Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 05.08.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.01.2008; Aktenzeichen III ZR 239/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 5.8.2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.900 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2005 zu tragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des an diese auf einen Partnervermittlungsvertrag vom 6.10.2004 geleisteten Honorars i.H.v. 7.900 EUR nebst Nebenkosten für anwaltliche Tätigkeit i.H.v. 287,80 EUR.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Vertrag sei nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, weil die subjektive Komponente vom Kläger nicht hinreichend dargelegt und sonst nicht ersichtlich sei. Ein besonders grobes Missverhältnis sei vom Kläger ebenfalls nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein Marktwert für die Leistung der Beklagten nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Leistungen von vergleichbaren Unternehmen zu einem erheblich niedrigeren Preis angeboten würden. Soweit er sich auf Angebote von Partnervermittlungsunternehmen aus dem Internet berufen habe, seien diese mit der Beklagten nicht vergleichbar. Zudem sei der Kostenaufwand zu berücksichtigen. Es könne bei einer Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass das Honorar der Beklagten den Wert der erbrachten Leistung um 100 % oder mehr übersteige. Auch könne der Kläger das Honorar nicht wegen einer Kündigung nach § 627 BGB zurückfordern, weil die Parteien dieses Recht wirksam ausgeschlossen hätten. Diese Vereinbarung stelle keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, weil er als Gegenleistung für den verzicht den Abruf weiterer Partnervorschläge nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zugesagt bekommen habe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, den Vertrag nach § 626 BGB wirksam gekündigt zu haben, weil Tatsachen, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses als unzumutbar hätten erscheinen lassen, nicht vorgelegen hätten. Soweit er insoweit behauptet habe, die Zeugin P. habe ihm zugesagt, im Falle der Unterzeichnung den Kontakt zu "B" herzustellen, habe er dies nicht bewiesen. Soweit der Kläger behaupte, bezüglich der in der Annonce abgebildeten "B" fehle die Vermittlungsbereitschaft, habe er dies nicht unter Beweis gestellt. Eine Verpflichtung der Beklagten, die ladungsfähige Anschrift der Zeugin mitzuteilen, vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Die Behauptung werde zudem ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt und ziele auf eine unzulässige Ausforschung ab. Dem Kläger stehe auch kein Widerrufsrecht nach § 312 BGB zu, weil die Vertragsverhandlungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Bestellung des Klägers geführt worden seien.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Der Kläger stützt seine Berufung u.a. auf die Ansicht, er habe ein Widerrufsrecht, weil er die Mitarbeiterin der Beklagten nur zu Informationszwecken bestellt habe. Seine Kündigung sei nach §§ 626, 627 BGB gerechtfertigt gewesen. Es werde in Abrede gestellt, dass die Beklagte bei der von ihr geübten Verfahrensweise überhaupt in der Lage sei, einen geeigneten Partnervorschlag zu vermitteln. Der Kläger ist der Ansicht, der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB sei nach § 307 BGB unwirksam. Die Unterschrift unter die Vereinbarung sei ihm vorgegeben worden. Zudem sei ihm auf Nachfrage versichert worden, "B" sei noch vermittelbar. Auch habe er mit der Zeugin P. vereinbart, die Telefonnummer von "B" zu erhalten. Nach Vertragsschluss sei ihm dann mitgeteilt worden, "B" könne nicht erreicht werden. Die Anzeige mit "B", sei nur zu "Werbezwecken" mehrfach geschaltet worden, zuletzt am 28.9.2005, 4.1.2006 und 28.6.2006 im Stadtanzeiger C. Bei "B" habe keine Vermittlungsbereitschaft bestanden. Der Vertrag sei darüber hinaus sittenwidrig. Seriöse Anbieter würden lediglich für eine durchschnittliche Dienstleistungsgebühr von 2.000 - 3.000 EUR tätig werden Die Beklagte ist der Ansicht, es bestünde kein Widerrufsrecht nach § 312 BGB, weil der Kläger, der sich für die Leistungen aus Anlass ihres Inserats für die Kundin "B" interessiert habe, dar...

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