Leitsatz (amtlich)
1. Das Mietobjekt wird vom Mieter auch vorenthalten, wenn sein Untermieter die Schlüssel gar nicht zurückgibt oder sie nur dem Mieter überlässt, ohne dass dieser sie an den Vermieter weitergibt.
2. Der Rückgabeanspruch des Vermieters erstreckt sich auch auf die Beseitigung der vom Mieter eingebrachten Sachen (hier: Abriss von Gebäuden auf Bahngelände).
Normenkette
BGB §§ 556, 557 a.F., § 546 n.F., § 546a n.F.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 O 180/96) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 26.7.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage und der weitergehenden Widerklage wird die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte zu 1) 50.607,14 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 4.10.1999 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt 55 % der Kosten, die Beklagte 45 %; davon ausgenommen sind die Auslagen der Beklagten zu 2), die die Klägerin trägt und die Auslagen der Beklagten zu 3), die diese selbst trägt.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 10 % sowie die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2) und 3); der Beklagten zu 1) werden 90 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 10.000 Euro abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bahn, vermietete der Beklagten zu 1) (nachfolgend Beklagte genannt) mit Vertrag vom 15./30.6.1987 für die Dauer von 30 Jahren einen Lagerplatz zum jährlichen Mietzins von 17.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Miete war vierteljährlich jeweils bis zum 10. Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober zu zahlen. Auf dem Lagerplatz befanden sich ein Bürogebäude, ein Lagerhaus und eine Tankanlage im Eigentum der Beklagten. Unter § 5g Nr. 11 vereinbarten die Parteien u.a. das Folgende:
„… Die Deutsche Bundesbahn ist zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages … nur berechtigt, wenn der Mieter einer Verpflichtung aus dem Mietvertrag trotz Aufforderung nicht nachkommt …
Im Falle der Kündigung hat der Mieter das Gebäude auf Verlangen der Deutschen Bundesbahn auf seine Kosten zu beseitigen.
Wird der Mietvertrag von Seiten der Deutschen Bundesbahn während der Vertragszeit aus wichtigem Grunde vorzeitig … gekündigt, so hat der Mieter gegen die Deutsche Bundesbahn Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in der Höhe des jeweiligen Zeitwertes des Gebäudes und zwar unabhängig davon, ob die Deutsche Bundesbahn von dem Mieter die Beseitigung des Gebäudes auf seine Kosten verlangt …”
Seit April 1995 zahlte die Beklagte, die die Mietsache inzwischen der Beklagten zu 3) als Untermieterin überlassen hatte, keine Miete mehr. Nach mehrfachen fruchtlosen Zahlungsaufforderungen kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Erklärung vom 19.1.1996 fristlos und forderte sie zur Räumung des Grundstücks auf. Die Untermieterin gab das Grundstück im April 2000 an die Beklagte zurück, die ihrerseits die Schlüssel zu den Gebäuden im Januar 2001 an die Klägerin aushändigte. Die Klägerin, die die Räumungsklage gegen die Beklagte zu 2) schon zurückgenommen hatte und die Beklagte zu 1) und 3) haben daraufhin das gegen die beiden Letztgenannten erhobene Räumungsbegehren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin und die Beklagte haben den Rechtsstreit fortgesetzt wegen des Beseitigungsverlangens der Klägerin und der von der Beklagten beanspruchten Entschädigung.
Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 19.7.1999 die Beklagte fruchtlos aufgefordert, die Lagerplatzaufbauten bis zum 15.10.1999 zu beseitigen, andernfalls sie die Erfüllung des Anspruchs durch die Beklagte ablehnen werde. Sie hat geltend gemacht, die Beseitigung der Gebäude erfordere Kosten i.H.v. 350.000 DM. Einen Entschädigungsanspruch habe die Beklagte nicht mehr, denn im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks sei die inzwischen verwahrloste Bausubstanz wertlos gewesen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 350.000 DM nebst 8.42 % Zinsen aus 143.150 DM seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 10.2.2000 und aus 350.000 DM seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 23.3.2002 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Gelände aufstehenden Gebäude und weiteren Aufbauten abzureißen und zu beseitigen, einschließlich einer Tankanlage und der vorhandenen Versorgungsleitungen und eine einheitliche Oberfläche des Bodens wieder herzustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hilfswiderklagend die Klägerin zu verurteilen, an sie 456.850 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 27.9.1999 zu zahlen.
Sie hat geltend gemacht: Mit dem Gebäudeabriss sei sie nicht in Verzug geraten, weil sie wegen der Weigerung der ...