Leitsatz (amtlich)

Nach Aufhebung eines das Verfahren abschließenden Schiedsspruchs kommt eine Fortsetzung des Schiedsverfahrens mit dem "alten" Schiedsgericht nicht in Betracht. Für einen ausgeschiedenen Schiedsrichter ist deshalb auch kein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Den Parteien bleibt es unbenommen, ein neues Schiedsverfahren einzuleiten.

 

Normenkette

ZPO § 1035 Abs. 4, § 1039 Abs. 1, § 1056 Abs. 3

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Ernennung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner; dieser beantragt seinerseits festzustellen, dass das vom Antragsteller eingeleitete schiedsgerichtliche Fortsetzungsverfahren unzulässig bzw. das Amt der bisherigen Schiedsrichter beendet ist.

Die Parteien betrieben in der Form einer BGB-Gesellschaft eine Rechtsanwaltssozietät. Mit Datum vom 30.3.2000 schlossen sie eine Schiedsvereinbarung, nach deren Nr. 2 ein Schiedsgericht über alle Streitigkeiten im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheiden soll. In einem ersten Schiedsverfahren zwischen den Parteien erging am 14.5.2002 ein Schiedsspruch, über dessen Vollstreckbarerklärung das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 26.6.2003 befand. Durch eine weitere Schiedsklage des Antragstellers vom 22.12.2003 wurde ein neues Schiedsverfahren zwischen den Parteien eingeleitet; der in diesem Verfahren ergangene Schiedsspruch vom 29.4.2005 wurde mit Beschluss des erkennenden Senates vom 30.3.2006 (26 Sch 12/05) in Höhe eines Teilbetrages zugunsten des Antragstellers für vollstreckbar erklärt; im Übrigen wurde der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 13.4.2006 begehrte der Antragsteller ggü. dem Schiedsgericht die Fortsetzung des Schiedsverfahrens. Der Antragsgegner widersprach der Durchführung bzw. Fortsetzung des Schiedsverfahrens und rügte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. In der Folgezeit lehnte der Antragsgegner die Schiedsrichter auch wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ein entsprechender Antrag wurde vom Senat mit Beschluss vom 21.2.2007 (26 Sch 17/06) zurückgewiesen.

Nachdem der vom Antragsgegner benannte Schiedsrichter A sein Amt zwischenzeitlich aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt hatte, forderte der Antragsteller den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1.3.2007 auf, einen Ersatzschiedsrichter zu benennen. Dies ist bislang nicht geschehen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das Schiedsverfahren und damit auch das Amt der bisher bestellten Schiedsrichter noch nicht beendet sei, da das Schiedsgericht noch keine vollständige und endgültige Entscheidung getroffen habe, sondern nur über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche befunden habe. Das alte Schiedsverfahren sei daher mit den bestellten Schiedsrichtern fortzusetzen. Lediglich anstelle des ausgeschiedenen Schiedsrichters. A sei für den Antragsgegner ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Sodann habe zunächst das Schiedsgericht über die Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden (§ 1040 ZPO).

Der Antragsteller beantragt, für den Antragsgegner einen Schiedsrichter zu bestellen.

Der Antragsgegner beantragt,

1. den Antrag zurückzuweisen;

2. festzustellen, dass das vom Antragsteller eingeleitete schiedsgerichtliche Fortsetzungsverfahren unzulässig ist, hilfsweise festzustellen, dass das Amt der bisherigen Schiedsrichter, Vorsitzender Richter am LG B und Rechtsanwalt C, beendet ist.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antrag zu 2. zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass das Schiedsverfahren nach Erlass des Schiedsspruches und der Entscheidung des Senates vom 30.3.2006 beendet sei. Eine Fortsetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht, weil der Senat von der Möglichkeit nach § 1059 Abs. 4 ZPO keinen Gebrauch gemacht habe. Der Fortsetzungsantrag des Antragstellers könne auch nicht in eine neue Schiedsklage umgedeutet werden. Im Übrigen komme ein Schiedsverfahren ohnehin nicht mehr in Betracht, nachdem die Schiedsvereinbarung von ihm gekündigt worden sei; dies wirke sich auch auf die Fortsetzung des Verfahrens aus. Zudem sei die Schiedsabrede verbraucht, da der Antragsteller ein Schiedsgericht angerufen habe, deren Amt bereits beendet war. Dieses Gericht habe das Verfahren trotz seines Widerspruches fortgesetzt und sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch befangen.

Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 3.7.2007 (Bl. 1 ff. d.A.), 9.8.2007 (Bl. 52 ff. d.A.) und 6.9.2007 (Bl. 60 ff. d.A.) sowie auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 25.7.2007 (Bl. 37 ff. d.A.), 17.8.2007 (Bl. 57 ff. d.A.) und 21.9.2007 (Bl. 69 ff. d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters ist zulässig (§§ 1039 Abs. 1, 1035 Abs. 4 ZPO). Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1035 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da die Voraussetzunge...

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