Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit einer in Ghana geschlossenen Ehe

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.01.2003; Aktenzeichen 2/9 T 170/02)

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.03.2002; Aktenzeichen 44 UR III ANG 82/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 5.3.2002 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Geburt der am 15.4.1997 in ... von der Beteiligten zu 2) geborenen Betroffenen wurde unter dem Geburtseintrag Nr. .../1997 im Geburtenbuch des Standesamtes ... beurkundet. Da ein Auszug des bei dem Standesamt in ... gelegten Familienbuches vorgelegt wurde, wonach die Beteiligten zu 2) und 3) am 13.11.1995 in A./Ghana die Ehe geschlossen hatten, wurde sowohl für das Kind als auch für die Kindesmutter der Familienname A. eingetragen und der Beteiligte zu 3) als Ehemann der Kindesmutter angegeben.

Später wurde dem Standesamt ein Vernehmungsprotokoll des Landeskriminalamtes Saarbrücken vorgelegt, in welchem der als Beschuldigter vernommene Beteiligte zu 3) einräumte, gegen Zahlung von 3.000 DM auf Vermittlung eines Schwarzafrikaners am 13.11.1995 in A./Ghana die Schwester der Beteiligten zu 2) geheiratet zu haben, die dabei unter dem Namen der Beteiligten zu 2) auftrat. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen, insb. der Einholung einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A. sowie der Beiziehung eines rechtskräftigen Strafurteils des AG Saarbrücken vom 18.6.1999, durch welches die Beteiligte zu 2) wegen Abgabe unrichtiger Angaben vor der Ausländerbehörde über die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beteiligten zu 3) zum Zwecke der Verschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, beantragte die Beteiligte zu 4) beim AG Frankfurt am Main die Berichtigung des Geburtseintrages, da das Kind wegen Unwirksamkeit der Eheschließung nichtehelich sei.

Antragsgemäß beschloss das AG Frankfurt am Main am 5.3.2002 folgende Berichtigung des Geburtseintrags:

"Die richtige Namensführung der Mutter lautet die Angaben des Ehemannes entfallen, das Kind führt den Familiennamen ..."

Hiergegen richtete sich die Betroffene mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie insb. geltend machte, das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des Beteiligten zu 3) sei wegen unterbliebener Belehrung gem. § 52 StPO nicht verwertbar. Auch bei Zugrundelegung des dort geschilderten Sachverhaltes sei die Eheschließung in Ghana nach dortigem Recht wirksam. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Ehe zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Scheidungsurteil des AG Saarbrücken vom 27.4.2001 (39 F 23/99) geschieden worden sei.

Mit Beschluss vom 27.1.2003 hob das LG den Beschluss des AG nur bezüglich der Berichtigungsanordnung "das Kind führt den Familiennamen ..." auf und wies die sofortige Beschwerde im Übrigen zurück. Zur Begründung führte das LG im Wesentlichen aus, nach den durchgeführten Ermittlungen sei das AG zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) eine Ehe von Anfang an nicht bestanden habe, so dass der Geburtseintrag bezüglich des Familiennamens der Mutter und der Angaben des Ehemannes von Anfang an unrichtig und deshalb zu berichtigen seien. Allerdings scheide eine Berichtigung des Geburtseintrages zum Familiennamen des Kindes aus, da es insoweit an einem auf die richtige Eintragung gerichteten Antrag fehle. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, dass der Familienname des Kindes zum Zeitpunkt des Geburtseintrages tatsächlich "..." laute, da nach dem anwendbaren ghanaischen Recht kein einheitliches Namensrecht existiere und die Namensgebung je nach Stammeszugehörigkeit verschieden sein könne.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 4) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher sie die Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Beschlusses auch bezüglich der Berichtigung der Namensführung des Kindes erstrebt.

II. Die gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 PStG, 27 Abs. 1, 29, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht, soweit die Entscheidung des AG bezüglich der Namensführung des Kindes abgeändert wurde (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Rechtsmittel führt deshalb zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und vollständigen Zurückweisung der diesbezüglichen sofortigen Beschwerde der Betroffenen.

Das LG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) eine wirksame Ehe von Anfang an nicht bestanden hat. Nach Art. 11 EGBGB, der auch auf die Eheschließung Anwendung findet (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 11 EGBGB Rz. 12) ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in welchem es vorgenommen wurde. Da vorliegend eine Eh...

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