Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde

 

Leitsatz (amtlich)

Dem (ehemals) Bevollmächtigten steht im Fall der Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung nach § 176 BGB kein Beschwerderecht gegen diesbezügliche Entscheidungen des Amtsgerichts im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG zu (Aufgabe von Senat BtPrax 2014, 179).

 

Normenkette

BGB § 176

 

Verfahrensgang

AG Bensheim (Beschluss vom 11.12.2020; Aktenzeichen 310 IIA 14/20)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- EUR.

 

Gründe

I. Durch notarielle Urkunde des Notars W, Ort1, vom 26.02.2016, UR-Nr. ... (Bl. 3 ff. d. A.), die mit "Vorsorgevollmacht und Auftrag" überschrieben ist und auf deren Inhalt verwiesen wird, hat die inzwischen verstorbene Vorname1 X ihren beiden Töchtern, nämlich Vorname2 X und der Beschwerdeführerin, je einzeln Generalvollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gelten sollte. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.10.2020 (Bl. 1 ff. d. A.) hat Vorname1 X beim Amtsgericht beantragt, die zu Gunsten der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht für kraftlos zu erklären und die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung anzuordnen. Für dieses Verfahren hatte die weitere von ihr Bevollmächtigte Vorname2 X dem Verfahrensbevollmächtigten eine "Prozessvollmacht" (Bl. 33 d. A.) erteilt.

Durch Beschluss vom 11.12.2020 hat das Amtsgericht die zugunsten der Beschwerdeführerin in der bezeichneten Urkunde erteilte Vollmacht für kraftlos erklärt. Durch Beschluss vom gleichen Tag hat es die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses und der beglaubigten Abschrift des weiteren Beschlusses an die Beschwerdeführerin bewilligt. Wegen der Einzelheiten der beiden Beschlüsse wird auf Bl. 13, 14 d. A. Bezug genommen.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.12.2020 (Bl. 19 d. A.), beim Amtsgericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie dort und in nachfolgenden Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten ausgeführt, dass ihre Mutter - die Antragstellerin - schon im Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmacht an Demenz erkrankt gewesen sei. Sie sei nun nicht mehr geschäfts- und prozessfähig. Eine wirksame Bevollmächtigung ihres Verfahrensbevollmächtigten sei deshalb nicht erfolgt. Überdies habe ihre Mutter der Beschwerdeführerin am 12.04.2019 erneut eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. Von daher sei - so meint die Beschwerdeführerin - der Verfahrensbevollmächtigte auch in die Kosten zu verurteilen.

Vorname1 X hat als Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.01.2021 (Bl. 31 ff. d. A.) die Behauptung ihrer Prozessunfähigkeit bestreiten lassen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Am 23.12.2020 ist im Bundesanzeiger der Ausschließungsbeschluss vom 11.12.2020 veröffentlicht worden (Bl. 23 d. A.). Mit Beschluss vom 06.01.2021 hat das Amtsgericht Bensheim im Verfahren ... für Vorname1 X Betreuung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin ist durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 06.05.2021 zurückgewiesen worden.

Durch Beschluss vom 21.02.2022 (Bl. 44 ff. d. A.) hat das Amtsgericht der "sofortigen Beschwerde" der Beschwerdeführerin nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass der Antrag auch durch einen Vertreter des Vollmachtgebers gestellt werden könne. Dies sei hier erfolgt, so dass es auf die Prozessfähigkeit der Vollmachtgeberin Vorname1 X nicht ankäme. Eine Antragsbegründung sei nicht erforderlich. Das Amtsgericht nehme auch keine materielle Prüfung vor, ob die Vollmacht tatsächlich erloschen sei oder nicht. Darüber hinaus dürfte das "Aufgebotsverfahren" - so das Amtsgericht weiter - wegen der für Vorname1 X als Antragstellerin angeordneten Betreuung obsolet geworden sein.

Der Senat hat die Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 02./03.03.2022 (Bl. 48 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestünden. Zum einen bestünden Zweifel an der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin, weil nach ganz herrschender Auffassung dem (ehemals) Bevollmächtigten im Falle der Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung nach § 176 BGB kein Beschwerderecht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG zukomme. Zum anderen dürfte zumindest zu prüfen sein, ob sich die Sache in der Hauptsache erledigt habe, was jedenfalls nach Wirksamwerden der Kraftloserklärung angenommen werden könne, da diese durch Aufhebung des zugrunde liegenden Beschlusses nicht mehr geändert werden könne.

Die Beschwerdeführerin hat zu dieser Verfügung darauf hinweisen lassen, dass der hiesige Fall die Besonderheit aufweise, dass die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt des Widerrufs schon geschäftsunfähig gewesen sei und einen Wi...

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