof. Dr. T. bewertete in seinem unter dem 20. September 2002 erstellten Gutachten das Produkt und seine Marktchancen positiv.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 übermittelten die von der GmbH beauftragten Rechtsanwälte/Steuerberater L. pp. der Klägerin eine sogenannte Rentabilitätsvorschau bzw. einen Liquiditätsplan, wonach die Gesellschaft Fremdmittel in Höhe von 300.000,- Euro benötigte.
Am 18. Oktober 2002 unterzeichneten der Beklagte und sein Mitgesellschafter einen an die Bürgschaftsbank NRW gerichteten Antrag auf Übernahme einer 80%igen Ausfallbürgschaft für ein Kreditvolumen von 300.000,- Euro. Die Klägerin unterzeichnete den Antrag mit der Erklärung, dass gegen die Kreditgewährung keine Bedenken bestehen am 23. Oktober 2002 und reichte den Antrag an die Bürgschaftsbank weiter. Ebenfalls am 18. Oktober 2002 unterzeichneten der Beklagte und sein Mitgesellschafter einen an die Deutsche Ausgleichsbank gerichteten Antrag auf Existenzgründungs- und Existenzfestigungsförderung, wonach 100.000,- Euro für Investition ("lnv.") und 200.000,- Euro für Betriebsmittel (= "BM") vorgesehen waren. Die Klägerin änderte später in diesem Antrag den beantragten Betriebsmittelkredit auf 100.000,- Euro ab.
Am 07. November 2002 fand in den Geschäftsräumen der Bürgschaftsbank eine Besprechung statt, an der der Beklagte und sein Mitgesellschafter, der Zeuge H. als zuständiger Sachbearbeiter der Bürgschaftsbank und die Zeugin M. als zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin teilnahmen. Der Inhalt der Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Fest steht, dass der Zeuge H. zusagte, den Antrag vom 18./23. Oktober 2002 am 20. November 2002 dem zuständigen Ausschuss der Bürgschaftsbank zur Entscheidung vorzulegen. Am 21. November 2002 teilte der Zeuge H. der Zeugin M. mit, dass die Bürgschaftsbank nur in der Lage sei, eine 60%ige Ausfallbürgschaft für ein Kreditvolumen in Höhe von insgesamt 250.000,- Euro zu übernehmen. Streitig ist, ob die Klägerin auch den Beklagten entsprechend unterrichtete. Am 27. November 2002 kam es dann zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Beklagten und seinem Mitgesellschafter sowie den Zeugen M. und K. in den Geschäftsräumen der Klägerin. Auch der Inhalt dieser Besprechung ist streitig. Die Zeugin M. fertigte hierüber am 29. November 2002 ein Gesprächsprotokoll. Zusätzlich fasste sie das Ergebnis mit dem an den Beklagten und seinen Mitgesellschafter gerichteten Schreiben vom 02. Dezember 2002 wie folgt zusammen:
"Die Bürgschaftsbank hat abweichend zum Antrag das Finanzierungsvolumen geändert und übernimmt lediglich eine Bürgschaft in Höhe von 60 % für die folgenden Kredite:
GuW-Betriebsmitteldarlehen EUR 100.000,00
GuW-Investitionsdarlehen EUR 100.000,00
Kontokorrentkredit EUR 50.000,00
Wir haben die Anträge an die Deutsche Ausgleichsbank korrigiert. Wir haben die Anträge im Anschluss an das Gespräch an die Deutsche A...