Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 25.06.2019; Aktenzeichen 13 O 232/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.06.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az.: 13 O 232/15)
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 100% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.660,93 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld in Zusammenhang mit einer Bissverletzung an seiner linken Hand durch eine Katze.
Er hat behauptet, zum Zeitpunkt, als die Parteien noch kein Paar gewesen seien, habe die Katze der Beklagten ihn in die linke Hand in den Handballen gebissen und noch an seiner Hand gehangen, als er die Hand hochgehoben habe, nachdem er zuvor mit der linken Hand unter eine Schlafcouch gegriffen habe, um diese zusammenzuschieben. Die Katze habe er nicht gesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist nach Beweisaufnahme und Würdigung der Bekundungen der persönlich gehörten Parteien und der Zeugin A sowie des Sachverständigengutachtens B zu der Überzeugung gekommen, dass der von dem Kläger geschilderte Vorgang sich nicht so abgespielt habe, dass er zu einer Haftung der Beklagten führe. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit dem er seine erstinstanzlich verfolgten Ansprüche weiterverfolgt. Er rügt die fehlerhafte Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es die Katze der Beklagten gewesen sei, die den Kläger in die Hand gebissen habe. Dennoch habe das Landgericht den Biss durch die Katze der Beklagten unter Verletzung des § 138 Abs. 3 ZPO nicht festgestellt. Auch habe das Landgericht § 286 ZPO verletzt, da die Beweiswürdigung des Landgerichts unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und denklogischen Erfahrungssätze nicht tragfähig sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Katze als die der Beklagten den Kläger gebissen habe. Auch habe das Landgericht zu Unrecht nicht die Zeugin D vernommen. Die Zeugin hätte die Schilderungen des Klägers und der Beklagten, dass es die Katze der Beklagten gewesen sei, die den Kläger die Hand gebissen habe, durch ihre Zeugenaussage weiter gestützt. Die Beklagte sei unmittelbar nach dem Unfall in die Wohnung der Zeugin geeilt, um eine Desinfektionslösung zu holen. Hierbei habe sie geschildert, dass ihre Katze den Kläger soeben in die Hand gebissen habe. Das Sachverständigengutachten B sei widersprüchlich. Zudem sei die Sachverständige nicht hinreichend sachkundig, da sie Sachverständige für Mobiliar und Inneneinrichtung sei. Sie führe in ihrem Gutachten unzutreffend aus, dass der Geschehensablauf sich nicht so - wie vom Kläger geschildert - abgespielt haben könne, da eine Katze "nicht im Liegen zubeiße". Das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abgewiesen.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des am 25.6.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 13 O 232/15
1. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.660,93 EUR nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 20.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1101,94 EUR zu bezahlen.
2. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe aber 20.000 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.9.2015 zu bezahlen.
Die Streithelferin der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Streithelferin der Beklagten verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Auf die Ausführungen der Streithelferin der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.4.2020 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26.8.2019 darauf hingewiesen, dass er die Berufung des Klägers für erfolglos hält. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 26.8.2019 wird verwiesen.
Zu diesem Hinweis des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.09.2020 wie folgt Stellung genommen:
Es sei widersprüchlich, wenn die Aussage der Zeugin A das "Zünglein an der Waage" der richterlichen Entscheidung darstelle, obwohl die Zeugin bei dem Unfall nicht anwesend g...