Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2004) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 25.2.2004 teilweise abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen, soweit der Rechts-streit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die zulässige Berufung, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage auch insoweit verlangt, als ihr das LG stattgegeben hat (Auskunfts- und Feststellungsbegehren), hat - vorbehaltlich einer teilweisen Erledigung - auch in der Sache Erfolg.
Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klägerin hat auf Hinweis des Senats klargestellt, dass ihr an einem Verbot der Einzelaussagen der Beklagten (Tenor des angefochtenen Urteils) gelegen sei, sie das Schreiben der Beklagten aber auch deshalb angreife, weil die Beanstandungen hinsichtlich des Produkts der Klägerin nicht zuträfen.
Das Auskunftsbegehren zu I.1. des Urteilstenors ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
1. Die in Ziff. I.2. und Ziff. II.2. jeweils a)-c) des Urteilstenors aufgezählten Sätze aus dem Schreiben der Beklagten an die K.W. AG vom 3.3.2003 (Anlage K 2, insbesondere zum Protokoll der Berufungsverhandlung) stellen keine Wettbewerbsverstöße dar. Das gilt schon deshalb, weil die Beklagte diese Behauptungen unstreitig nicht isoliert aufgestellt hat, sondern nur im Zusammenhang des genannten Schreibens.
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend zutreffen erfasst worden ist. Dabei haben die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten (BVerfG NJW 2003, 660, 661). Gegen dieses Gebot der Beachtung des Gesamtzusammenhangs ist hier schon bei der Fassung des Klageantrages und demgemäß auch im Tenor des angefochtenen Urteils verstoßen worden. Inhalt und Umfang eines Unterlassungsanspruchs werden bestimmt von der konkreten Verletzungshandlung, weil eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur für solche Handlungen festgestellt werden kann (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kapitel 5 Rz. 3-5; Kapitel 6, Rz. 3). Demgemäß hat der Senat darauf hingewiesen, dass die konkrete Verletzungshandlung gemäß Schreiben der Beklagten vom 3.3.2003 nicht die Gefahr begründet, dass darin enthaltene und von der Klägerin herausgegriffene einzelne Äußerungen isoliert wiederholt werden. Diese in den Tenor des angefochtenen Urteils aufgenommenen Äußerungen wurden in der mündlichen Verhandlung auch deshalb vorgelesen, weil sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie in einem bestimmten Zusammenhang stehen, von dem die Beklagte schon in erster Instanz zutreffend vorgetragen hat, dass er bei der rechtlichen Wertung mit berücksichtigt werden müsse. Ein Unterlassungsanspruch (und damit auch dessen Folgeansprüche, die allein noch Gegenstand des Rechtsstreits sind) allein hinsichtlich dreier isolierter Sätze aus dem Schreiben der Beklagten scheidet von vornherein aus, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat.
2. Angriffsziel der Klage kann allenfalls das Schreiben der Beklagten in seiner Gesamtheit sein; darauf hat der Senat in der Verhandlung hingewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein zu weit gefasster Antrag dahin auszulegen, dass der Kläger zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, was aber zur Folge hat, dass der Antrag schon insoweit abzuweisen ist, als er über die konkrete Verletzungsform hinaus reicht (vgl. etwa BGH NJW 2004, 2235, 2237 - Dauertiefpreise); im Streitfall ist die konkrete Verletzungsform Gegenstand der Anträge zu I.1. und II.1. Aber auch das Schreiben der Beklagten vom 3.3.2003 insgesamt enthält keinen Wettbewerbsverstoß, wie er von der Klägerin in erster Linie geltend gemacht wird, dass es sich nämlich um eine "Schmähschrift" handele, die durch eine unsachliche und pauschale Kritik die Saugeinlagen der Klägerin "verteufeln" wolle.
Prüfungsmaßstab sind die Vorschriften über die vergleichende Werbung in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F. Der dort angesprochene Begriff ist in einem weiten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll. Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt. Dabei ist es ohne Belang, welche Form die Äußerung aufweist, ob die Bezugnahme unmittelbar oder mittelbar erfolgt und ob ein Vergleich zwischen den vom Werbenden angebotenen Waren und Dienstleistu...