Leitsatz (amtlich)

Der Architekt als Sachwalter seines Auftraggebers ist von seiner Beratungspflicht hinsichtlich des Vertragsstrafenvorbehalts bei eigener Sachkunde des Auftraggebers befreit (vgl. BGHZ 74, 235 [239] = MDR 1979, 837).

Von der eigenen Sachkunde des Auftraggebers ist auszugehen, wenn dieser seit mehreren Jahren als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Tätigkeitsbereich Installationsarbeiten sind, tätig ist.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 294/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6.2.2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau, die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, beauftragten den Beklagten mit den gesamten Architektenleistungen bezüglich der Errichtung eines Mehrfamilienhauses in Ratingen. Mit den Rohbauarbeiten beauftragte der Kläger die Objektbau GmbH. In den Vergabeverhandlungen, an denen auch der Beklagte teilnahm, wurde der Arbeitsbeginn des Rohbauers mit dem 2.12.1996, ein Zeitraum von 35 Tagen für den Rohbau und 20 Tagen für das Verblendmauerwerk unter Hinweis auf mögliche Schlechtwettertage und die Betriebsferien des Rohbauunternehmens festgehalten. Das von dem Beklagten stammende Formular über die Niederschrift der Vergabeverhandlung enthält auch die Bezifferung einer Vertragsstrafe. Der Bauvertrag des Klägers mit dem Rohbauunternehmer nimmt auf die Fristen der Vergabeverhandlung Bezug und legt die Vertragsstrafe mit 0,2 % für jeden Werktag, maximal 5 % der Bruttoauftragssumme fest. Am 3.3.1997 vereinbarte der Kläger mit dem Rohbauunternehmer, dass die Arbeiten bis auf das Verblendmauerwerk am 17.3.1997 abgeschlossen sein sollten. An diesem Tag sollten die Arbeiten an der Verblendung beginnen. Die Rohbauarbeiten waren am 29.4.1997, die Verblendarbeiten am 14.05.1997 abgeschlossen. Bei Abnahme der Arbeiten wies der Beklagte den Kläger nicht auf den Vertragsstrafenvorbehalt hin. Nach der von dem Beklagten geprüften Rechnung des Rohbauunternehmers betrug dessen Vergütung 367.587,35 DM.

Der Kläger, Gesellschaft und Geschäftsführer einer Installations GmbH, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, da er wegen des fehlenden Vorbehalts bei der Abnahme eine Vertragsstrafe von der Forderung des Rohbauunternehmers nicht in Abzug bringen konnte. Hierzu hat er behauptet:

Die Objektbau GmbH habe die individuell vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Der Rohbauer selbst habe die Vereinbarung einer Vertragsstrafe vorgeschlagen. Anlässlich der Vereinbarung am 3.3.1997 habe er hierauf nicht verzichtet. Der Anspruch hätte sich auf 18.379,37 DM belaufen. Der Beklagte hafte auf den Ersatz dieses, gegen den Rohbauer nicht durchsetzbaren Betrages, weil er ihn nicht auf den notwendigen Vorbehalt hingewiesen habe.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.379,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.11.1999 zuzahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet:

Es handele sich bei der Vertragsstrafenregelung um eine von dem Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, die als verschuldensunabhängige Regelung nichtig sei. Ein Verzug des Rohbauunternehmers habe nicht vorgelegen. Allenfalls könnte sich ein Anspruch auf 21 Tage ergeben. Die Forderung des Klägers sei aber auch der Höhe nach nicht richtig berechnet.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Dem Beklagten habe es nicht oblegen, den Kläger auf den notwendigen Vertragsstrafenvorbehalt hinzuweisen, weil diesem als Inhaber des Installationsunternehmens die Notwendigkeit des Vorbehalts hätte bekannt sein müssen.

Der Kläger greift diese Entscheidung mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung an und trägt vor:

Der beklagte Architekt habe ihm gegenüber seine Pflichten verletzt. Denn er kenne die VOB/B nicht, habe diese nie gelesen und nie einen Text besessen. Nur auf Empfehlung des Beklagten habe er sich bei der Besprechung mit dem Rohbauer am 3.3.1997 die Vertragsstrafe vorbehalten. Bei dem Bauvertrag handele es sich um ein von dem Beklagten regelmäßig benutztes Vertragsformular. Der Beklagte sei es auch gewesen, der die Vertragsstrafe vorgeschlagen habe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Düsseldorf aufzuheben und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger unstreitig seit ca. 20 Jahren mit einer eigenen Firma Installationsarbeiten durchführt und daher sachkundig gewesen sei. Die Sachkunde des Klägers ergebe sich auch daraus, dass er sich die Strafe bei der Neuberechnung der Fristen am 3.3.1997 ausdrücklich vorbehielt. Zudem habe er den Kläger in einem Schreiben vom 5.4.1997, d.h. vor Abnahme auf die Problematik der Vertragsstrafe hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht ve...

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