Leitsatz (amtlich)

Eine Preisangabe für Service-Dienste wird dann in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben i.S.d. § 66a Satz 2 TKG, wenn der Verbraucher ohne weiteres erkennt, dass die Preisangabe der Rufnummer zuzuordnen ist und wenn der Verbraucher auf die Preisangabe gestoßen wird und sie wahrnehmen kann, ohne dass er weitere Zwischenschritte vornehmen muss. Dies erfordert nicht zwingend, dass beide Angaben auf einen Blick wahrgenommen werden können müssen. Ein Sternchenhinweis kann diesen Anforderungen im Einzelfall genügen.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 06.03.2013; Aktenzeichen 12 O 32/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.07.2015; Aktenzeichen I ZR 143/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 6.3.2013 (12 O 32/12) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 66a Telekommunikationsgesetz (TKG) geltend.

Der Kläger ist eine seit 1913 in das Vereinsregister beim AG Düsseldorf eingetragene rechtsfähige Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Nebengesetze.

Wegen des Vortrags der Parteien zu den Mitgliedern des Klägers wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - auch hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Tatsachen - auf die Feststellungen im Urteil des LG Bezug genommen.

Die Beklagte warb mit dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben vom 28.7.2011 für einen "Sparbrief mit Top-Kondition".

(Abb. entfernt)) Im Briefkopf oben rechts gibt die Beklagte die Servicetelefonnummer 0 ... an. Auf die Kosten der Inanspruchnahme dieser Servicetelefonnummer weist die Beklagte in einem Sternchenhinweis am unteren Rand des Schreibens hin.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Art und Weise, wie die Kosten der Servicetelefonnummer angegeben sind, verstoße gegen § 66a TKG, wonach derjenige, der gegenüber Endnutzern Service-Dienste anbietet, deren Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben hat. Der Kläger meint, bei der Auslegung des Begriffs "unmittelbarer Zusammenhang" im Rahmen des § 66a TKG könne die Rechtsprechung des BGH (BGH) zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) herangezogen werden, nach der zu fordern sei, dass die jeweiligen Angaben auf einen Blick wahrgenommen werden können müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dass der Wettbewerb durch die beanstandete Handlung nicht nur unerheblich verfälscht sei, folge bereits aus dem Verstoß gegen die Informationspflicht, wodurch Verbraucherinteressen nicht unerheblich beeinträchtigt würden.

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat geltend gemacht, § 66a TKG ziele mit dem Erfordernis des "unmittelbaren Zusammenhangs" zwischen Rufnummer und Preisangabe nur darauf ab, zu verhindern, dass die Preisangabe in kaum lesbarer oder versteckter Form erfolge. Dies sei bei der Preisangabe in dem beanstandeten Werbeschreiben nicht der Fall. Das Schreiben sei übersichtlich gestaltet und klar strukturiert, so dass der Werbeadressat ohne weiteres in der Lage sei, zusammen mit der Servicenummer auch die Informationen über die anfallenden Kosten zur Kenntnis zu nehmen. Die Rechtsprechung des BGH zu § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV und dem dort enthaltenen Kriterium der "unmittelbaren Nähe" zwischen End- und Grundpreisangabe sei nicht auf § 66a TKG übertragbar.

Es sei nicht ersichtlich, dass die beanstandete Handlung die Interessen der Mitglieder der Klägers berührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen. Zudem sei die Geltendmachung des Anspruchs missbräuchlich, da es dem Kläger nur darum gehe, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Missbräuchlich sei die Geltendmachung auch vor dem Hintergrund, dass nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 3.5.2012 die Vorschrift des § 66a TKG nicht mehr anzuwenden sei, sobald eine nach § 45n Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 TKG zu erlassene Rechtsverordnung in Kraft trete. Die Ermächtigungsnorm für die Rechtsverordnung - § 45n Abs. 1, 4 TKG - enthalte aber keine dem § 66a TKG vergleichbare Regelung zur Gestaltung der Hinweise auf die Kosten von Servicenummern, so dass diese Pflicht zur Preisangabe bei Rufnummern in Kürze wegfallen werde. Es beste...

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