Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kenntnis des Vertragspartners von Verstoß gegen Schwarzarbeitergesetz

 

Normenkette

BGB § 134; SchwarArbG § 1 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.06.2022; Aktenzeichen 2-26 O 117/21)

 

Tenor

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

 

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Für den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit der Klägerin dem Grunde nach ist es ohne Belang, ob der zwischen den Parteien geschlossene Bauvertrag durch den Beklagten berechtigterweise außerordentlich gekündigt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.2014 - VII ZR 349/12, NJW 2014, 2186 Rn. 20). Denn nach § 648a Abs. 5 BGB bliebe auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch erhalten, soweit die Leistungen durch den Auftragnehmer bereits erbracht wurden. Die Geltendmachung des Sicherungsanspruchs setzt also auch für diesen Fall lediglich voraus, dass der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch, dem die Sicherheit dient, schlüssig darlegt (st. Rspr. s. etwa BGH, a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). In der Regel wird hierfür die Darlegung des Anspruchs in Form der Stellung der Schlussrechnung genügen (BGH, a.a.O., Rn. 23).

Dies hat die Klägerin, wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen dargelegt hat, auch getan: Die Klägerin hat unter dem 14.10.2020 (Teil-)Schlussrechnung gelegt, die inhaltlich der Auftragsbestätigung vom 5.6.2020 entspricht. In der Klageschrift hat sie hierzu vorgetragen, das Bad im Erdgeschoss fertiggestellt und die mit der Teilschlussrechnung abgerechneten Arbeiten (vollständig) erbracht zu haben. Dies reicht für eine schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruchs insoweit aus und zwar - da die Klägerin die vollständige Erbringung der vertraglichen geschuldeten Leistung vorträgt - ganz unabhängig davon, ob man von einem Werklohnanspruch aus ungekündigtem Vertrag (§ 631 Abs. 1 BGB), nach berechtigter außerordentlicher Kündigung (§ 648a Abs. 5 BGB) oder - etwa im Wege der Auslegung bei fehlender Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung - von einem Anspruch nach freier Kündigung (§ 648 Satz 2 BGB) ausgeht.

Dass der Beklagte die Erbringung der in der Abrechnung enthaltenen Leistungen nicht einmal bestritten hat - er wendet sich gegen den Anspruch lediglich mit der Behauptung, die Leistungen seien nicht fachgerecht erbracht - sei nur ergänzend angemerkt.

2. Der vom Beklagten erhobene Einwand, aufgrund bestehender Mängel an der Werkleistung der Klägerin im Erdgeschoss bzw. aufgrund Fertigstellungsmehrkosten im Hinblick auf das Bad im Obergeschoss und Nutzungsausfalls stünden ihm Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu, die deren Werklohnanspruch bei weitem überstiegen, ist für den Sicherungsanspruch der Klägerin ohne rechtliche Relevanz. Denn der Unternehmer kann eine Sicherheit trotz möglicherweise berechtigter Mängelrügen des Bestellers verlangen, auch wenn sich dadurch eine Übersicherung ergibt, weil die Mängelrügen des Bestellers - was sich gegebenenfalls erst im Nachhinein herausstellt - berechtigt waren (BGH, Urt. v. 20.5.2021 - VII ZR 14/20, NJW 2021, 2438 Rn. 23). Ob also, anders gewendet, dem Vergütungsanspruch der Klägerin streitige Einwendungen des Beklagten wegen werkvertragsrechtlicher Gegenansprüchen entgegenstehen, bleibt im Prozess um ein Sicherungsverlangen nach § 650f Abs. 1 BGB außer Betracht (BGH, a.a.O., Rn. 27; OLG Celle, Urt. v. 27.4.2022 - 14 U 96/19, NJW 2022, 3162 Rn. 30).

3. Der Sicherungsanspruch der Klägerin scheitert auch nicht an der Nichtigkeit des Werkvertrags. Zwar war die Klägerin - was unstreitig ist - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die vertragsgegenständlichen Arbeiten nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Dieser Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn der Vertragspartner - wie hier der Beklagte - davon keine Kenntnis hatte (OLG Köln, Urt. v. 16.12.2021 - 7 U 12/20, NZBau 2022, 222 Rn. 25 f.; Hanseatisches OLG, Urt. v. 14.9.2018 - 11 U 138/17, BeckRS 2018, 49605 Rn. 34; KG, Urt. v. 5.9.2017 - 7 U 136/16, NJW-RR 2018, 890 Rn. 24 f.; OLG Düsseldorf Urt. v. 16.12.2016 - I-22 U 76/16, BeckRS 2016, 137597 Rn. 23; von Rintelen, in: Messerschmidt/Voit, 4. Aufl. 2022, BGB § 631 Rn. 43; Bayer/Hoffmann, NJW 2021, 2926; Kniffka, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, 4. Teil Rn. 33).

Diese ganz herrschende Auffassung zur Rechtslage nach der Reform des SchwarzArbG durch die Gesetze zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) entspricht der Rechtsprechung des ...

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