Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.07.2016; Aktenzeichen 2-22 O 1/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 07.07.2016 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen eines von ihr zu beauftragenden Notars einen Betrag i.H.v. 144.440,46 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.05.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notariell beurkundeter Erklärung der Klägerin und des Herrn Z1 vor einem zu beauftragenden Notar:

"Wir sind eingetragener Eigentümer des im Objekt A-Straße 1 in Stadt1 belegenen und im Grundbuch des Grundbuchamts Stadt1 von Stadt1, Bl. ..., Flurstück ..., ..., ..., eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 237/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück A-Straße 1 + 2, B-Straße 3 - 4, Gebäude und Freifläche, 6.930 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung mit Loggia nebst Kellerraum, im Aufteilungsplan ebenfalls mit Nr. 1 bezeichnet.

Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf Herrn C zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld der X-Bank in Höhe von insgesamt 110.240,00 EUR.

Wir erteilen hiermit Herrn C die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Auflassung zu erklären.

Wir erklären unser unwiderrufliches Einverständnis mit der Weisung des Herrn C an den beauftragten Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld der X-Bank in Höhe von insgesamt 110.240,00 EUR zu verwenden.

Wir bewilligen die Eintragung des Herrn C als Eigentümer. Der Notar davon dieser Erklärung nur Gebrauch machen, wenn die Urteilssumme auf seinem Notaranderkonto eingegangen ist.

Ein etwaig überschießender Betrag ist an uns auszuzahlen."

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 5.054,29 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.05.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen sowie sie von jedweden Kosten und Verpflichtungen freizustellen bzw. ihr jedweden noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der ihr und Herrn Z1 im Zusammenhang mit dem Kauf, der Finanzierung und/oder der Übereignung des im Wohnungsgrundbuch des im Grundbuch des Amtsgerichts Leipzig von Stadt1, Bl. ..., eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 237/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück A-Straße 1 + 2, B-Straße 3 - 4, Gebäude und Freifläche, 6.930 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung mit Loggia nebst Kellerraum, im Aufteilungsplan ebenfalls mit Nr. 1 bezeichnet, an den Beklagten, insbesondere mit dem Abschluss des unter dem Datum vom 04.03.2008 (Darlehensnummer ...) wird der X-Bank geschlossenen Darlehensvertrages, noch entstehen wird.

Es wird weiter festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 12.05.2015 in Annahmeverzug befindet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des vorliegenden Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 148.911,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar wegen einer behaupteten Verletzung der ihm nach § 17 Abs. 2 a Nr. 2 Beurkundungsgesetz obliegenden Amtspflichten aus eigenem und abgetretenen Recht ihres Lebensgefährten, des Zeugen Z1, Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 144.911,81 EUR Zug um Zug gegen Erklärung der Auflassung einer Eigentumswohnung in Stadt1, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 5.054,29 EUR, Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung jedweden weiteren noch entstehenden Schadens sowie Feststellung, dass sich der Beklagte seit dem 12.05.2015 in Annahmeverzug befindet.

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Ergänzend ist auszuführen, dass der Kaufvertrag, welcher Gegenstand des von dem Beklagten am 29.01.2008 beurkundeten Angebots war, in § 14 Ziff. 8 folgende Regelung enthält:

"Der Käufer erklärt nach Belehrung gemäß § 17 Abs. 2a Ziffer a Beurkundungsgesetz, dass er ausreichend Gelegenheit hatte - und zwar die vom Gesetzgeber geforderte Mindestfrist von 2 Wochen -, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen."

Das Landgericht hat die ...

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