Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.06.2008; Aktenzeichen 34 O (Kart) 170/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2008 (34 O (Kart) 170/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:
1. Klage: 398,10 €
2. für die Widerklage zu 1. und 4. : 3000 €
3. für die Widerklageanträge zu 3. und 6.: 2000 €
4. für die Widerklageanträge zu 2. und 5.: 200 €
Gründe
I.
Die Klägerin beliefert in Haan/Rheinland Letztverbraucher mit leitungsgebundenem Erdgas und führt in ihrem Netzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas durch. Der Beklagte wird an der Verbrauchsstelle in seinem Mehrfamilienhaus … von der Klägerin seit 1979 mit Erdgas beliefert. Abgerechnet wird nach dem Vollversorgungstarif 2020.
Ausweislich des für das Jahr 2001 gültigen Beiblatts zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen der Stadtwerke Haan standen für die Gasversorgung von sog. Haushaltskunden vier Tarifgruppen zur Verfügung. Zusätzlich gab es einen Gewerbetarif. Die Tarifgruppen für Privatverbraucher unterteilten sich in einen Kleinverbrauchstarif, einen Heizgastarif 1., einen Heizgastarif 2. und einen Vollversorgungstarif. Diese Tarifeinteilung ist bis zum Jahr 2006 beibehalten worden.
Das Beiblatt für 2007 weist demgegenüber neben einem sogenannten Basistarif nur noch einen Heizgastarif und daneben den Vollversorgungstarif aus. In dem früheren Kleinverbrauchs - und jetzigen Basistarif wird der höchste Arbeitspreis pro Kilowattstunde Gas berechnet. Im Vollversorgungs- und Heizgastarif (bis 2007 nur Heizgastarif 2) werden gleich hohe Arbeitspreise abgerechnet, wobei der Grundpreis im Vollversorgungstarif unter dem des Heizgastarifs liegt. Ob ein Bezug zum Vollversorgungstarif möglich ist, hängt von der Abnahmemenge ab.
Die Klägerin erhöhte den Arbeitspreis für die Vollversorgung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 um 0,400 Cent/kWh auf 3,972 Cent/kWh. Der Beklagte rügte dies mit Schreiben vom 8. Juli 2005 als unbillig und kündigte an, den erhöhten Preis nicht zu zahlen. Weitere Preiserhöhungen erfolgten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 um 0,69 Cent/kWh auf 4,662 Cent/kWh und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um 0,224 Cent/kWh auf 4,886 Cent/kWh. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 wandte sich der Beklagte nochmals ausdrücklich gegen diese und zukünftige Preiserhöhungen.
Zum 1. Juni 2007 reduzierte die Beklagte den Arbeitspreis um 0,370 Cent/kWh auf 4,516 Cent/kWh.
Ausgehend von diesen Tarifen entstand bis Oktober 2006 ein Zahlungsrückstand, den die Klägerin auf 489,22 € beziffert und zuzüglich Zinsen klageweise geltend gemacht hat. Nachdem die Klägerin die Klage zunächst um die monatlichen Abschlagszahlungen für den Zeitraum von Juli 2006 bis Februar 2007 erweitert hatte, hat sie unter dem 5. Juni 2007 Rechnung gelegt und den Klageantrag auf Zahlung des durch Forderungsaufstellung vom 2. Juli 2007 ermittelten noch offenstehenden Rechnungsbetrags in Höhe von 398,10 € nebst Zinsen umgestellt.
Sie hat geltend gemacht, dass sich ihr Preiserhöhungsrecht aus § 4 AVBGasV bzw. aus § 5 Abs. 2, 3 GasGVV ergebe. Die von ihr vorgenommenen streitgegenständlichen Preisanpassungen seien nicht zu beanstanden, da sie nicht unbillig gewesen seien. Die Preisanhebungen seien ausschließlich durch die Steigerungen ihrer eigenen Bezugskosten veranlasst worden und spiegelten die Änderungen der Beschaffungskosten wider, wobei sie die Bezugskostensteigerungen nicht in vollem Umfang an die Kunden weitergegeben habe. Kosteneinsparungen in anderen Bereichen seien nicht aufgetreten, so dass ihr Gewinn aus dem Bereich der Gasversorgung in den vergangenen Jahren insgesamt immer geringer geworden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 398,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 339,22 € seit dem 15. Juli 2006 und von 56,88 € seit dem 20.06.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und im Wege der Widerklage
festzustellen, dass die von der Klägerin in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 24. Mai 2002, 1. Januar 2003, 13. Juni 2003, 4. November 2003, 25. Mai 2004, 1. Januar 2005, 21. Mai 2005, 1. Januar 2006 und 1. Januar 2007 jeweils vorgenommene Preisbestimmung der Gastarife unbillig und unwirksam ist,
festzustellen, dass die von Seiten der Klägerin ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlung) anlässlich der Jahresabrechnung der Klägerin vom 30. Juni 2006 in Höhe von jeweils 355,- € unbillig und unwirksam sind,
festzustellen, dass die Jahresendabrechnungen der Klägerin ...