Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abänderung eines Beschlusses nach § 91a ZPO auf Gegenvorstellung hin

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht auf Gegenvorstellung hin änderbar (Abgrenzung zu KG, Beschluss vom 26.8.2013 - 2 U 129/11).

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 321a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.01.2024; Aktenzeichen 3-15 O 28/19)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7. Februar 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Januar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 6. Februar 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

1. Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 23. Januar 2024 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers vollumfänglich zur Kenntnis genommen, geprüft und erwogen, aber nicht für durchgreifend gehalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2005 - VI ZR 89/04, BeckRS 2005, 7092 m. w. N.) Im Übrigen dient das Anhörungsrügeverfahren nicht dazu, die mit der Rüge angegriffene Entscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.7.2023 - VIa ZR 1031/22).

a) Eine rechtliche Unsicherheit über den Vorrang oder den Nachrang eines Klageverfahrens ist kein allgemeiner Grundgedanke des Kostenrechts, wie er sich aus den §§ 91 ff. ZPO ergibt und vom Senat der Kostentscheidung zugrundegelegt wurde (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2024, S. 8, 3. Absatz). Eine Regelung dahingehend, dass der Beklagte die Prozesskosten zu tragen habe, wenn der Kläger sich aufgrund einer rechtlichen Unsicherheit zur Erhebung oder Fortführung einer Klage entschließt, existiert in den §§ 91 ff. ZPO nicht. Sofern die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main die Auffassung vertreten hat, dass über die Wirksamkeit der Beschlüsse im vorliegenden Verfahren zu entscheiden sei, steht - wie der Senat im Beschluss vom 23. Januar 2024, S. 8 f., dargelegt hat - mit Interventionswirkung fest, dass dem nicht so ist.

b) Der vom Kläger betonte Umstand, dass die Erhebung der Klage und die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien, ist erwogen worden. Auf Seite 10, 3. Absatz, des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2024 hat der Senat dargelegt, dass und weshalb die klägerische Auffassung, der Kläger sei zur Wahrung seiner Rechte auf eine fristgerechte Klageerhebung angewiesen, um eine Bestandskraft der Beschlüsse abzuwenden, eine andere Beurteilung als die im Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 vorgenommene nicht rechtfertigt. Der Kläger mag dies für unzutreffend halten. Eine Gehörsverletzung liegt hierin jedoch nicht.

c) Auch die Rüge, der Senat habe durch die Verfahrensgestaltung dem Kläger die Möglichkeit genommen, seine Argumente vorzutragen, und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Bl. 767 d. A.) sind die Parteien unter anderem darauf hingewiesen worden, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen vorlägen und nunmehr nach § 91a ZPO zu entscheiden sein dürfte. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist von drei Wochen gegeben, womit rechtliches Gehör gewährt wurde. Der Senat hat den Ablauf der Stellungnahmefrist abgewartet und sodann entschieden. Der Kläger hatte binnen der Stellungnahmefrist Gelegenheit, sich umfassend äußern.

Zudem hat der Berichterstatter unverzüglich nach dem Telefonat mit dem Beklagtenvertreter, auf das im Schriftsatz vom 30. November 2023 Bezug genommen wurde, auch den Klägervertreter telefonisch kontaktiert und den Inhalt des Telefonats mit dem Beklagtenvertreter offengelegt. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2023, S. 2 (Bl. 753 d. A.), Bezug genommen, und bereits in diesem Zusammenhang zu einer etwaigen Entscheidung nach § 91a ZPO inhaltlich ausgeführt und Stellung genommen. Ob die Behauptung der Gehörsrüge, dem Kläger sei der Inhalt der telefonischen Unterredung mit dem Beklagtenvertreter verschlossen gewesen, zutrifft, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Dem bestellten Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde hingegen der Inhalt des Telefonats offengelegt, was jedenfalls genügt.

d) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2023 - I ZR 108/20, GRUR-RS 2023, 2681 Rn. 6).

2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Eine zulässige Gegenvorstellung setzt voraus, dass das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. 11. 2008 - 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829 Rn. 36). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

a) Entgegen der klägerischen Auffassun...

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