Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 1.10.1999 - 20 UF 64/97, OLGReport Karlsruhe 2000, 113 = FamRZ 2000, 235), dass der im öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführte Teilausgleich nach § 3b I Ziff. 1 VAHRG im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch die sog. Nominalverrechnung zu berücksichtigen ist.
2. Der schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem sich die Parteien als Gegner gegenüber stehen und ihre widerstreitenden vermögenswerten Interessen verfolgen sowie über ihre vermögenswerten privaten Rechte frei disponieren können. In diesem Verfahren gilt das Verbot der reformatio in peius, das den Rechtsmittelführer davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel in seinen Rechten nicht über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter belastet zu werden.
Normenkette
BGB § 1587g
Verfahrensgang
AG Königstein (Beschluss vom 09.07.2003; Aktenzeichen 10 F 240/02) |
Nachgehend
Tenor
Der Beschluss des AG - FamG - Königstein im Taunus vom 9.7.2003 wird abgeändert:
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs monatlich im voraus folgende Ausgleichsrenten zu zahlen: ab 11.6.2002 monatlich insgesamt 364,76 EUR; ab 1.7.2002 monatlich insgesamt 363,84 EUR; ab 1.7.2003 monatlich insgesamt 363,40 EUR; ab 1.1.2004 monatlich insgesamt 364,76 EUR.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin seine Ansprüche gegen die Versorgungsträger auf Zahlung der betrieblichen Versorgungsansprüche abzutreten, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden, und zwar
a) die Versorgungsansprüche ggü. der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG zu Nr. 06705520 i.H.v. mtl. 318,94 EUR für die Zeit ab 11.6.2002, mtl. 318,14 EUR für die Zeit ab 1.7.2002, mtl. 317,75 EUR für die Zeit ab 1.7.2003, mtl. 318,94 EUR für die Zeit ab 1.1.2004,
b) die Versorgungsansprüche ggü. der Firma Messer Griesheim GmbH, Zahlstelle Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG zu Nr. 06705520, i.H.v. mtl. 45,82 EUR für die Zeit ab 11.6.2002, mtl. 45,70 EUR für die Zeit ab 1.7.2002, mtl. 45,65 EUR für die Zeit ab 1.7.2003, mtl. 45,82 EUR für die Zeit ab 1.1.2004.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Beschwerdewert: 4.377,12 EUR (§§ 131 II, 30 I, 99 III Nr. 2 KostO).
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen (§ 621e II Nr. 1 ZPO i.V.m. § 543 II Nr. 1 und 2 ZPO).
Gründe
Die am 5.4.1942 geborene Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des am 7.3.1941 geborenen Antragsgegners. Sie verlangt mit ihrem am 11.6.2002 rechtshängig gewordenen Antrag die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Die am 6.12.1968 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG - FamG - Königstein im Taunus vom 14.10.1997 (Az 10 F 373/93) rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsurteil wurde bezogen auf die für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeit vom 1.12.1968 bis 31.8.1993 (§ 1587 Abs. 2 BGB) neben dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich nach § 1587b I BGB, § 3b I Ziff. 1 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wegen der vom Antragsgegner erworbenen weitergehenden betrieblichen Rentenanwartschaften vorbehalten. Auf den Inhalt des Urteils wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Antragstellerin bezieht seit dem 1.5.2002 Altersrente von der BfA, der Antragsgegner bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der betrieblichen Altersversorgung seit April 2001 Rentenzahlungen.
Ausweislich der Auskünfte vom 24.6.2002 bezog er von der Pensionskasse der Mitarbeiter der Höchst Gruppe VVaG Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.H.v. 9.042,72 EUR p. a. und von der Messer Griesheim GmbH Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.H.v. 1.299,12 EUR p. a.. Auf den Inhalt der Auskünfte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 9.7.2003, dem Antragsgegner zugestellt am 11.8.2003, hat das AG - FamG - Königstein im Taunus den Antragsgegner verurteilt, ab dem 1.6.2002 an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 364,76 EUR zu zahlen. Zur Erfüllung dieser Zahlungspflicht wurde der Antragsgegner zur anteiligen Abtretung seiner Ansprüche verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen.
Die hiergegen gerichtete, am 21.8.2003 beim Beschwerdegericht eingegangene befristete Beschwerde, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 621e Abs. 1 und 3 ZPO, § 20 FGG).
Die Beschwerde ist in der Sache nur wegen geringfügiger Veränderungen infolge des Zeitablaufs begründet, im Wesentlichen ab...