Leitsatz (amtlich)
1. Kann einer notariellen Kostenrechnung auf Grund der Bezeichnung der berechneten Auslagen eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliederungspunkt der jeweils mit ihrem Paragraphen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetzten Kosten beruhen, ist die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vorschrift entbehrlich (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 14.12.2006 - V ZB 115/06).
2. Eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO kann neben einer Hebegebühr entstehen, wenn zwei verschiedene Auftragsverhältnisse vorliegen.
Normenkette
KostO § 147 Abs. 2, §§ 149, 154 Abs. 2, § 156
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-17 T 11/03) |
Gründe
Am 25.10.2001 beurkundete der amtlich bestellte Vertreter des Notars A, O1, einen Grundstückskaufvertrag samt Auflassung über ein Grundstück in O2. Dieses verkaufte die Fa. B an die Kostenschuldnerin, wobei der Kaufpreis von 26.200.000 DM (13.395.847,29 EUR) spätestens zum 8.11.2001 auf Notaranderkonto einzuzahlen war.
Nachdem der vereinbarte Kaufpreis nicht auf dem Notaranderkonto eingegangen war, schlossen die Vertragsparteien am 8.1.2002 zu UR-Nr. 4/2002 des Kostengläubigers eine Nachtragsvereinbarung, wonach die Kostenschuldnerin von dem vereinbarten Kaufpreis unverzüglich einen Teilbetrag von 1,5 Mio. EUR auf das Notaranderkonto des Notars A, den Rest bis spätestens 28.2.2002 einzahlen sollte, andernfalls der Verkäuferin ein Rücktrittsrecht zustand. Für den Fall des Rücktritts sollte der Teilbetrag von 1,5 Mio. EUR zugunsten der Verkäuferin verfallen und die Vertragsbeteiligten wiesen den Notar A an, diesen Betrag an die Verkäuferin zu überweisen, wenn dem Notar der Zugang der Rücktrittserklärung nachgewiesen war (Bl. 51, 52 d.A.). Die Einzahlung der 1,5 Mio. EUR durch die Käuferin auf dem Notaranderkonto des Notars A war erfolgt, für sie war im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden.
Der amtlich bestellte Vertreter des Kostengläubigers beurkundete am 27.2.2002 zu seiner UR-Nr. 20/2002 eine Aufhebungsvereinbarung zu dem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 25.10.2001 (Bl. 74-87 d.A.). Darin wurde für die Rückabwicklung u.a. vereinbart, dass die Hinterlegungsanweisung hinsichtlich der auf dem Notaranderkonto des Notars A eingezahlten 1,5 Mio. EUR aufgehoben und dieser angewiesen wird, diesen Betrag auf ein noch einzurichtendes Notaranderkonto des Kostengläubiges zu überweisen. Dieser wurde durch die Kostenschuldnerin angewiesen, den von dem Notaranderkonto A eingehenden Betrag zum Zweck der vertragsgemäßen Tilgung der Forderungen der Fa. B aus dem noch zu beurkundenden Kaufvertrag mit der Fa. C zu verwenden, an die der Grundbesitz an Stelle der Kostenschuldnerin verkauft werden sollte. Die Kostenschuldnerin bewilligte und beantragte die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vormerkung. Die Urkundsbeteiligten wiesen unter Ziff. 4g) der Aufhebungsvereinbarung den Kostengläubiger übereinstimmend an, die Löschung der Auflassungsvormerkung erst zu beantragen nach Eingang der Zahlung durch den Notar A. Vorher sollte der Kostengläubiger keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Aufhebungsvertrages erteilen (Bl. 77 d.A.).
Der Kostengläubiger setzte in seiner Kostenrechnung vom 1.3.2002 (Bl. 21 d.A.) neben einer Gebühr gem. § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung der Aufhebungsvereinbarung u.a. eine Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Umschreibungssperre in Ziff. 4g) des Vertrages aus einem Geschäftswert von 2.679.169,40 EUR sowie eine Dokumentenpauschale (50 Seiten a 0,50 EUR+54 Seiten a 0,15 EUR) unter Zitierung von §§ 136 I 1, II, III, 152 KostO an. Ferner enthält die Kostenberechnung die Position "Postgebühren und sonstige Auslagen §§ 137, 152 KostO (Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen)".
Nach Zahlung der Kostenschuldnerin i.H.v. 15.048,74 EUR erteilte sich der Kostengläubiger wegen des Restbetrages von 17.413,40 EUR eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung vom 1.3.2002. Im Rahmen der Vollstreckung machte der Kostengläubiger mit einem vorläufigen Zahlungsverbot vom 21.2.2003 auch Verzugszinsen geltend (Bl. 93-95 d.A.).
Die Kostenschuldnerin hat mit ihrer Beschwerde gegen die Kostenrechnung vom 1.3.2002 geltend gemacht, diese sei insgesamt wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot nach § 154 Abs. 2 KostO unwirksam, da jedenfalls der § 152 KostO ohne Angabe der Unterziffer angegeben werde.
Die Gebühr des § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung der Aufhebungsvereinbarung sei wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, da eine kostengünstigere Gestaltung möglich gewesen wäre durch privatschriftliche Aufhebung bzw. Rücktrittserklärung der Verkäuferin. Weder die Vereinbarung über die Verwendung des hinterlegten Betrages, noch die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung hätten der notariellen Beurkundung bedurft. Darüber habe der Kostengläubiger belehren müssen.
Die in Rechnung gestellte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO sei nicht angefallen, da...