Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Nichtausgleich wegen Geringfügigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung, ob ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen ist, ist der Ausgleichswert i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch zum Abgleich mit dem Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG zugrunde zu legen, ohne dass zuvor die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG in Abzug gebracht werden

 

Normenkette

VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2, §§ 13, 18 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

AG Biedenkopf (Beschluss vom 07.08.2012; Aktenzeichen 32 F 199/12 S)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 7.8.2012 verkündete Beschluss des AG Biedenkopf im Ausspruch über den Versorgungsausgleich und dort im Hinblick auf den Ausschluss des Ausgleichs des Anrechts des Ehemannes, des Antragsgegners, bei der "A" abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den Antragsgegner bei dem Versicherungskonsortium "A" bestehenden Anrechts (Versicherungsnummer ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 3.068,86 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 1.1.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGRS1(PE) sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E84PKM bezogen auf den 31.3.2012 übertragen."

Im Übrigen bleibt es bei der vorgenannten Entscheidung des AG.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 7.8.2012 hat das AG die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt.

Dabei hat das AG im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG die jeweiligen Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen.

Den Ausgleich eines Anrechtes des Antragsgegners im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung der Fa. B AG KG in Stadt1 bei der "A", einem Versicherungskonsortium unter Federführung der C AG als gemeinsamer Einrichtung von X und Y, hat das AG jedoch nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen.

Dem lag eine Auskunft dieses Versorgungsträgers vom 24.5.2012 zugrunde, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird.

Nach dieser Auskunft hat der Antragsgegner im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ein ausgleichspflichtiges Anrecht bezogen auf die Ehezeit mit einem Kapitalwert von 6.327,54 EUR erworben, was einem Ausgleichswert von 3.163,77 EUR entspricht, der jedoch um die Hälfte der Teilungskosten von 3 % des Ehezeitanteiles, d.h. um 94,91 EUR (= 189,82 EUR/2) auf 3.068,86 EUR zu vermindern ist, da der Versorgungsträger ausdrücklich die interne Teilung wünscht.

Er hat daher gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG die interne Teilung dieses Anrechts des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin mit einem Wert von 3.068,86 EUR vorgeschlagen.

Das AG hat den Ausschluss des Ausgleichs dieses Rechtes damit begründet, dass der auszugleichende Wert nach Abzug der Teilungskosten mit 3.068,86 EUR unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150 EUR (nämlich 120 % der Bezugsgröße des § 18 SGB IV von 2.625 EUR für 2012) liegt.

In seiner Entscheidungsbegründung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, folgt das AG seiner Entscheidung vom 6.12.2011 - 30 F 763/10 S - (veröffentlicht bei Juris).

Das AG räumt zwar ein, dass der Wortlaut des Gesetzes einem Vorabzug der Teilungskosten bei der Bestimmung des Ausgleichswertes nach § 18 Abs. 3 VersAusglG widerspreche, wenn in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG als Ausgleichswert die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils des auszugleichenden Anrechtes festgelegt werde. Doch spreche der Sinn und Zweck der Geringfügigkeitsregelung in § 18 VersAusglG, nämlich einen Ausgleich zu vermeiden, bei dem der Aufwand der Teilung für den Versorgungsträger in keinem Verhältnis zu dem Nutzen für den Ausgleichsberechtigten stehe, dafür, unter dem Begriff "Ausgleichswert" i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG den tatsächlich auszugleichenden Wert, also nach Abzug der Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) zu verstehen und damit diesem Begriff in § 18 Abs. 3 VersAusglG einen anderen Inhalt zu geben als in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG.

Gegen diese Entscheidung führt die Antragstellerin form- und fristgerecht Beschwerde, mit der sie den Ausgleich des vorgenannten Anrechts des Antragsgegners zu ihren Gunsten anstrebt.

Insoweit meint sie der von dem Versorgungsträger mit 2,75 % zugrunde gelegte Rechnungszins sei unangemessen niedrig und die Annahme eines höheren Rechnungszinses führe notwendig zum Überschreiten des Grenzwertes des § 18 Abs. 3 VersAusglG und damit zum zwangsläufigen Ausgleich des Anrechtes.

Weiterhin seien die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG bei der Prüfung, ob der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschritten sei, nicht vorab in Abzug zu bringen, da diese Kosten nur bei der internen, nicht aber bei der externen Teilung anfallen würden und es somit...

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