Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelmangel. Kauf auf Probe. Kauf nach Probe. Mangel. Wein. Doppelmangel beim Kauf nach Probe
Leitsatz (amtlich)
Beim Kauf von Wein, den der Käufer vorab gekostet hat, ist die tatsächliche Beschaffenheit des Weins nach der Probe vereinbart. Stellt sich nach der Beseitigung eines vorab festgestellten und bewusst hingenommenen Geschmacksmangels durch den Käufer ein weiterer, bis dahin nicht feststellbarer Mangel heraus, rechtfertigt dies Gewährleistungsansprüche nicht. Möglich gewesen wäre insoweit alleine eine Irrtumsanfechtung der Beschaffenheitsvereinbarung.
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 16.12.2010; Aktenzeichen 3 O 196/10) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Entscheidung ergeht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.4.2011 Bezug genommen.
Der Schriftsatz des Beklagten vom 29.4.2011 rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Der Beklagte räumt ein, dass es sich vorliegend um einen "Kauf nach Probe" handelt; hingegen liegt ein "Kauf nach Muster" nicht vor. Mithin ist eine Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen, da Vertragsgegenstand eine dem probierten Wein entsprechende Lieferung war (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 2008, § 434, Rdnr. 13, und vor § 454, Rdnr. 2). Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Sache als mangelfrei anzusehen, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unstreitig entspricht die dem Beklagten gelieferte Ware der Probe. Nach Darstellung des Beklagten hatte der Wein nach der Lieferung einen Fehlgärton, der jedoch bereits dem zur Probe getrunkenen Wein anhaftete. Wenn der Beklagte einwendet, beim Probetrinken habe er zwar den Böcklerston bemerkt, nicht jedoch den Fehlgärton, es handele sich um einen versteckten Mangel, auf den sich die Beschaffenheitsvereinbarung nicht erstreckt habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Parteien haben nämlich übereinstimmende Willenserklärungen dahingehend abgegeben, dass Wein von der der Probe entsprechenden Beschaffenheit geliefert werden solle. Der Beklagte hat diese Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Kläger getroffen, weil er - folgt man seiner Darstellung - irrtümlich davon ausgegangen ist, außer dem Böcklerton liege eine weitere Geschmacksbeeinträchtigung nicht vor. Dann aber hätte der Beklagte die Beschaffenheitsvereinbarung innerhalb der Frist des § 121 BGB anfechten müssen, was nicht geschehen ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen