Leitsatz (amtlich)
1. Ein pauschales Bestreiten einzelner Positionen ohne Einsicht in die Kostenbelege ist unzulässig
2. Die vertragliche Bestimmung der Abrechnungsfrist beinhaltet ohne weitere Anhaltspunkte keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Nachforderungen.
3. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ist nicht entsprechend auf gewerbliche Mietverhältnisse anwendbar.
4. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung einer Nebenkostennachforderung.
Normenkette
BGB §§ 535, 556 Abs. 3 S. 2; NMV-1970 § 20 Abs. 3 S. 4; ZPO § 531 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 11.11.2005; Aktenzeichen 15 O 339/04) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.11.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG den Beklagten zur Zahlung von 7.605,31 EUR nebst Zinsen verurteilt.
1. Die Klägerin hat im vorstehenden Umfang nach § 535 Abs. 2 BGB bzw. § 535 S. 2 BGB a.F. i.V.m. § 4 Ziff. 3 und 5 des Mietvertrages vom 6.5.1999 (Anl. K 1, Bl. 14f GA) Anspruch auf Zahlung der sich aus den vom 2.2.2004 datierenden Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2000 bis 2002 (Anl. K 2 bis K 4, Bl. 36 f. GA) ergebenden Nebenkostensalden einschließlich des im Wege zulässiger Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) mit Schriftsatz vom 7.1.2005 (Bl. 82 GA) hilfsweise geltend gemachten Erhöhungsbetrages von 1.768,68 EUR betreffend die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2002.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die in den Nebenkostenabrechnungen in Ansatz gebrachten Kosten der Müllabfuhr für den Gewerbebetrieb des Beklagten in dem durch das LG für die Zeit ab Oktober 2001 zuerkannten Umfang.
aa) Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des LG haben sich die Parteien - die Klägerin vertreten durch den Zeugen B. - spätestens im September 2001 darauf geeinigt, dass der Beklagte jedenfalls ab Oktober 2001 für seinen Gewerbebetrieb einen Müllcontainer bei zweifacher Leerung wöchentlich allein nutzen darf. Inwieweit eine Verständigung auch den Zeitraum bis September 2001 betreffend erfolgt ist, bedarf keiner Entscheidung, da die hiermit einhergehende Klageabweisung von der Klägerin nicht angegriffen wird.
Die gegen die Beweiswürdigung des LG gerichteten Angriffe der Berufung gehen fehl. Sie zeigen insb. keine konkreten Anhaltspunkte auf, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des LG begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Berufung möchte lediglich ihr eigenes Verständnis an die Stelle der Würdigung des LG setzen, zeigt aber keine Rechtsfehler auf, die dem Berufungsgericht unterlaufen wären. Das LG hat nichts übergangen, sondern die Umstände nur anders bewertet, als es der Beklagte für richtig erachtet. Im Einzelnen:
(1) Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das LG überzeugend ausgeführt, weshalb es der Aussage des Zeugen B. Glauben schenkt und den vom Beklagten zu führenden Gegenbeweis durch die Aussage des Zeugen C. als nicht erbracht erachtet. Ungeachtet dessen, dass der Zeuge C. bestätigt hat, dass dem Beklagten ab Ende 2002 ein eigener Müllcontainer zur Verfügung gestellt worden ist, dessen Kosten ihm nach Angaben des Zeugen B. auferlegt werden sollten, hat das LG nachvollziehbar darauf verwiesen, dass der - mit dem Beklagten verwandte - Zeuge C. nicht nur keine plausible Erklärung für die Umstellung der Müllentsorgung gegeben habe, sondern auch seine Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Umstellung nicht näher zu untersetzen vermochte, wohingegen die Ausführungen des Zeugen B. in Einklang mit dem Inhalt der vorgelegten Abgabenbescheide stünden. Überdies hat der Zeuge B. - obgleich Streitverkündeter - nicht allein einseitig zugunsten der Klägerin ausgesagt, sondern teilweise eingeräumt, lediglich eigene Schlussfolgerungen gezogen zu haben, so insb. betreffend die Absprachen für den vor Oktober 2001 liegenden Zeitraum.
(2) Soweit der Beklagte zweitinstanzlich nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erstmals auf das Schreiben der Hausverwaltung vom 24.6.2002 verweist, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung.
(a) Der Beklagte ist mit seinem dahin gehenden Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erfüllt. Denn der Beklagte stellt selbst nicht in Abrede, dass ihm das Schreiben vom 24.6.2002 bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens vorlag. Die Tatsache, dass er dieses erst gelegentlich einer Nachsicht im Rahmen eines anderen Rechtsstreites aufgefunden hat, entlastet ihn nicht. Vielmehr hätte dem Beklagten die Sichtung und etwaige Vorlage seiner Unterlagen anlässlich des hiesigen Verfahrens oblegen.
(b) Unabhängig davon ist das Schreiben vom 24.6.2002 nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. in Frage zu stellen. Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt...