Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wir das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle jeder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, welche den Kläger beleidigen, verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können und zwar im Internet unter der Website D. folgende Aussagen zu verbreiten:
a)
"Sie (Anmerkung der Kläger) dagegen haben nichts zu verlieren, weder einen Ruf, noch eine Arbeit. Sie suhlen sich wie eine Sau im Dreck und laben sich am Leid anderer Menschen. Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Mantel des Kinderschutzes, um damit Ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu verstecken. Sie müssen faul und arbeitsscheu sein, leben seit Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit. Um Ihrem erbärmlichen Dasein einen Sinn zu geben, haben Sie sich ein Feindbild geschaffen, eines, dass zumindest so wie Sie es sehen nicht existiert. Zum größten Teil trieb Sie wahrscheinlich der Neid auf andere Menschen, die es im Gegensatz zu Ihnen, zu etwas gebracht haben."
b)
"Die Frage, die sich mir immer stellt ist, ist er selbst ein Opfer- oder ist er selbst pädophil, hat er sich im Griff und hasst daher mit Vehemenz alle, die das ausleben bzw. handelt es sich um einen Art Stockhol-Syndrom? ...Wenn man annimmt, dass er selbst pädophil sein könnte, bekommt der Stacheldraht in seiner Klobrille ein psychologisches Moment ...denn bei ihm darf nur im Sitzen gepinkelt werden ...... und andere Dinge, die aus Angst vor ihm nicht erzählt werden dürfen."
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 310,65 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- EUR.
Gründe
I.
Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender des eingetragenen Vereins E., der die Bekämpfung von Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen im Internet zum Satzungszweck hat. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain D., das sich u.a. mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt.
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen aus dem Beitrag des unbekannten Teilnehmers unter dem Pseudonym "G." vom 26. Mai 2004 (Antrag zu a)) sowie aus dem Beitrag des Zeugen F. unter dem Pseudonym "H." vom 14. Dezember 2004 (Antrag zu b)), Schmerzensgeld, sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche und eines Teils der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Bezüglich des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Senats vom 26. April 2006 Bezug genommen.
Der Senat hat durch das Urteil vom 26. April 2006 das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage bezüglich hinsichtlich des im Klageantrags mit b) bezeichneten Äußerung und eines Teils des Zahlungsanspruches abgewiesen. Er hat dies damit begründet, dem Kläger stehe ein Anspruch gegen die Beklagte als Betreiberin des Meinungsforums auf Unterlassung nicht zu, weil ihm die Identität des Verfassers "H." bekannt sei und er diesen auf Unterlassung in Anspruch hätte nehmen können.
Auf die zugelassene Revision hat der BGH unter Zurückweisung der Anschlussrevision das Urteil des Senats vom 26. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu b) abgewiesen worden ist und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen. Er hat dies damit begründet, ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte komme auch hinsichtlich des Beitrags b) des Zeugen F. in Betracht, weil die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums nicht deshalb entfalle, weil dem Verle...