Leitsatz (amtlich)
Die Leistungen eines Kaskoversicherers gebühren dem Leasinggeber als Eigentümer des Leasingobjekts. Soweit die Leistungen den Finanzierungsaufwand des Leasinggebers übersteigen, stehen sie dem Leasingnehmer zu, wenn ihm – lesinguntypisch zum Vertragsablauf ein Erwerbsrecht eingeräumt worden ist.
Normenkette
BGB § 535
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 O 194/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 13.12.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an den Kläger 8.581,94 Euro nebst 10,875 % Zinsen seit dem 13.1.2001 zu zahlen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger zu 1/5, der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Rechtsmittel des Klägers, mit welchem er die Abweisung seiner Zahlungsklage (20.805,33 DM [10.637,60 Euro] nebst Zinsen) bekämpft, hat im Wesentlichen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Unrecht als schon dem Grunde nach unbegründet abgewiesen. Nur zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs bleibt die Berufung teilweise ohne Erfolg.
I. 1. Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrag vom 3.4.2000 in der Fassung der ergänzenden Vereinbarung vom 15.4.2000. Sie schuldet vertraglich (§ 305 BGB a.F.) die Differenz zwischen ihrem Anspruch auf volle Amortisation ihres Finanzierungsaufwands einschl. des kalkulierten Gewinns und dem Betrag, den sie infolge des Verlustes des verleasten Kraftfahrzeugs durch Diebstahl von der Kaskoversicherung erhalten hat.
a) Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob der Argumentation des Klägers zu folgen ist, die Beklagte hafte ihm auf den in Rede stehenden Differenzbetrag auch nach den ursprünglichen Bedingungen in der Fassung des Vertrags vom 3.4.2000.
aa) Das erscheint jedenfalls nicht unproblematisch mit Blick darauf, dass die Beklagte als Eigentümerin des verleasten Kraftfahrzeugs grundsätzlich das Recht zur Verwertung hat und die Chancen, die sich aus einer Wertsteigerung ergeben, bei ihr bleiben, wenn, wie hier in der ursprünglichen Vertragsfassung, nichts Anderes vereinbart worden ist.
Daran vermag grundsätzlich auch nichts der Umstand zu ändern, dass der Kläger vertragsgemäß (Nr. 10a Leasingbedingungen, im Folgenden LB) auf eigene Kosten eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat. Die Kaskoversicherung dient u.a. der Absicherung des Risikos, dass das verleaste Kraftfahrzeug durch Diebstahl in Verlust gerät (BGH v. 12.12.1984 – X ZR 31/84, MDR 1985, 670 und v. 11.12.1991 – VIII ZR 31/91, MDR 1992, 227). Die Sachgefahr, die leasingtypisch gem. Nr. 12 Abs. 1 LB auf den Kläger als Leasingnehmer wirksam, nämlich gem. Nr. 10c LB mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht flankiert, abgewälzt worden ist (vgl. dazu BGH MDR 1998, 1274 m.w.N.), ist durch die Kaskoversicherung als reine Sachversicherung nicht (mit-)versichert (BGH v. 12.12.1984 – X ZR 31/84, MDR 1985, 670 und v. 11.12.1991 – VIII ZR 31/91, MDR 1992, 227). Begünstigt aus der Kaskoversicherung ist nicht der Kläger, sondern die Beklagte als Eigentümerin des Kraftfahrzeugs. Als Leasingnehmer hat der Kläger nur das Recht, dass die Versicherungsleistung vom Leasinggeber im Sinne des versicherten Risikos eingesetzt wird (BGH v. 12.12.1984 – X ZR 31/84, MDR 1985, 670), hier also dafür, dass wegen des Verlustes des Kraftfahrzeugs der kalkulierte Restwert zum vorgesehenen Vertragsende nicht mehr realisiert zu werden vermag.
bb) Für diskussionswürdig hält der Senat allerdings die (soweit ersichtlich für Fälle der hier vorliegenden Art [für den Sonderfall einer unwirksamen Sachgefahrabwälzungsklausel vgl. OLG Düsseldorf v. 16.1.1997 – 10 U 223/95, MDR 1997, 834 = OLGReport Düsseldorf 1997, 169 = NJW 1997, 2528 in der Rechtsprechung bisher nicht entschiedene) weitere Frage, ob die vom Kläger zu Vertragsbeginn erbrachte Sonderzahlung mit einem Anteil (etwa pro-rata-temporis im Verhältnis der durch Kündigung nicht mehr beanspruchten Restvertragslaufzeit zu der bis zur Kündigung abgelaufenen Vertragslaufzeit) dem durch den Diebstahl entstandenen Verlustrisiko zuzurechnen ist (vgl. dazu Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rz. 1191ff). Würde so verfahren, dann müsste die von der Kaskoversicherung erbrachte Leistung von der Klägerin in dem Umfange eingesetzt werden, der dem Anteil der Sonderzahlung für die nicht mehr beanspruchte Vertragslaufzeit entspricht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH v. 11.1.1995 – VIII ZR 61/94, MDR 1995, 243 = NJW 1995, 954 [955] und v. 30.1.1995 – VIII ZR 316/93, MDR 1996, 36 = CR 1996, 147 = NJW 1995, 1146 [1148]), nach der im Falle fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Leasingnehmers eine anteilige Rückerstattung der Sonderzahlung nicht in Betracht kommt, dürfte einer solchen Rechtsauslegung wegen der hier...