Leitsatz (amtlich)

Für die Beurteilung der Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist der Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten maßgeblich.

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 3 F 373/22)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 20. Juli 2023 in seiner Ziffer 2 Absatz 7 geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer 4.2 799 178.92) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.819,99 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der G. Lebensversicherung AG für den Neubestand (7.20), bezogen auf den 30. November 2022, übertragen.

2. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostengrundentscheidung im angefochtenen Verbundbeschluss. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die beteiligten Ehegatten jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz hat mit dem angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss vom 20. Juli 2023 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin, das Familiengericht habe zu Unrecht von einem Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Generali Deutschland Lebensversicherung AG (Vers 4.2 799 178.92) abgesehen. Der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG sei nicht überschritten.

II. Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und führt in der Sache zu der erstrebten Änderung der Versorgungsausgleichsentscheidung.

Die Antragstellerin rügt zu Recht, dass das Anrecht des Antragsgegners bei der Generali Deutschland Lebensversicherung AG (Vers 4.2 799 178.92) auszugleichen ist und die Bagatellregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht zur Anwendung kommt. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht zur Vermeidung von sog. Splitterversorgung Anrechte mit einem geringeren Ausgleichswert im Regelfall nicht ausgleichen. Ein Ausgleichswert ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 118 Abs. 1 SGB IV beträgt (§ 18 Abs. 3 VersAusglG); bezogen auf das Ehezeitende (30. November 2022) also nicht mehr als 3.948,00 EUR. Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 7) beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts 7.989,97 EUR. Der hälftige Ehezeitanteil beträgt hiernach 3.994,98 EUR und überschreitet die Bagatellgrenze von 3.948,00 EUR. Nur wenn die auf Grundlage des § 13 VersAusglG in Ansatz gebrachten und von keiner Seite in Abrede gestellten Teilungskosten von 350,00 EUR hälftig abgezogen werden, unterschreitet der sich dann errechnete Ausgleichswert mit 3.819,99 EUR die aufgezeigte Wertgrenze.

Für die Beurteilung der Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist allerdings der Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten maßgeblich. Das ergibt sich einmal aus dem Wortlaut der in Frage stehenden Regelungen. Das Gesetz gibt in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG eine Legaldefinition des Begriffes "Ausgleichswert" vor. Der Ausgleichswert ist definiert als die "Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils". In § 18 Abs. 3 VersAusglG ist festgelegt, wann der Ausgleichswert gering ist. Die Geringfügigkeitsregelung verwendet den in § 1 Abs. 2 Satz 2 definierten Begriff "Ausgleichswert", so dass kein Raum für einen abweichenden Begriffsinhalt ist. Damit scheidet ein Vorwegabzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG bei der Bemessung des Ausgleichswerts i.S. von § 18 Abs. 3 VersAusglG aus. Der in § 18 Abs. 3 VersAusglG verwendete Begriff "Ausgleichswert" ist nicht als der "tatsächlich auszugleichende Wert" zu verstehen. Es kommt hinzu, dass Teilungskosten nach § 13 VersAusglG nur bei der internen Teilung, nicht aber bei der externen Teilung abgezogen werden dürfen. Die Frage, ob ein Anrecht unter die Bagatellregelung fällt oder nicht, kann nicht davon abhängen, welche Ausgleichsform der Versorgungsträger wählt. Ansonsten hätte es der Versorgungsträger in der Hand, über die Höhe der Teilungskosten Einfluss auf die Anwendbarkeit des § 18 VersAusglG zu nehmen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 2 UF 333/12, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. August 2015, 16 UF 93/15; OLG Hamm 30. Mai 2018, Beschluss vom 30.05.2018, 7 UF 55/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2018, 13 UF 546/18; OLG Dresden, Beschluss vom 26.11.2015, 18 UF 560/15). Daher ist die aus dem Tenor ersichtliche interne Teilung des betroffenen Anrechts vorzunehmen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Grundlage in §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2...

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