Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung eines Wartungsvertrages - Kopiergerät
Normenkette
BGB §§ 535, 611, 631
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 28.07.2011) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.7.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Krefeld unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.291,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 30.6.2011 zu zahlen.
In Höhe eines Betrages von 3.797,76 EUR wird die Klage im Übrigen als derzeit unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/4, der Beklagte trägt sie zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt Zahlungen aus einem zwischen den Parteien geschlossenen "Wartungsvertrag" vom 22.7.2008 (Bl. 7 GA) entsprechend ihrer Abrechnung vom 12.4.2010 (Bl. 11 GA). Der Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 6.4.2010 (Bl. 9 GA) gekündigt. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für den Vertragszeitraum die vollständige Pauschale von 265,95 EUR monatlich zusteht oder ob hiervon ersparte Aufwendungen abzuziehen sind.
Mit seinem am 28.7.2011 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 73 ff. GA), hat die 3. Zivilkammer des LG Krefeld die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt:
Das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis sei als Werkvertrag anzusehen. Weiterer Werklohn stehe der Klägerin nicht zu, da keine Fälligkeit der Forderung gegeben sei. Insbesondere seien die in dem Vertrag vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkte von den Parteien nicht nachträglich auf den 30.6.2010 bestimmt worden. Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 6.4.2010 aufgefordert habe, eine "Gesamtabschlussabrechnung" zu erstellen, sei damit nicht eine Vorverlegung der nach Ziff. 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst zukünftig fällig werdenden Raten verbunden gewesen.
Darüber hinaus seien eventuelle Vergütungsansprüche der Klägerin auch durch die Kündigung des Beklagten zum 30.6.2012 erloschen. Die Klägerin müsse sich als Werkunternehmer gem. § 649 Satz 2 letzter Halbsatz BGB ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe vorgetragen, dass ab Juli 2010 die Klägerin keine Wartungsarbeiten mehr an den Kopiergeräten durchführen müsse und auch keine Ersatzteile oder Toner bereitgestellt habe. Das Vorbringen der Klägerin, dass Personal weiterhin für die Überwachung des Vertrages eingesetzt werde, sei weder plausibel noch nachvollziehbar. Der Klägerin habe es nach den Grundsätzen der sog. sekundären Darlegungslast oblegen, vorzutragen und zu beziffern, was sie sich als Aufwendungen anrechnen lässt. Diesen Anforderungen entspreche der Klagevortrag nicht, das Gericht schließe sich gem. § 287 ZPO den Ausführungen des Beklagten an, der überzeugend und nachvollziehbar die ersparten Aufwendungen auf 67 % geschätzt habe. Da der Beklagte die danach verbleibende Forderung der Klägerin mit der Zahlung von 2.506,52 EUR erfüllt habe, sei die Klage abzuweisen.
Gegen dieses der Klägerin am 29.7.2011 zugestellte Urteil hat sie mit einem beim OLG Düsseldorf am 26.8.2011 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 29.9.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter. Zu Unrecht habe das LG den abgeschlossenen Wartungsvertrag als Werkvertrag angesehen. Der Schwerpunkt des Vertrages liege darin, Verbrauchsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Im Vordergrund stehe daher keine werkvertragliche, sondern eine kaufvertragliche Leistung. Ihre Verpflichtung, den Kopierautomaten betriebsfähig zu halten, stehe der Wertung, dass kaufvertragliche Elemente den Wartungsvertrag prägen, nicht entgegen. Auch führe die Annahme eines Werkvertrages auf der Rechtsfolgenseite zu nicht interessengerechten Ergebnissen. Ihr Interesse liege nicht darin, einen Gewinnanteil aus dem Kaufgeschäft zu erhalten. Sie produziere die Verbrauchsmaterialien vor. Ihr geschäftliches Interesse liege in der Veräußerung der Verbrauchsmaterialien.
Darüber hinaus lägen ersparte Aufwendungen nicht vor. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Pauschale unabhängig davon anfalle, ob Kopien gefertigt würden oder nicht. Jedenfalls sei aber bei einer entsprechenden Abrechnung zunächst von der Beklagten darzulegen, wie viele Kopien in der Zeit bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses gefertigt worden wären. Das Risiko, unter Umständen für 0 Kopien monatlich 265,95 EUR netto zahlen zu müssen, habe die Beklagte übernommen.
Zu Unrecht habe das LG auch angenommen, dass der Anspruch teilweise nicht fällig sei. Die Fälligkeit der Gegenleistung sei durch das Schreiben des Beklagten vom 6.4.2010 und ihr korrespondierendes Schreiben vom 12.4.2010 einvernehmlich vorverleg...