Leitsatz (amtlich)

1. Eine Gesetzesverletzung i.S.d. § 53 Abs. 1 GBO liegt nicht vor, wenn die Auslegung einer Urkunde durch das Grundbuchamt rechtlich vertretbar ist.

2. Eine ausländische, öffentlich beglaubigte Vollmacht zum Verkauf von Wohnungseigentum, die die Bevollmächtigte ermächtigt, "die erforderlichen Erklärungen abzugeben", umfasst nicht die Befugnis, namens des Verkäufers den Käufer zur Bestellung von Grundpfandrechten zu Finanzierungszwecken zu bevollmächtigen.

 

Normenkette

BGB §§ 167, 177; GBO §§ 19, 53 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in dem Grundbuch von O1 Blatt ... in Abteilung III - Veränderungsspalte - einen Widerspruch zugunsten des Antragstellers gegen die Eintragung der Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 6 einzutragen.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde. Er hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 70.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller ist seit 24.8.1994 als Alleineigentümer des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.

Er erteilte zusammen mit A in einer am 28.8.1998 vor einer rumänischen Notarin errichteten und von dieser öffentlich beglaubigten Vollmachtsurkunde Vorname B Nachname C Vollmacht zur Veräußerung des betroffenen Grundbesitzes. Für den Inhalt der Urkunde im Einzelnen wird auf Bl. 252-253 d.A. Bezug genommen.

Unter Berufung auf diese Vollmacht verkaufte Vorname B Nachname C den betroffenen Grundbesitz in einem durch den Notar Dr. E, O1, zu seiner UR-Nr. .../2006 am 22.5.2006 beurkundeten Kaufvertrag mit Auflassung (Bl. 226-239 d.A.) an Vorname D Nachname C, den Antragsgegner. In diesem Vertrag bewilligte der Verkäufer unter V. der Urkunde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und der Käufer beantragte die Eintragung. Weiter heißt es unter V. Abs. 2 der Urkunde:

"Verkäufer bewilligt und Käufer beantragt die Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung im unmittelbaren Rang nach den in Ziff. I ausgewiesenen Rechten in Abt. II und III des Grundbuchs oder bereiter, besserer Rangstelle und mit Rangvorbehalt, mit Rang vor dieser Eigentumsübertragungsvormerkung Grundpfandrechte bis zur Höhe des Kaufpreises nebst bis zu 30 % Jahreszinsen ab dem Tag der Bestellung der Grundpfandrechte und einer einmaligen Nebenleistung bis zu 10 % eintragen zu lassen. Der Rangvorbehalt darf nur für solche Grundpfandrechte, die Käufer aufgrund der nach diesem Vertrag von Verkäufer erteilten Vollmacht bestellt, ausgenutzt werden. Die Bestellung dieser Grundpfandrechte (Eintragungsbewilligung) darf nur vor dem amtierenden Notar oder seinem Vertreter im Amt beurkundet oder beglaubigt werden."

Unter XII. der Urkunde verpflichtete sich der Verkäufer, bei der Bestellung vollstreckbarer (§ 800 ZPO) Grundschulden deutscher Kreditinstitute als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken, wenn in der Bestellungsurkunde im Einzelnen bereits festgelegte Bestimmungen wiedergegeben werden. Der Verkäufer erteilte dem Käufer eine entsprechende Belastungsvollmacht (Bl. 236 d.A.).

Mit am 1.6.2006 bei Gericht eingegangenem Antrag beantragte der Urkundsnotar die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie eines Rangvorbehalts gem. § V der Kaufvertragsurkunde.

Das Grundbuchamt verlangte mit Zwischenverfügung vom 8.6.2006 (Bl. 240 d.A.) eine Apostille für die Beglaubigung der Vollmacht vom 28.8.1998.

Der Antragsteller bestritt in einem Schreiben vom 28.6.2006, Vorname B Nachname C Vollmacht erteilt zu haben und behauptete, bei der vorgelegten Vollmacht müsse es sich um eine Fälschung handeln, vorsorglich werde sie widerrufen. Der Urkundsnotar legte mit Schreiben vom 24.7.2006 das Original der Vollmacht samt Apostille vor und machte geltend, da die Vollmacht für Vorname B Nachname C mit der notariellen Beurkundung unwiderruflich geworden sei, müsse der erklärte Widerruf unbeachtlich bleiben. Der Antragsteller verwies demgegenüber darauf, dass nach der maßgeblichen rumänischen Rechtspraxis eine Vollmacht nach 6 Monaten, spätestens 2 Jahren hinfällig werde. Er sei mit dem am 22.5.2006 beurkundeten Vertrag nicht einverstanden, insbesondere, weil das in § III für die Kaufpreiszahlung angegebene Konto bei der ...-Bank nicht sein Konto, sondern das der Vorname B Nachname C sei. Durch einen weiteren Bevollmächtigten ließ der Antragsteller den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung zurücknehmen.

Das Grundbuchamt nahm am 2.10.2006 die Eintragung der Auflassungsvormerkung samt Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte bis zu 130.000 EUR nebst bis zu 30 % Zinsen jährlich und bis zu 10 % Nebenleistungen einmalig in Abt. II lfd. Nr. 7 vor. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte es dem Antragsteller mit, seine Antragsrücknahme sei unbeachtlich, da lediglich seitens des Erwerbers die Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt worden sei.

Der Antragsgegn...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge