Leitsatz (amtlich)
Eine negative Feststellungsklage muss sich an der aktuellen Anspruchsberühmung ausrichten, wenn der Beklagte sein Unterlassungsbegehren nach Erhebung der negativen Feststellungsklage auf einen weiteren, gleichgelagerten Wettbewerbsverstoß stützt, der noch nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Abmahnung war.
Normenkette
UWG § 3; ZPO § 256
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.11.2002; Aktenzeichen 3/12 O 96/02) |
Tenor
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I. Die Klägerin warb in einer Werbebeilage mit dem Titel „Achtung Preisgrätsche” für einen Sony Camcorder und einen Saba Farbfernseher unter Angabe unverbindlicher Herstellerpreisempfehlungen. Die Beklagte mahnte die Klägerin unter dem 6.6.2002 ab, da die angegebenen Preisempfehlungen unzutreffend gewesen seien. Sie forderte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, mit der diese sich verpflichten sollte, „es zu unterlassen, in Zukunft bei der Werbung für Geräte der Unterhaltungselektronik im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eigenen Preisen eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüberzustellen, wenn zum Zeitpunkt der Werbung die behauptete unverbindliche Preisempfehlung nicht oder nicht mehr besteht, wie geschehen in der aktuellen Werbebeilage mit dem Titel ‚Achtung Preisgrätsche' (…)”.
Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende negative Feststellungsklage erhoben. Sie hat beantragt, festzustellen, dass ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin entspr. der von der Beklagen entworfenen Unterlassungserklärung nicht bestehe.
Die Beklagte hat ihr Unterlassungsbegehren im Verhandlungstermin vor dem LG am 27.9.2002 auch auf eine weitere Werbung vom 3.6.2002 für einen Grundig Farbfernseher gestützt. Sie hat hierzu vorgetragen, die dortige Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung von 519 Euro sei unzutreffend gewesen.
Mit Urt. v. 8.11.2002 (Bl. 38 ff. d.A.) hat das LG der negativen Feststellungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, in der Werbung für den Sony Camcorder und den Saba Farbfernseher sei die unverbindliche Preisempfehlung ausweislich der von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen zutreffend angegeben worden. Die weitere Werbung der Klägerin für den Grundig Farbfernseher sei in dem vorliegenden Rechtsstreit irrelevant, da das Feststellungsbegehren der Klägerin nur die Frage betreffe, ob die vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt berechtigt gewesen sei. Gegen dieses Urteil hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt.
In dem von der Beklagten zwischenzeitlich angestrengten Unterlassungsprozess umgekehrten Rubrum hat das LG Darmstadt durch Urt. v. 5.3.2003 die hiesige Klägerin antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat sich das LG Darmstadt auf die Werbung für den Grundig Farbfernseher bezogen; auf Grund der Beweisaufnahme stehe fest, dass es für dieses Gerät keine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegeben habe. Im Hinblick auf das Darmstädter Verfahren, in dem die erste mündliche Verhandlung am 23.10.2002 stattfand, haben die Parteien den hier anhängigen Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II. Nach Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war lediglich noch über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Danach waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Auf der Grundlage des in dem vorliegenden Verfahren bis zu der übereinstimmenden Erledigungserklärung vorgetragenen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Werbung für den Grundig Farbfernseher wegen unzutreffender Angabe der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung wettbewerbswidrig war (§ 3 UWG). Der Einwand der Klägerin, nicht sie habe die betreffende Werbung veröffentlicht, ist nicht geeignet, die Gründe auszuräumen, aus denen das LG Darmstadt die fragliche Werbung (auch) der Klägerin zugerechnet hat.
Der eben angesprochene Wettbewerbsverstoß hat zur Folge, dass für die negative Feststellungsklage der Klägerin die Erfolgsaussicht entfallen ist. Maßgebend ist hierbei nicht erst der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LG Darmstadt über die Unterlassungsklage umgekehrten Rubrums. Da dieser Zeitpunkt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits lag, hätte die Klägerin dem durch die Verhandlung über die Leistungsklage umgekehrten Rubrums bedingten Wegfall ihres Feststellungsinteresses mit ihrer Erledigungserklärung im Berufungsverfahren noch rechtzeitig Rechnung getragen.
Die negative Feststellungsklage verlor ihre Erfolgsaussicht vielmehr schon dadurch, dass die Beklagte ihr Unterlassungsbegehren – noch im ersten Rechtszug – auch auf die wettbewer...