Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 10.06.2014)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.04.2018; Aktenzeichen IV ZR 215/16)

 

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das am 10.06.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 44 %, die Beklagte trägt sie zu 56 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen, soweit der Anspruch des Klägers auf Erstattung der auf die Kostenrechnung vom 10.09.2014 gezahlten 3.127,92 Euro zurückgewiesen wurde.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer seit dem 11.06.1994 bestehenden Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung mit der Versicherungsscheinnummer ... geltend (Anlage K1), der als Allgemeine Versicherungsbedingungen die ARB 75 (Anlage K3 zur Klageschrift) zugrunde liegen.

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 als atypischer stiller Gesellschafter an der G. Vermögensanlagen AG; im Juni 1997 beteiligte er sich zudem noch an der G. Beteiligungs-Aktiengesellschaft. Insgesamt verpflichtete er sich zur Erbringung von Einlagen inklusive Agio i.H.v. 436.252,03 DM (223.051,60 EUR). Im April 2006 wandte er sich erstmals an seine Prozessbevollmächtigten, um seine Interessen gegen die Beteiligungsgesellschaften von den Anwälten wahrnehmen zu lassen. Für die Geltendmachung der seinerzeit u.a. wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss erhobenen Ansprüche gewährte die Beklagte Kostenschutz. Im Rahmen der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung kam es zu einem Anwaltsvergleich (Anlage K6), den die Beteiligungsgesellschaften jedoch nicht erfüllten. Mit Beschluss vom 14.06.2007 wurde über das Vermögen der T. AG und mit Beschluss vom 20.06.2007 über das Vermögen der G. Gruppe Vermögens- und Finanzholding KGaA das Insolvenzverfahren eröffnet.

Für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände von Unternehmen der G. Gruppe wegen Betruges und anderer unerlaubter Handlungen gewährte die Beklagte dem Kläger, der wieder durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, Kostenschutz entsprechend den Deckungszusagen vom 23.09.2009 und vom 27.10.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K10 zur Klageschrift) Bezug genommen.

Aufgrund einer rund 200 Seiten umfassenden Darstellung, die sich mit einer Haftung dreier ehemals für die Unternehmen der G. Gruppe tätiger Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung befasst und auf die wegen ihrer Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K16 zur Klageschrift), begehrte der Kläger von der Beklagten Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen diese Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Seine Prozessbevollmächtigten erbaten mit Schreiben vom 28.03.2011 (Anlage K18) bei der Beklagten zunächst Deckungsschutz für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Deckungsanfrage verwies auf die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten mit anderer Post übersandt hatten. Die Beklagte reagierte auf die Deckungsschutzanfrage vom 28.03.2011 mit einem Schreiben vom 29.04.2011, in dem es unter anderem hieß:

"[...] Im Hinblick auf das beabsichtigte Vorgehen gegen die 3 WP-Gesellschaften gehen wir ferner nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass eine außergerichtliche Rechtsverfolgung untunlich ist. Es darf unterstellt werden, dass die Gegenseite die behaupteten Ansprüche zurückweisen wird. Im Übrigen wäre ohnehin von einer Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG auszugehen. Es würde sich anbieten, die laufenden Klagen um die WP-Gesellschaften zu erweitern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Haftung der Wirtschaftsprüfer an die "Haupttaten" der Konzeptanten (Beihilfe zu § 264a, 263, 26 StGB - §§ 823 II, 826 BGB) anknüpft. [...]"

Wegen der weiteren Einzelheiten des Antwortschreibens vom 29.04.2011 wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K20 zur Klageschrift) Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers reagierten hierauf mit zwei Schreiben vom 10. und 11.05.2011 an die Beklagte (Anlagen K21 und K22 zur Klageschrift). In dem Schreiben vom 10.05.2011 hieß es unter anderem:

"[...] Bereits jetzt möchten wir aber auch darauf hinweisen, dass das Rechtsschutzinteresse Ihrer Versicherungsnehmer nach § 158n Satz 3 VVG a.F. als bereits anerkannt gilt, da es sich bei Ihren Einwendungen sämtlichst um Fragen der Mutwilligkeit der Int...

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