Leitsatz (amtlich)

  • Die Anerkennung eines vor dem 1.9.1996 in Österreich zustande gekommenen Titels wegen Ehegattenunterhaltes in Deutschland richtet sich nach dem am 6.6.1959 unterzeichneten Deutsch-Österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
  • Das maßgebliche innerstaatliche Verfahren regelt das Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.6.1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8.3.1960, BGBl. I, 169 ff. (juris-Abkürzung: ZPVtrAUTAG).
  • Hiernach ist zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, welches vor Erlass seiner Entscheidung den Schuldner zu hören hat.
  • Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ausgangsgerichts ist die sofortige Beschwerde, wobei das (Beschwerde-)Gericht gehalten ist, die zutreffende Verfahrensordnung in jedem Verfahrensstadium heranzuziehen.
 

Normenkette

ZPVtrAUTAG §§ 1-2; ZPO §§ 567 ff.; EGV 4/2009 Art. 75 Abs. 2; EGV 44/2001 Art. 66, 70

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.05.2015)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des AG - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 19.5.2015 teilweise infolge Antragsrücknahme wirkungslos ist; er wird daher zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Vereinbarung der Beteiligten, geschlossen am 19.7.1994 vor dem Bezirksgericht Mittersill (jetzt Bezirksgericht Zell am See), Az. 1 C 31/34q, wird hinsichtlich der ab 28.7.1994 bestehenden Verpflichtung des Schuldners nach Nummer 1.1 dieser Vereinbarung in Höhe von ATS 4.000,00 (in Worten: Österreichische Schilling viertausend) monatlich für vollstreckbar erklärt.

Die Gerichtskosten erster Instanz (Nr. 1710 KV FamGKG) tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen; im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

 

Gründe

I. Am 22.4.2015 beantragte die Gläubigerin beim Familiengericht die Vollstreckbarkeitserklärung einer von den Beteiligen unter dem 19.7.1994 beim Bezirksgericht Mittersill, Republik Österreich, geschlossenen Vereinbarung insoweit, als sich der Schuldner in Nr. 1.1 dieser Vereinbarung zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an die Gläubigerin von ATS 9.000,00 verpflichtet hatte. Diese Vereinbarung ist nach dem Attest des Bezirksgerichts vom 19.8.1994 seit 28.7.1994 rechtswirksam und vollstreckbar.

Durch private Vereinbarung der Beteiligten vom 24. und 26.7.1996 ermäßigte sich die Verpflichtung ab August 1996 auf ATS 4.000,00 mtl..

Ohne Anhörung des Schuldners erklärte das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss die Vereinbarung im Umfang der ursprünglichen Unterhaltsverpflichtung in Anwendung des AUG und der EGV 4/2009 für in Deutschland vollstreckbar. Diese Entscheidung wurde dem Schuldner am 29.5.2015 zugestellt. Hiergegen richtet sich seine am 17.6.2015 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der er eine Zurückweisung des Antrages der Gläubigerin erstrebt und die seit dem 29.6.2015 dem Senat vorliegt.

Auf Hinweis des Senats vom 24.7.2015 hat die Gläubigerin ihren Antrag am 3.8.2015 auf die Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung im Umfang eines Monatsbetrages von ATS 4.000,00 beschränkt; der Schuldner hat am 4.8.2015 sein Rechtsmittel, bezogen auf eine unterhalb von ATS 4.000,00 mtl. betragende Unterhaltsverpflichtung, zurückgenommen.

II. Nachdem die Beteiligten durch ihre jeweiligen Verfahrenserklärungen vom 03. und 4.8.2015 die Hauptsache der Entscheidung des Senats entzogen haben, war nur noch über die Anpassung der familiengerichtlichen Entscheidung an den damit eingetretenen Verfahrensstand und die Tragung der Kosten zu entscheiden.

Hinsichtlich ersterem erachtet der Senat die Feststellung der teilweisen Wirkungslosigkeit des familiengerichtlichen Beschlusses, vergl. § 269 III ZPO, für geboten, damit sowohl dem die Vollstreckungsklausel erteilendem Urkundsbeamten, Art. 6 II des Deutsch-Österreichischen Vertrages über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen pp. auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts i.V.m. §§ 120 I FamFG, 724 ZPO, als auch dem sodann tätigen Vollstreckungsorgan erkennbar ist, in welchem Umfang nach den wechselseitigen Verfahrenserklärungen der erstinstanzliche Beschluss fortbesteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 243 FamFG bzw. §§ 113 I 2 FamFG, 92 I ZPO und berücksichtigt, dass nur erstinstanzlich eine Verfahrensgebühr (nach Nr. 1710 KV FamGKG) anfällt, da für das sofortige Beschwerdeverfahren nach Nr. 1912 KV FamGKG Gebühren nur anfielen, wenn die sofortige Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird, was nicht der Fall ist. Das Absehen von der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf dem Umstand, dass beide Beteiligten in ähnlichem Umfang (ATS 5.000,00 zu ATS 4.000,00 mtl.) obsiegten bzw. unterlagen.

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