Leitsatz (amtlich)
1. Bei vorzeitigem Ende eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ist eine Restwertabrechnung trotz entsprechender Formularbedingungen des Leasinggebers nicht zulässig und der Schaden des Leasinggebers konkret in einem Vergleich der Fahrzeugwerte zum vorzeitigen und vereinbarten Vertragsende zu ermitteln.
2. Zur Frage, wann die Existenzgründung i.S.v. § 507 BGB beendet ist.
Normenkette
BGB §§ 13-14, 281, 507, 535
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.2.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Kleve teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.557,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.2.2004 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 72 % die Klägerin und zu 28 % der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 87 % der Klägerin und zu 13 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach vorzeitiger, vom Beklagten verursachter Beendigung eines Leasingvertrages in Anspruch. Die Klägerin schloss mit der Firma I-GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, am 3.3.2000 über einen gebrauchten BMW 523i Automatik (Laufleistung 8.940 km) einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung für die Dauer von 36 Monaten bei einer Laufleistung von 60.000 Kilometern. Im Vertrag wurden Beträge für Mehr- und Minder-Kilometer vereinbart. Die Leasingbedingungen sahen für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung eine Restwertabrechnung vor. Durch Vertrag vom 6.2.2002 trat der Beklagte an Stelle der I in den Vertrag ein. Nach Ablauf des Vertrages "verlängerten" die Parteien den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bis zum 6.3.2004.
Ab September 2003 entrichtete der Beklagte die Leasingraten nicht mehr und gab den Pkw am 8.10.2003 zurück, weil er nicht mehr zahlen könne. Die Klägerin ließ daraufhin den Händlereinkaufspreis durch einen Sachverständigen schätzen und rechnete den Vertrag mit Schreiben vom 28.10.2003 unter Berücksichtigung des kalkulierten Restwerts ab. Zugleich gab sie dem Beklagten Gelegenheit, sich selbst oder einen Unternehmer zu benennen, der den Pkw zu einem über dem Händlereinkaufswert liegenden Preis erwerben wolle.
Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts im Übrigen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen, durch welches der Beklagte nach Teilklagerücknahme antragsgemäß zur Zahlung von 5.560,56 EUR verurteilt worden ist. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, in welcher er das Urteil nur noch hinsichtlich eines Betrages von 4.610,89 EUR angreift.
Er trägt vor, der Restwert des Fahrzeugs sei unzutreffend ermittelt worden und beruft sich insoweit neben seiner Berechnung in der Berufungsbegründung auf zwei vergleichbare Fahrzeuge, welche über das Internet zum Verkauf angeboten worden seien. Des Weiteren sei der Kilometerstand bei der Übernahme durch ihn, den Beklagten, nicht zutreffend in die Berechnung eingeflossen. Weiterhin meint er, er sei Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, weshalb der Vertrag den Regelungen über das Verbraucherleasing unterliege (§ 499 Abs. 2 BGB).
Er beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage bis auf 949,67 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.2.2004 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Beklagte sei nicht Verbraucher, sondern Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Er habe das Fahrzeug zu gewerblichen und unternehmerischen Zwecken eingesetzt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet und im Übrigen zurückzuweisen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Leasingvertrag der Parteien vom 6.3.2003 ein Anspruch auf Zahlung von 1.557,65 EUR nebst Zinsen zu, die weiter gehende Klage ist abzuweisen. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung meint, die Berufung werde nur wegen eines Betrages von 3.168,77 EUR geführt, beruht dies offensichtlich auf einem Rechenfehler (Verurteilung: 5.560,56 EUR, Rechtskraft bezüglich 949,67 EUR = 4.610,89 EUR).
1. Der Klägerin stehen zunächst die noch nicht geleisteten Leasingraten für September 2003 (323,43 EUR) und anteilig für die Zeit vom 1. bis 8.10.2003 (8/31 = 83,47 EUR) zu, was einen Gesamtbetrag von 406,90 EUR ergibt. Die Unwirksamkeit des Vertrages gem. §§ 507, 492 BGB oder ein Widerruf des Vertrages gem. §§ 507, 355 BGB durch den Beklagten kommt nicht in Betracht. Denn dieser war zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 6.3.2003, nicht mehr Existenzgründer, sondern bereits Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Der als neuer Leasingvertrag aufzufassende Verlängerungsvertrag vo...