Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.10.2018; Aktenzeichen 2-22 O 12/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) - 22. Zivilkammer - vom 18.10.2018 wird auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 170.112,96 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt mit der am 24.10.2017 beim Landgericht eingegangenen Klage von dem beklagten Notar wegen einer behaupteten Verletzung der ihm nach § 17 Abs. 2 a Nr. 2 Beurkundungsgesetz obliegenden Amtspflichten aus eigenem und abgetretenen Recht seiner Ehefrau, der Zeugin A, Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 166.112,96 EUR Zug um Zug gegen Erklärung der Auflassung einer Eigentumswohnung in Stadt1, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.841,87 EUR, Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung jedweden weiteren noch entstehenden Schadens sowie Feststellung, dass sich der Beklagte seit dem 19.03.2019 in Annahmeverzug befindet.

Der Kaufvertrag, dessen Angebot zum Abschluss der Beklagte zu 2) am 24.10.2007 beurkundet hat, enthält in § 14 Ziff. 8 folgende Regelung:

"Der Käufer erklärt nach Belehrung gemäß § 17 Abs. 2a Ziffer a Beurkundungsgesetz, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen."

Das Kaufvertragsangebot selbst enthält auf S.2 folgende Erklärung:

"Die Erschienen erklärten, dass sie mindestens zwei Wochen vor der heutigen Beurkundung einen Prospekt mit Kaufvertragsmuster erhalten haben und dass die heutige Beurkundung auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt."

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass schon die Kausalität der behaupteten Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden fraglich sei. Der Vortrag des Klägers, bei entsprechender Belehrung und Einhaltung der gesetzlichen Wartefrist hätten er und seine Ehefrau bei ihrem langjährigen Berater Ihrer Hausbank fachkundigen Rat eingeholt; dieser hätte ihnen vom Erwerb abgeraten, woraufhin sie dann vom Kauf Abstand genommen hätten, sei nicht ausreichend, weil der Berater weder namentlich benannt noch die Grundlagen für dessen fachliche Kompetenz näher dargelegt wurde. Allein die Tätigkeit als Bankmitarbeiter qualifiziere nicht ohne weiteres dazu, den Erwerb einer Immobilie sachgerecht beurteilen zu können.

Eine Inanspruchnahme des Beklagten scheitere aber jedenfalls daran, dass der Kläger nicht hinreichend zum Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit vorgetragen habe. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers und insbesondere den Darlegungen in dem vorgelegten Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 26.06.2015 in dem Rechtsstreit gegen die Verkäuferin der Wohnung ergebe sich, dass der für die Vermittlerin, die Fa. X, handelnde Mitarbeiter in ein Konzept eingebunden gewesen sein solle, mit dem Kaufinteressenten zum Kauf einer überteuerten Wohnung überrumpelt werden sollten. Insbesondere der Kläger und seine Ehefrau seien von ihm vor der Beurkundung mit der unzutreffenden Behauptung unter Druck gesetzt worden, ein Rücktritt sei nicht mehr möglich. Warum bei dieser Sachlage eine Haftung des Vermittlers - jedenfalls auf deliktischer Grundlage - nicht infrage kommen solle, sei nicht ersichtlich. Der Kläger lege auch nicht dar, inwieweit er sich bemüht habe, diesen Herrn B ausfindig zu machen und warum eine erfolgversprechende Inanspruchnahme ausscheiden solle. Allein das Vorliegen von Beweisschwierigkeiten hierfür genüge nicht, zumal der Kläger für seine Behauptungen bereits - wie schon im Rechtsstreit gegen die Verkäuferin vor dem Landgericht Stadt1 - seine Ehefrau als Zeugin anbieten könne. Völlig unklar bleibe auch, inwieweit nicht auch eine Haftung des im Urteil des Landgerichts Stadt1 genannten, bei der Vermittlung auftretenden Herrn C auf dieser Grundlage in Betracht kommen solle.

Da die Ansprüche nach Ablauf von mehr als 10 Jahren jedenfalls mit Ablauf des 08.11.2017 - 10 Jahre nach Annahme des Angebots durch die Verkäuferin - gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt seien, sei die Klage endgültig und nicht nur als zur Zeit unbegründet abzuweisen.

Gegen das dem Kläger am 22.10.2018 zugestellte Urteil hat er am 14.11.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.04.2019 am 23.04.2019 begründet. Er verfolgt seine Klageanträge aus der 1. Instanz weiter und beantragt hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht. Er rügt, dass das Landgericht seinen Vortrag nebst Beweisangebot zur Kausalität der Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ohne vorherigen Hinweis ...

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