Leitsatz (amtlich)

Für Berufungsurteile gilt die Gehörsrüge nach § 321a ZPO entsprechend, soweit kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.

 

Normenkette

ZPO § 321a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.07.2003; Aktenzeichen 2/22 O 365/02)

 

Tenor

Der Prozess vor dem OLG Frankfurt - Az.: 21 U 75/03 - wird hinsichtlich der Verhandlung über die Kostentragungspflicht erster Instanz fortgeführt.

Es soll im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 3.11.2004 ergänzend vorzutragen. Dies entspricht dem Schluss der mündlichen Verhandlung.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 10.11.2004, 9.00 Uhr, Raum 304 Geb. D.

 

Gründe

Das LG verurteilte die Beklagte gem. Urt. v. 6.8.2003 (LG Frankfurt/M., Urt. v. 6.8.2003 - 2-22 O 365/02) unter Abweisung der Klage im Übrigen, an die Klägerin 296.549,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 18.1.2003 zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat durch Urt. v. 12.5.2004, der Beklagten zugestellt am 14.5.2004, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Klägerin und der Berufung der Beklagten das Urteil des LG teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 77.549,67 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 18.1.2003 zu zahlen. Die Kosten der ersten Instanz hat das Gericht der Klägerin zu 22 % und der Beklagten zu 78 %, die Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin zu 33,6 % und der Beklagten zu 66,4 % auferlegt. Wegen der Begründungen wird auf die beiden Urteile Bezug genommen. Durch Beschl. v. 12.5.2004 hat der Senat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 563.443,65 EUR und für die erste Instanz unter Hinweis auf die seitens der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung auf 859.992,94 EUR festgesetzt.

Mit am 28.5.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 27.5.2004 hat die Beklagte beantragt, den Prozess vor dem OLG Frankfurt fortzuführen und den Streitwertbeschluss dahingehend abzuändern, dass der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 563.443,65 EUR festgesetzt wird. Zur Begründung hat sie angeführt, ihr Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs sei im Hinblick auf die getroffene Kostenentscheidung für die erste Instanz verletzt. Die Einbeziehung der erstinstanzlich erklärten Hilfsaufrechnung in die Kostenentscheidung sei fehlerhaft. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sei nicht bestritten, über sie sei auch keine rechtskraftfähige Entscheidung ergangen. Die Aufrechnung sei nur für den Fall erklärt worden, dass der von der Klägerin erklärte Rücktritt vom Vertrag "..." nicht wirksam sei; diese innerprozessuale Bedingung sei aber nicht eingetreten, beide Instanzen hätten vielmehr den Rücktritt für wirksam erachtet. Demzufolge sei auch das LG nicht auf die Hilfsaufrechnung eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.5.2004 (Bl. 651 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin ist dem Antrag entgegengetreten. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 30.8.2004 (Bl. 683 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Antrag auf Fortführung des Prozesses wegen einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör ist zulässig (entsprechend § 321a ZPO).

Der Rechtsbehelf ist statthaft. Zwar ist die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf erstinstanzliche nicht berufungsfähige Urteile anwendbar, während es sich hier um ein Berufungsurteil handelt. Eine entsprechende Anwendung ist aber geboten, da ein anderes Rechtsmittel gegen die hier ausschließlich angegriffene Kostenentscheidung nicht gegeben ist und die Interessenlage vergleichbar ist. Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist nicht zulässig, da gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird (§ 99 Abs. 1 ZPO). Eine entsprechende Anwendung des § 321a ZPO ist geboten (OLG Celle v. 4.12.2002 - 13 U 77/02, OLGReport Celle 2003, 71 = NJW 2003, 906; weitere Nachweise aus der Literatur bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 321a Rz. 3a; a.M. OLG Oldenburg v. 14.10.2002 - 11 UF 208/01, MDR 2003, 229 = OLGReport Oldenburg 2002, 302 = NJW 2003, 149; OLG Rostock v. 9.4.2003 - 6 U 101/02, OLGReport Rostock 2003, 329 = MDR 2003, 1012 = NJW 2003, 2105). Der Plenarbeschluss des BVerfG vom 30.4.2003 (BVerfG v. 30.4.2003 - 1 PBvu 1/02, MDR 2003, 886 = NJW 2003, 1924 [1928]), nach dem das Bestehen von Unklarheiten im bisherigen Rechtsschutzsystem trotz der Zulassung außerordentlicher Rechtsbehelfe durch die Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt, steht dem nicht entgegen. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht auch nicht, dass trotz der Unklarheit bezüglich des Anwendungsbereichs des § 321a ZPO diese Vorschrift durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004 (BGBl. I, 2198) nur hinsichtlich dessen Abs. 5 S. 1 neu gefasst wurde. Denn diese Frage soll in dem sog. Anhörungsrügengesetz (Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 28.4.2004) du...

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