Leitsatz (amtlich)
Dem Europäischen Gerichtshof wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass "ein Flug" die Flugreise vom Abflugsort zum Zielort und zurück jedenfalls dann umfasst, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden?
Normenkette
EG Art. 234
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 30 C 1565/96-25) |
Tenor
Dem Europäischen Gerichtshof wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass "ein Flug" die Flugreise vom Abflugsort zum Zielort und zurück jedenfalls dann umfasst, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden?.
Gründe
1. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Hauptniederlassung in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Sie ist kein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. Der Kläger, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, buchte in Deutschland bei der Beklagten als ausführendem Luftfahrtunternehmen eine Flugreise vom 6.3.2006 bis 13.3.2006 von Düsseldorf über Dubai nach Manila und zurück. Für die Rückreise war der Flug EK 335 am 12.3.2006 um 23:55 Uhr ab Manila über Dubai nach Düsseldorf gebucht. Infolge technischer Probleme wurde der Rückflug annulliert. Der Rückflug erfolgte am 14.3.2006 um 11:30 Uhr ab Manila. Der Kläger kam am 14.3.2006 gegen 22:30 Uhr in Düsseldorf an. Er verlangt von der Beklagten wegen der Annullierung des gebuchten Rückflugs eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 EUR gem. Art. 7 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c der genannten Verordnung. Art. 7 Abs. 1 lautet:
"Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchst. a) und b) fallenden Flügen."
Art. 5 hat folgenden Wortlaut:
"Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) ...
b) ...
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 eingeräumt, es sei denn...".
2. Der Kläger macht geltend, Hin- und Rückflug seien unselbständige Abschnitte eines Fluges. Er beruft sich darauf, Zweck der Verordnung sei erklärtermaßen die Verbesserung der Fluggastrechte, wie sich aus den Ziff. 1., 2., 10. und 12. der Erwägungen zu dieser Verordnung ergebe.
Diese Erwägungen haben folgenden Wortlaut:
"(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
(2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten. ...
(10) Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden, sollten in der Lage sein, entweder ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufriedenstellenden Bedingungen fortzusetzen, und sie sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren Flug warten. ...
(12) Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außerge-wönliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären."
Der Kläger macht weiter geltend, der Sch...