Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 21.08.2015; Aktenzeichen 10 O 388/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.8.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 28.1.2016. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
I. Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das LG die Klage zu Recht abgewiesen.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten nicht auf Schadensersatz gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 440 BGB haften, denn die Gewährleistung für die vom Sachverständigen W im selbständigen Beweisverfahren vor dem AG Duisburg-Hamborn (Az. 9 H 2/13) festgestellten Mängel war im notariellen Kaufvertrag über das Erbbaurecht vom 14.12.2011 (Anlage B1, GA 48 ff.) ausgeschlossen worden. Auf den Haftungsausschluss haben sich die Beklagten wirksam berufen, denn ein arglistiges Handeln ließ sich nicht feststellen (§ 444 BGB).
Darlegungs- und beweisverpflichtet für die behauptete Arglist der Beklagten ist der Kläger als Käufer (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 181/09; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Auflage, § 444 Rn. 4 mwN). Sein dahingehendes Vorbringen ist jedoch unschlüssig bzw. auch nicht unter Beweis gestellt worden.
1. Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989). Für das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne des § 444 BGB ist nicht ein Handeln des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, zu verlangen. Vielmehr ist die Feststellung von Verhaltensweisen ausreichend, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078, 1079, Rz. 24). Es muss also beim Verkäufer zumindest ein bedingter Vorsatz/Eventualvorsatz gegeben sein; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis rechtfertigen die Annahme von Arglist nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182, 2183, Rz. 12). Dementsprechend ist ein arglistiges Verschweigen nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2013, a.a.O. Rz. 12; Urteil vom 7.3.2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990). In der Entscheidung vom 12.4.2013 hat der BGH nochmals klargestellt, dass für die Feststellung der Arglist es nicht ausreicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 13).
2. Hier lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beklagten die Feuchtigkeit im Heizungskeller kannten. Die vom Kläger genannten Indizien sind unschlüssig bzw. nicht unter Beweis gestellt worden.
Bei einem Indizienbeweis muss der Richter vor einer Beweiserhebung prüfen, ob er schlüssig ist, ob also die Gesamtheit der vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der zu beweisenden Haupttatsache überzeugen würde (BGH, Beschluss vom 18.6.2015 - V ZR 107/13 mwN). Folglich müsste hier aus der Gesamtheit der vom Kläger vorgetragenen Indizien ein Rückschluss auf eine Arglist der Beklagten gezogen werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Aus den vom Kläger mehrfach herangezo...