Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.11.2006; Aktenzeichen 13 O 51/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.11.2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Rückgewähransprüche aufgrund einer Insolvenzanfechtung. Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrages und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, eine Anfechtung nach § 131 InsO scheide mangels inkongruenter Deckung aus, da die Schuldnerin die Zahlungen freiwillig aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung geleistet habe, nicht aber unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung. Eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheide aus, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt habe.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter und wiederholt seine Auffassung, die Zahlungen seien unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung erfolgt und stellten daher eine inkongruente Deckung nach § 131 InsO dar. Im Zeitpunkt der Zahlungen sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen. Überdies seien auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 130 InsO erfüllt. Da die Schuldnerin über Monate hinweg die Forderungen der Beklagten nicht habe erfüllen können, habe diese Kenntnis von den Umständen gehabt, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.11.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz jährlich seit dem 19.07.2005 zu zahlen;

  • 2.

    an ihn 582,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Auffassung, es könne nicht von einer inkongruenten Deckung nach § 131 InsO ausgegangen werden, da weder eine Zwangsvollstreckung unmittelbar bevor gestanden habe, noch eine solche konkret angedroht worden sei. Die Schuldnerin habe nicht mehr als jeder andere Schuldner, gegen den ein rechtskräftiger Titel erwirkt worden sei, mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen müssen. Mangels Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, die überdies bestritten werde, und von Umständen, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen, sei für eine Anfechtung nach § 130 InsO auch kein Raum. Sie behauptet zudem, die Schuldnerin habe ihr erklärt, sie könne die Raten gemäß der Ratenzahlungsvereinbarung aufgrund eines Arrangements mit der Bank zahlen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat hinsichtlich der Hauptforderung vollumfänglich, hinsichtlich der Nebenforderungen teilweise Erfolg.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 7.000,- EUR aufgrund Insolvenzanfechtung nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO zu.

a)

Bei den Zahlungen vom 27.07.2004 und 25.08.2004 handelt es sich um Rechtshandlungen, die innerhalb des zweiten bzw. dritten Monats vor Stellung des Eröffnungsantrages am 13.10.2004 vorgenommen worden sind. Sie haben zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO geführt, da sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne diese Zahlungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten.

b)

Die Zahlungen stellen entgegen der Auffassung des Erstgerichts eine inkongruente Deckung nach § 131 InsO dar.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine inkongruente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muss, dass ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt. Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich dabei aus der objektivierten Sicht des Schuldners (BGH, BKR 2003, 538 [539]; BGH, NJW 2003, 3347 [3349]; BGH, NJW 2002, 2568; BGHZ 136, 309 [311 ff.]).

Zwar ist die Leistung vorliegend ...

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