Leitsatz (amtlich)
1. Ein gesetzlicher Kündigungsgrund des Mietrechts gilt auch für einen Leasingvertrag
2. Dem Leasingnehmer ist bei vorzeitigem Vertragsende im Rahmen der Abrechnung des Leasingvertrages ein "unverbrauchter" Teil der zu Vertragsbeginn erbrachten "Sonderzahlung" nicht gutzuschreiben.
3. Zur Abrechnung eines Leasingvertrages mit Kilometer-Abrechnung, wenn der Leasinggeber sich in den AGB für das vorzeitige Vertragsende eine Restwertabrechnung ausbedungen hat.
Normenkette
BGB §§ 535, 543
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 82/08) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
2. Der Termin vom 30.6.2009 wird aufgehoben.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung offener Leasingraten und von Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung i.H.v. 11.741,89 EUR verurteilt. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten für die Zeit von Mai bis Juli 2007 i.H.v. jeweils 798,34 EUR zzgl. MWSt., insgesamt 2.850,06 EUR. Zwischen den Parteien war bereits in erster Instanz und ist in der Berufung weiterhin unstreitig, dass der Beklagte diese Raten nicht gezahlt hat. Dies greift der Beklagte mit der Berufung auch nicht an.
2. Der Klägerin steht infolge der durch den Zahlungsverzug des Beklagten verursachten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch jedenfalls in Höhe der ihr vom LG zuerkannten 8.891,83 EUR zu.
a) Die fristlose Kündigung der Klägerin vom 7.8.2007 war wirksam. Es war der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 3a) BGB gegeben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 8.8.2007 mit der Entrichtung der Leasingraten für die Monate Mai bis August 2007 und damit für jedenfalls zwei aufeinander folgende Termine in Verzug befand. Die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Nr. 3a) BGB ist neben den vertraglich festgelegten Kündigungsgründen auf den Leasingvertrag anwendbar (vgl. BGH NJW 1984, 2687; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., vor § 535 Rz. 61).
Der Beklagte hat den ihm gem. § 286 Abs. 4 BGB obliegenden Entlastungsbeweis, dass die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den er nicht zu vertreten hat, und er deshalb nicht in Verzug geraten sei, nicht geführt. Allerdings kann eine schwere Krankheit des Schuldners einen Entschuldigungsgrund darstellen, der den Verzugseintritt hindert (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286 Rz. 40). Der Beklagte hat jedoch nicht dargetan, warum seine beginnende schwere Krebserkrankung ihn daran gehindert haben soll, die monatlichen Leasingraten zu zahlen. Soweit der Beklagte sich darauf berufen will, dass er krankheitsbedingt keine Einnahmen habe erzielen und die Leasingraten deshalb nicht habe zahlen können, entlastet ihn auch dies nicht. Der Schuldner ist für die Verzögerung der Leistung auch dann verantwortlich, wenn sie auf mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit beruht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286 Rz. 39; § 276 Rz. 28; zum Verwendungsrisiko des Mieters auch im Falle schwerer Krankheit vgl. Senat NZM 2008, 807; NZM 2001, 669).
Die Kündigung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht eingehalten hätte, wonach im Falle eines Verbraucherkredits der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer vor der Kündigung erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages verbunden mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange, gesetzt haben muss (vgl. hierzu beim Finanzierungsleasing BGH NJW 2000, 3133; NJW 1998, 1637; OLG Düsseldorf v. 8.9.2008 - I-24 U 40/08 - zitiert nach juris; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 1671, 2034 ff.). Abgesehen davon, dass der Kündigung gemäß deren Wortlaut "bisherige Zahlungsaufforderungen" vorausgegangen sind, war der Beklagte aber auch nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Er war nach eigenem Vortrag als freiberuflicher Journalist und Kameramann tätig und handelte bei Abschluss des Leasingvertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit, wie sich dem Eintrag "Filmproduktion" in der Rubrik "Beruf/Branche" entnehmen lässt.
b) Der Beklagte schuldet der Klägerin daher auch die Leasingrate für die Zeit vom 1.8.2007 bis zur Fahrzeugrückgabe am 14.8.2007. Dabei ist der Anspruch für die Zeit bis zur Beendigung des Leasingvertrages am 8.8.2007 vertraglicher Erfüllungsanspruch un...