Leitsatz (amtlich)
Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im landgerichtlichen Verfahren über eine Notarkostenbeschwerde ist die weitere sofortige Beschwerde nur bei Zulassung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.06.2004; Aktenzeichen 2/17 T 19/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kostenschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.710,50 Euro.
Gründe
Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 18.12.2002 Beschwerde gem. § 156 KostO eingelegt. Der Kammervorsitzende hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Kostenschuldners mit Verfügung vom 24.3.2004 die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in dieser Sache aufgegeben. Diese hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14.4.2004 vorgelegt und die Ablehnung des Kammervorsitzenden und der an früheren Entscheidungen beteiligten Kammermitglieder wegen der Besorgnis der Befangenheit erklärt. Das Ablehnungsgesuch hat die Kammer als durch den Verfahrensbevollmächtigten gestellt angesehen und daher als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte namens des Kostenschuldners sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel des Kostenschuldners, das als sofortige weitere Beschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist unzulässig.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er durch den angefochtenen Beschluss beschwert ist, da nicht sein Ablehnungsgesuch, sondern das seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen worden ist.
Für die Richterablehnung durch Beteiligte sind die §§ 42 ff. ZPO entsprechend anwendbar, da weder die Kostenordnung, noch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit insoweit eigene Bestimmungen enthält (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 6 FGG Rz. 39). Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln richtet sich dementsprechend nach §§ 46 Abs. 2, 567, 574 ZPO. Dies bedeutet, dass nach der Änderung der ZPO zum 1.1.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des LG, durch welchen dieses in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Richters der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat, nur gegeben ist, sofern sie durch das LG zugelassen worden ist.
Bis zur Änderung der ZPO war die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur deshalb statthaft, weil § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. für die Entscheidung nach § 46 ZPO ausdrücklich eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. vorsah, dass gegen Entscheidungen der LG im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren eine Beschwerde nicht zulässig ist. Nach neuem Recht sieht zwar § 46 Abs. 2 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, wie bisher die sofortige Beschwerde vor. Sie ist nach § 567 Abs. 1 ZPO n.F. aber nur statthaft, soweit es sich um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist. Daher ist gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts nach neuem Recht unter den engen Voraussetzungen des § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde gegeben. Sie setzt, da die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in § 46 ZPO nicht ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies entspricht nach der Auffassung von Rechtsprechung und Literatur der Grundkonzeption der ZPO-Reform, die sofortige Beschwerde in Funktion und Ausgestaltung der Berufung nachzubilden und Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren zu beseitigen (OLG Stuttgart v. 13.12.2002 - 8 W 522/02, OLGReport Stuttgart 2003, 197 = NJW-RR 2003, 494; OLG Karlsruhe v. 30.12.2002 - 4 W 51/02, MDR 2003, 651 = OLGReport Karlsruhe 2003, 101; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 46 ZPO Rz. 14; m.w.N.).
Da die dargestellten neuen Regeln über die Beschwerde im Zivilprozessverfahren sich auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels beziehen, sind sie in Übereinstimmung mit den bisher für die entsprechende Anwendung maßgebenden Grundsätze auf Ablehnungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen (BayObLG, Beschl. v. 21.3.2002 - 3Z BR 49/02, MDR 2002, 1086 = FGPrax 2002, 119; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 43 WEG Rz. 19, § 45 WEG Rz. 6; Demharter, NZM 2002, 433 [436]). Der Senat ist bereits mit Beschl. v. 5.12.2003 (OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.12.2003 - 20 W 417/2003) für Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz und mit Beschluss vom 1.6.2004 (OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.6.2004 - 20 W 185/2004) in einem Betreuungsverfahren der in der zitierten Entscheidung durch das Bayerische Oberste LG vertretenen Auffassung gefolgt, dass die dargestellte Einschränkung des Rechtsweges bei der erfolglosen Richterablehnung im Beschwerdeverfah...