rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Auswirkungen des Gebots der gleichwertigen Teilhabe nach § 11 Abs. 1 VersAusglG
Normenkette
VersAusglG § 11 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 27.08.2015; Aktenzeichen 57 F 927/14 VA) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Evangelischen Zusatzversorgungskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 27.08.2015 in Ziffer 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 18,35 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.08.2004, übertragen. Für das Anrecht des Antragstellers gelten die Regelungen über das Anrecht der Antragsgegnerin entsprechend."
II. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt aufrechterhalten. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der am XX.XX.1955 geborene Antragsteller und die am XX.XX.1959 geborene Antragsgegnerin gingen am 16.11.1979 miteinander die Ehe ein. Beide Ehegatten verfügten und verfügen ausschließlich über die italienische Staatsbürgerschaft.
Auf Antrag der Ehefrau und Antragsgegnerin dieses Verfahrens sprach das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt durch Urteil vom 23.02.2000 zwischen den Ehegatten die Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht aus (AG Darmstadt Az. ...).
Der nachfolgende Antrag der Antragsgegnerin auf Auflösung der Ehe wurde dem Antragsteller am 24.09.2004 zugestellt.
Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 12.10.2004 wurde die Ehe nach italienischem Recht aufgelöst, wobei die Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu diesem Zeitpunkt unterblieb, da keiner der Ehegatten einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 19.11.2004 (Az. ...).
Am 29.04.2014 beantrage der Antragsteller bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts die "Überprüfung des Versorgungsausgleichs". Durch den zwischenzeitlich mandatierten Antragstellervertreter wurde das Begehren mit Schriftsatz vom 26.06.2014 dahin präzisiert, dass der Versorgungsausgleich "durchgeführt" werden solle.
Die Ermittlungen des Amtsgerichts ergaben, dass jeder Ehegatte während der vom Amtsgericht auf den Zeitraum vom 01.11.1979 bis zum 31.08.2004 bestimmten Ehezeit gemäß § 3 VersAusglG Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Antragsgegnerin darüber hinaus solche bei der X AG und aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (im Folgenden: EZVK) erworben hatte.
In ihrer Auskunft vom 05.09.2014 gab die EZVK für das Anrecht der Antragsgegnerin aus einer Zusatzversorgung in Form einer Pflichtversicherung einen Ehezeitanteil von 38,20 Versorgungspunkten und einen Ausgleichswert nach Abzug hälftiger Teilungskosten von 9,93 Versorgungspunkten an. Dem entsprach ein korrespondierender Kapitalwert gemäß § 47 VersAusglG in Höhe von 6.456,11 Euro. Im Ehezeitanteil enthalten war eine Anwartschaft für die vor dem 01.01.2002 enthaltenen Anwartschaftsbestandteile in Höhe von 30,79 Versorgungspunkten.
Die Differenz der zu den beiderseits erworbenen Anrechten ermittelten Kapitalwerte nach § 47 VersAusglG belief sich auf einen Betrag von 10.939,42 Euro zu Lasten der Antragsgegnerin.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.08.2015 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die interne Teilung der EZVK-Anwartschaft der Antragsgegnerin ist nicht mit dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert erfolgt, sondern in Höhe eines abweichenden Betrages von 18,76 Versorgungspunkten.
Zur Begründung hat das Gericht erster Instanz auf die damalige Rechtsprechung des Senats (OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 755) Bezug genommen und hat ausgeführt, dass es dem Versorgungsträger nicht freistehe, eine andere als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche Bezugsgröße der Berechnung zugrunde zu legen. Dies geschehe aber im Ergebnis, weil faktisch nicht der Ehezeitanteil in der Bezugsgröße Versorgungspunkte, sondern der hieraus gebildete Kapitalwert der hälftigen Teilung zugeführt und erst danach eine Rückrechnung in Versorgungspunkte vorgenommen werde. Auf Grundlage dieser Überlegung hat das Amtsgericht eine eigene Berechnung vorgenommen, die zu dem genannten abweichenden Versorgungspunktbetrag gelangt ist.
Gegen die ihr am 07.09.2015 zugestellte Entscheidung hat die EZVK mit am 29.09.2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin hat angeregt, den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Ausgleich entsprechend der ursprünglich erteilten Auskunft durchzuführen. Bei dem Kapitalwert als Umrechnungsgröße ha...